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Amtsgericht Wuppertal·145 IN 75/00·12.01.2012

Zurückweisung nachträglichen Antrags auf Ankündigung der Restschuldbefreiung

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte nachträglich die Ankündigung der Restschuldbefreiung, nachdem das Insolvenzverfahren gemäß § 211 InsO eingestellt worden war. Strittig war, ob sie ordnungsgemäß nach § 30 Abs. 3 InsO a.F. belehrt wurde, da sie das Merkblatt nicht erhalten habe. Das Gericht stellte fest, das Merkblatt sei mit dem Eröffnungsbeschluss zur Post gegeben worden; ein Zustellungsmangel liege nicht vor. Mangels substantiiertem Vortrag wurde der Antrag zurückgewiesen.

Ausgang: Nachträglicher Antrag auf Ankündigung der Restschuldbefreiung mangels substantiiertem Vortrag und bei wirksamer Zustellung des Merkblatts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 289 InsO a.F. setzt einen entsprechenden Antrag der Schuldnerin voraus.

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Die Belehrungspflicht nach § 30 Abs. 3 InsO a.F. kann durch Übersendung des Merkblatts in der vom Gericht vorgesehenen Form (Ausgabe zur Post) erfüllt werden; das bloße Nichtempfangen entbindet nicht automatisch von der Antragspflicht.

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Nach Aktenlage wirksame Herausgabe zur Post begründet grundsätzlich eine wirksame Zustellung; die Darlegungslast für einen Zustellungsmangel trägt die Partei, die die Unwirksamkeit behauptet.

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Ein nachträglicher Antrag auf Ankündigung der Restschuldbefreiung ist zurückzuweisen, wenn die Schuldnerin keine substantiellen Umstände vorträgt, die einen entscheidungserheblichen Belehrungs- oder Zustellungsmangel belegen.

Relevante Normen
§ 211 InsO§ 289 Abs. 1 Satz 2 InsO a. F.§ 30 Abs. 3 InsO a. F.§ 8 Abs. 1 Satz 2 InsO a. F.§ 289 Abs. 2 InsO a. F.

Tenor

wird der als Antrag auf Ankündigung der Restschuldbefreiung auszulegende Antrag der Schuldnerin vom 02.05.2011 auf Ankündigung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.

Gründe

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Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 07.09.2010 gemäß § 211 InsO eingestellt.

3

Eine Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 289 Absatz 1 Satz 2 InsO a. F. erfolgte nicht. Von der Schuldnerin wurde kein entsprechender Antrag gestellt.

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Sie beantragt jetzt mit Schriftsatz vom 02.05.2011 nachträglich die Restschuldbefreiung.

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Nach Korrespondenz mit dem Gericht wird am 23.11.2011 abschließend vorgetragen, dass das ihr gemäß § 30 Absatz 3 InsO a. F. übersandte Merkblatt zur Restschuldbefreiung nie erhalten habe.

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Nach ihrer Auffassung wurde sie demnach über die Pflicht zur Antragstellung nicht ordnungsgemäß belehrt.

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Ausweislich des Akteninhalts wurde der Schuldnerin wurde der Schuldnerin das Merkblatt zur Restschuldbefreiung zusammen mit dem Eröffnungsbeschlusses vom 06.04.2000 ordnungsgemäß durch Ausgabe zur Post zugestellt, § 8 Absatz 1 Satz 2 InsO a. F..

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Ein Zustellungsmangel ist nicht ersichtlich.

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Die Schuldnerin muss sich anrechnen lassen, dass kein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wurde.

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Der Antrag war daher zurück zu weisen.

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Dieser Beschluss kann entsprechend § 289 Absatz 2 InsO a. F. innerhalb von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.