Aufhebung eines Gläubigerversammlungsbeschlusses nach § 78 InsO
KI-Zusammenfassung
Ein Gläubiger beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 11.05.2011, mit dem dem Verkauf des Anlage- und Umlaufvermögens an die S GmbH i.G. nicht zugestimmt wurde. Das Gericht prüfte, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Es hob den Beschluss nach § 78 InsO auf, weil eine Interessenabwägung zugunsten der Fortführung durch die S GmbH ergab, dass die Handlungsunfähigkeit des Insolvenzverwalters und eine Belastung der Masse zu vermeiden sind.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung (11.05.2011) gemäß § 78 InsO stattgegeben; Beschluss aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Insolvenzgericht kann einen Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 78 InsO aufheben, wenn dieser dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht.
Für die Bewertung des gemeinsamen Interesses ist auf den Kenntnisstand und die Sicht der abstimmenden Gläubiger in der Gläubigerversammlung abzustellen.
Bei widerstreitenden Interessen der Gläubiger ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die bloße Forderungsmehrheit begründet nicht ohne weiteres das gemeinsame Interesse.
Beschlüsse, die die Handlungsfähigkeit des Insolvenzverwalters erheblich beeinträchtigen oder zu einer unvertretbaren Belastung der Masse führen, können die Aufhebung nach § 78 InsO rechtfertigen.
Tenor
Der in der Gläubigerversammlung vom 11.05.2011 gefasste Beschluss wird gemäß § 78 InsO aufgehoben.
Rubrum
Der in der Gläubigerversammlung vom 11.05.2011 gefasste Beschluss wird gemäß § 78 InsO aufgehoben.
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Gründe
In der Gläubigerversammlung vom 11.05.2011 wurde auf Antrag des Herrn C, der die Gläubigerin C2 GmbH vertritt, der Beschluss gefasst, dass dem Vertrag mit der S GmbH i. G., mit dem das Anlage- und Umlaufvermögen verkauft wurde, nicht zugestimmt wird.
Herr Rechtsanwalt U L stellt in der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO den Antrag, diesen Beschluss aufzuheben, da er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht.
Der Antrag ist zulässig, da er von einem nicht nachrangigen Gläubiger gestellt wurde. Die Sozietät F und L2 ist in der Insolvenztabelle im Rang 0 unter der Nummer 55 eingetragen.
Der Antrag ist auch begründet.
Ein Beschluss der Gläubigerversammlung kann durch das Insolvenzgericht aufgehoben werden, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Die mit § 78 InsO geschaffene Regelung soll dazu dienen, dem Missbrauch einer Mehrheitsoption in der Gläubigerversammlung entgegenzuwirken. Dabei kommt es für die Bewertung des gemeinsamen Interesses der Insolvenzgläubiger und für die Feststellung eines Widerspruchs hierzu durch einen Beschluss der Gläubigerversammlung auf den Kenntnisstand und die Sicht der abstimmenden Gläubiger in der Gläubigerversammlung an.
Im vorliegenden Fall gibt es widerstreitende Interessen innerhalb der Gläubigerschaft, die in den zwei Gläubigerversammlungen am 13.04.2011 und 11.05.2011 mit einer Dauer von insgesamt fast sechs Stunden offen zutage getreten sind. Es hat in der Vergangenheit auch eine Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten gegeben.
Die C2 GmbH hat als Vermieterin der Immobilie Gstraße, dem ehemaligen Standort der Schuldnerin, erhebliche Mietforderungen gegen die Schuldnerin, die dazu führen, dass sie Forderungen von knapp 1,4 Mio. EUR zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Damit besitzt sie die Forderungsmehrheit. Sie ist an einem Erwerber für die Übernahme der Schuldnerin interessiert, der mit dem Geschäftsbetrieb in den alten Standort Gstraße zurückzieht und lehnt u. a. auch deshalb die Erwerberin S GmbH i. G. ab, die den Betrieb der Schuldnerin am derzeitigen Standort T fortführen möchte. Auf der Seite der C2 GmbH steht noch der vormalige Eigentümer der Immobilie Gstraße, Herr O
Die übrigen Gläubiger befürworten eindeutig den vom Insolvenzverwalter mit der Firma S GmbH i. G. bereits geschlossenen Vertrag, nach dem zum Stichtag 01.03.2011 das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen zu einem Kaufpreis von 300.000 EUR verkauft wurde. Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gläubiger diesem Vertrag in der nächsten Versammlung zustimmen. Diese Versammlung fand am 13.04.2011 statt. Aufgrund der Stimmenmehrheit der C2 GmbH war es in dieser Versammlung nicht möglich, eine eindeutige Zustimmung zu diesem Vertrag zu erreichen. Als Kompromiss wurde daher beschlossen wie folgt:
Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vertrag mit der Firma S GmbH i. G., Geschäftsführer Q I, T, xxxxx F, mit Stichtag zum 01.03.2011 zu, mit dem das Anlage- und Umlaufvermögen zu einem Kaufpreis von 300.000 EUR verkauft wurde zu, soweit die Gläubigerversammlung nicht am 11.05.2011 eine abweichende Entscheidung trifft.
Damit war grundsätzlich die Zustimmung gegeben, jedoch wurde der C2 GmbH die Option offengelassen, bis zum 13.05.2011 noch einen anderen Erwerber zu finden. Dabei musste zwangsläufig in Kauf genommen werden, dass die Erwerberin weiterhin „im Schwebezustand“ weiterarbeiten musste, was im Hinblick auf das Personal und weitere Planungen sehr problematisch erschien. Ein Arbeitnehmer hatte bereits gekündigt.
In der Gläubigerversammlung vom 11.05.2011 stellte Herr C von der C2 GmbH sodann den folgenden Antrag:
Mit Bezug auf die Gläubigerversammlung vom 13.04.2011 beschließt die Gläubigerversammlung heute, dem Vertrag mit der S GmbH i. G., mit dem das Anlage- und Umlaufvermögen verkauft wurde, nicht zuzustimmen.
Dieser Beschluss wurde mit der Stimmenmehrheit der C2 GmbH und des Herrn O gefasst. Alle übrigen Gläubiger stimmten dagegen.
Weitere Anträge zur Sache wurden in dieser Gläubigerversammlung nicht gestellt.
Hintergrund dieses Beschlusses war, dass Herr C von der C2 GmbH der Gläubigerversammlung zuvor ein Angebot der L2 GmbH vorgelegt hatte. Dieses war dem Insolvenzverwalter am Vorabend gegen 18 h per Mail erstmalig zur Kenntnis gegeben worden. Nach Angaben des Herrn C entspricht dieses Angebot dem mit der Firma S GmbH i. G. geschlossenen Vertrag, jedoch zu einem Kaufpreis von 345.000 EUR. Damit liegt dieses Angebot um 45.000 EUR höher. Es wurde zudem eine Bürgschaftserklärung vorgelegt, die Herrn C als Bürgen ausweist sowie eine Bankgarantieerklärung über 350.000 EUR. Angeführt wurde von Herrn C außerdem, dass sich bei Annahme dieses Angebots auch die für die C2 GmbH zur Insolvenztabelle angemeldeten Mietforderungen reduzieren würden, da die Mieten des bis ins Jahr 2013 laufenden Mietvertrags von der neuen Erwerberin getragen würden.
Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Angebot gehört.
Seiner Ansicht nach ist dieses Angebot am Tag der Gläubigerversammlung nicht annahmefähig, da es eine Reihe von offenen Punkten gibt, die zunächst zu klären und zu prüfen wären. Stichwortartig ist zu nennen:
- Gespräche mit der neuen Geschäftsleitung zum Konzept hinsichtlich Strategie, Mietvertrag, Bindung Personal, Akquise etc.;
- Identität/ Leistungsfähigkeit der Gesellschafter/ Kompetenz der vorgesehenen Geschäftsführer sind unklar;
- das Begleitschreiben der Privatbank I2 & B vom 10.05.2011 erreicht nicht die Qualität einer selbständigen Bankgarantie oder Bürgschaft;
- Belastbarkeit der Bürgschaft des Herrn C ist zu prüfen;
- Aufschiebende Bedingung im Angebot: Der Insolvenzverwalter als derzeitiger Mieter im T soll einen unbefristeten Untermietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abschließen. Eine Kündigung soll bis zum 30.06.2012 ausgeschlossen sein. Diese Bedingung ist aufgrund der Vorschriften der InsO nicht erfüllbar;
- Kosten für die Masse aufgrund der Rückabwicklung des Vertrags mit der Erwerberin S GmbH i. G., z. B. Verlusttragung für die Monate März und April, evtl. Prozessrisiko, dadurch evtl. Belastung der Masse;
- L2 GmbH hat keinen Kontakt zur Belegschaft aufgenommen;
- Businessplan ist unbekannt;
- Immobilie in der Gstraße muss umgebaut/ saniert werden: Kostentragung und Zeitrahmen sind unklar;
- Sportbereich soll verstärkt werden: planerischer Ansatz für anderes/ neues Personal fehlt;
- Woher sollen Patienten kommen? Derzeit kommen Patienten überwiegend aus dem Bereich oder auf Empfehlung der evangelischen Krankenhäuser N und E oder den Verband katholischer Krankenhäuser.
Nach den in den beiden Gläubigerversammlungen erlebten Auseinandersetzungen steht fest, dass es ein einheitliches gemeinsames Interesse der Gläubiger im vorliegenden Fall nicht gibt. Daher hat eine Interessenabwägung stattzufinden, wo das überwiegende Interesse der Gläubiger liegt. Dabei kann es nicht allein auf die Höhe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ankommen, die ja den angefochtenen Beschluss überhaupt erst ermöglicht haben, sondern es müssen auch sonstige Belange in die Entscheidung mit einfließen.
Wesentlich erscheint hier, dass durch den vorliegenden Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11.05.2011 ein Zustand herbeigeführt wurde, der den Insolvenzverwalter handlungsunfähig macht. Der ursprünglich geschlossene Vertrag ist aufgehoben, der neu vorgelegte Vertrag ist aus Sicht des Insolvenzverwalters nicht annahmefähig.
Dieser Zustand der Handlungsunfähigkeit ist im Interesse der Mehrzahl der Insolvenzgläubiger schnellstmöglich zu beseitigen. Dabei müssen die speziellen Interessen der Gläubigerin C2 GmbH zurückstehen.
Der Beschluss vom 11.05.2011 widerspricht damit den überwiegenden Interessen der Gläubiger und ist folglich gemäß § 78 InsO aufzuheben.
Durch die Aufhebung des Beschlusses vom 11.05.2011 würde der Beschluss vom 13.04.2011 Gültigkeit erlangen. Die Erwerberin S GmbH i. G. könnte den Betrieb fortführen, was nach Aussage des Insolvenzverwalters zu einer Quote von ca. 5 % für die Insolvenzgläubiger führen würde.
[i]
Abteilung 145 des Amtsgerichts
Beschluss
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