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Amtsgericht Wuppertal·145 IN 180/21·21.11.2021

Insolvenz: Nichtberücksichtigung der Tochter als Unterhaltsberechtigte bei Pfändungsberechnung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte eine Änderung der Berücksichtigung seiner Tochter T als unterhaltsberechtigte Person im Pfändungsschutz, nachdem deren Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Das Gericht wies den Antrag zurück und folgte dem Antrag des Insolvenzverwalters, T bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt zu lassen. Maßgeblich waren die deutlich höhere Leistungsfähigkeit der Ehefrau und die Haushaltsgemeinschaft; zur Billigkeitsprüfung wurden sozialrechtliche Maßstäbe herangezogen.

Ausgang: Antrag des Schuldners auf Berücksichtigung der Tochter zurückgewiesen; Antrag des Insolvenzverwalters auf Nichtberücksichtigung der Tochter stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens im Insolvenzverfahren kann eine als unterhaltsberechtigt geltende Person unberücksichtigt bleiben, wenn deren Unterhaltsbedarf durch das Einkommen eines in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils gedeckt werden kann.

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Zur Billigkeitsprüfung der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten können sozialrechtliche Maßstäbe (SGB II/SGB XII) herangezogen werden, um Bedarf und Leistungsfähigkeit zu beurteilen.

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Die Feststellung der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils richtet sich nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen; überwiegt dieses Einkommen deutlich gegenüber dem Schuldner, spricht dies gegen eine Anrechnung der unterhaltsberechtigten Person beim Schuldner.

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Eine frühere dispositive Regelung zur Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person kann auf Antrag des Insolvenzverwalters wegen geänderter Verhältnisse abgeändert werden, sofern die Voraussetzungen der Billigkeit und Leistungsfähigkeit gegeben sind.

Relevante Normen
§ 850c Abs. 5 ZPO§ 36 Abs. 1 InsO§ 850 ZPO§ SGB II§ SGB XII§ 4 InsO, § 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG

Tenor

Der Antrag des Schuldners vom 07.10.2021 auf Änderung der Berücksichtigung seiner Tochter T als unterhaltsberechtigte Person aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wird zurückgewiesen.

Aufgrund des im Gegenzug gestellten Antrag des Verwalters vom 18.10.2021   wird bestimmt:

Die Tochter des Schuldners, T hat bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben. Der pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Anlage zu § 850 c Abs. 5 Zivilprozessordnung aus der in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung enthaltenen Tabelle. T wird jedoch in Abänderung des Beschlusses vom 07.09.2021 nicht als unterhaltsberechtigte Person gezählt.

Gründe

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Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.05.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.

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Durch Beschluss vom 07.09.2021 wurde bestimmt, dass die bei den beiden Drittschuldnerinnen erzielten Einkommen zusammengerechnet werden.

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Zudem wurde beschlossen, dass die Ehefrau des Schuldners und die Tochter T1 in voller Höhe bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben und die Tochter T lediglich in Höhe von 4 %  als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist.

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Der Schuldner teilte mit Schriftsatz vom 07.10.2021 mit, dass sich die Einkommensverhältnisse der Tochter T nunmehr geändert haben und diese nunmehr im Oktober 220 € Einkommen erziele und danach über keinerlei eigenes Einkommen verfüge. Er beantragt daher den Beschluss vom 07.09.2021 hinsichtlich der Berücksichtigung der Tochter T entsprechend zu ändern. Zur Glaubhaftmachung wurde eine Ablichtung der Kündigungsbestätigung des bisherigen Arbeitgebers der Tochter eingereicht.

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Der Verwalter trägt nunmehr vor, dass aufgrund der Höhe des Einkommens der Ehefrau des Schuldners und Mutter der Tochter T mit ca. 3.100 € netto deutlich über dem Einkommen des Schuldners liege (welcher nach den Feststellungen in dem Beschluss vom 07.09.2021 ca. 1.130 €  verdient)  und daher die Ehefrau des Schuldners  den Barunterhalt für die gemeinsame Tochter in voller Höhe erbringen könne.

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Den Ausführungen der vom Verwalter angeführten Rechtsprechung des Amtsgericht Wilhemshaven vom 26.08.2018 (14 M 1752/17) schließt sich das Gericht an.

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Vorliegende Fallgestaltung ähnelt der des Sachverhalts aus der genannten Entscheidung. Die Ehegatten leben gemeinsam mit der unterhaltsberechtigten Tochter T in einem Haushalt. Die gemäß des hiesigen Beschlusses vom 07.09.2021 nicht bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners nicht zu berücksichtigende Ehefrau verfügt über eigene Einkünfte in Höhe von ca 3.100 €

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Im Rahmen der Billigkeitsprüfung scheint es auch hier angemessen, zur Frage der Nichtberücksichtigung der Unterhaltsberechtigten auf die sozialrechtlichen Maßstäbe nach dem SGB II, bzw SGB XII zurück zu greifen.

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Der Bedarf der Ehefrau wird unter Zugrundelegung der Regelsätze des SGB II zuzüglich eines Zuschlags für die Erwerbstätigkeit zweifelsohne durch ihr eigenes Einkommen gedeckt.

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Unterhaltsverpflichtet gegenüber der Tochter T sind beide Elternteile, wobei die jeweilige Höhe des Unterhalts sich grundsätzlich auch nach der eigenen Leistungsfähigkeit des einzelnen Elternteils richtet.

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Der Bedarf der Tochter wurde durch Beschluss vom 07.09.2021 auf 499,80 € bestimmt.

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Da das Einkommen der Ehefrau mehr als zweieinhalbfach so hoch ist wie das Einkommen des Schuldners und die  unterhaltsverpflichteten Eltern in einem gemeinsamen Haushalt mit der unterhaltsberechtigten Tochter T leben, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Unterhaltsbedarf der Tochter T  aus dem Einkommen der Ehefrau bestritten werden kann. Eine Berücksichtigung bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners unterbleibt daher.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

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Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.