Zurückweisung nachträglichen Antrags auf Ankündigung der Restschuldbefreiung
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte nachträglich die Ankündigung der Restschuldbefreiung, nachdem das Insolvenzverfahren gemäß § 211 InsO eingestellt worden war. Strittig war, ob sie ordnungsgemäß nach § 30 Abs. 3 InsO a.F. belehrt wurde, da sie das Merkblatt nicht erhalten habe. Das Gericht stellte fest, das Merkblatt sei mit dem Eröffnungsbeschluss zur Post gegeben worden; ein Zustellungsmangel liege nicht vor. Mangels substantiiertem Vortrag wurde der Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Nachträglicher Antrag auf Ankündigung der Restschuldbefreiung mangels substantiiertem Vortrag und bei wirksamer Zustellung des Merkblatts abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 289 InsO a.F. setzt einen entsprechenden Antrag der Schuldnerin voraus.
Die Belehrungspflicht nach § 30 Abs. 3 InsO a.F. kann durch Übersendung des Merkblatts in der vom Gericht vorgesehenen Form (Ausgabe zur Post) erfüllt werden; das bloße Nichtempfangen entbindet nicht automatisch von der Antragspflicht.
Nach Aktenlage wirksame Herausgabe zur Post begründet grundsätzlich eine wirksame Zustellung; die Darlegungslast für einen Zustellungsmangel trägt die Partei, die die Unwirksamkeit behauptet.
Ein nachträglicher Antrag auf Ankündigung der Restschuldbefreiung ist zurückzuweisen, wenn die Schuldnerin keine substantiellen Umstände vorträgt, die einen entscheidungserheblichen Belehrungs- oder Zustellungsmangel belegen.
Tenor
wird der als Antrag auf Ankündigung der Restschuldbefreiung auszulegende Antrag der Schuldnerin vom 02.05.2011 auf Ankündigung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.
Gründe
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 07.09.2010 gemäß § 211 InsO eingestellt.
Eine Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 289 Absatz 1 Satz 2 InsO a. F. erfolgte nicht. Von der Schuldnerin wurde kein entsprechender Antrag gestellt.
Sie beantragt jetzt mit Schriftsatz vom 02.05.2011 nachträglich die Restschuldbefreiung.
Nach Korrespondenz mit dem Gericht wird am 23.11.2011 abschließend vorgetragen, dass das ihr gemäß § 30 Absatz 3 InsO a. F. übersandte Merkblatt zur Restschuldbefreiung nie erhalten habe.
Nach ihrer Auffassung wurde sie demnach über die Pflicht zur Antragstellung nicht ordnungsgemäß belehrt.
Ausweislich des Akteninhalts wurde der Schuldnerin wurde der Schuldnerin das Merkblatt zur Restschuldbefreiung zusammen mit dem Eröffnungsbeschlusses vom 06.04.2000 ordnungsgemäß durch Ausgabe zur Post zugestellt, § 8 Absatz 1 Satz 2 InsO a. F..
Ein Zustellungsmangel ist nicht ersichtlich.
Die Schuldnerin muss sich anrechnen lassen, dass kein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wurde.
Der Antrag war daher zurück zu weisen.
Dieser Beschluss kann entsprechend § 289 Absatz 2 InsO a. F. innerhalb von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.