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Amtsgericht Wuppertal·145 IN 844/06·17.03.2009

Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Gläubigerzustimmung (§ 213 InsO)

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Zustimmung der Gläubiger gemäß § 213 InsO eingestellt. Fraglich war, wie mit der fehlenden Zustimmung einer Gläubigerin zu verfahren sei. Das Gericht stellte fest, dass für diese Gläubigerin die angeordneten Sicherheitsleistungen bei der Gerichtskasse hinterlegt wurden. Damit steht der Einstellung des Verfahrens nichts entgegen.

Ausgang: Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger gemäß § 213 InsO eingestellt; angeordnete Sicherheitsleistungen bei Gericht hinterlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Insolvenzverfahren kann gemäß § 213 InsO mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt werden.

2

Fehlt die Zustimmung einzelner Gläubiger, steht dies der Einstellung nicht entgegen, wenn die vom Gericht angeordneten Sicherheitsleistungen erbracht sind.

3

Die Hinterlegung der angeordneten Sicherheitsleistungen bei der Gerichtskasse genügt als Nachweis der Erbringung dieser Leistungen.

4

Erforderliche Sicherungsleistungen sind durch Vorlage der Hinterlegungsnachweise gegenüber dem Gericht nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 213 InsO

Tenor

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

des S, XX 43, 00000 Y

wird mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt (§ 213 InsO).

Soweit die Zustimmung von einer Gläubigerin nicht erteilt wurde ist der Nachweis erbracht worden, dass die mit den Beschlüssen vom 22.08.2008 bzw. vom 28.01.2009 insoweit angeordneten Sicherheitsleistungen bei der Gerichtskasse Y hinterlegt wurden.