Ankündigung der Restschuldbefreiung; Versagungsantrag zurückgewiesen wegen fehlender Glaubhaftmachung
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte Restschuldbefreiung; ein Gläubiger stellte den Antrag auf Versagung mit der Behauptung, die Schuldnerin habe Kreditverbindlichkeiten verschwiegen. Das Gericht stellte die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§291 InsO) fest und wies den Versagungsantrag zurück, da ein Versagungsgrund nach §290 InsO nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Schuldnerin habe nachvollziehbar auf Angaben eines Kreditvermittlers vertraut; vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschweigen sei nicht feststellbar.
Ausgang: Versagungsantrag der Gläubigerin gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung als unbegründet abgewiesen; Restschuldbefreiung angekündigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach §291 InsO setzt voraus, dass der Antrag rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ein Versagungsgrund nach §290 InsO ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versagungsantragsteller den geltend gemachten Versagungsgrund glaubhaft macht.
Das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verschweigen von Vermögens- oder Einkommensverhältnissen kann bei belegbarer Vertrauensstellung auf einen Kreditvermittler ausgeschlossen sein; die bloße Unterzeichnung von blanko Formularen entbindet nicht ohne Weiteres von einem Entlastungsvortrag des Gläubigers.
Wird die Restschuldbefreiung angekündigt, gehen pfändbare laufende Forderungen aus einem Dienstverhältnis gemäß Abtretungserklärung für die Dauer der Laufzeit auf den Treuhänder über; die Laufzeit beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Tenor
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 29.11.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt S, G-Straße, ####1 X, nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen der Schuldnerin auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 29.11.2004 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.02.2005 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt die Versagungsantragstellerin.
Rubrum
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 22.02.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Die Versagungsantragstellerin beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie behauptet, die Schuldnerin habe ihre Kreditbelastungen verschwiegen, als sie bei ihr, der Versagungsantragstellerin, die Gewährung eines Darlehens beantragt habe.
II.
Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.
Ein Versagungsgrund (§ 290 InsO) ist entgegen § 290 Abs. 2 InsO nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Schuldnerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe dem Kreditvermittler ihre finanzielle Situation zutreffend geschildert. Die Selbstauskunft und den Kreditantrag habe sie auf Verlangen des Kreditvermittlers blanko unterschrieben; der Kreditvermittler habe zugesagt, die Formulare auszufüllen und an die Bank (Versagungsantragstellerin) weiterzuleiten.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre wirtschaftliche Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten. Der Schuldnerin ist nicht vorzuwerfen, dass sie den Angaben des Kreditvermittlers vertraut hat. Sie konnte davon ausgehen, alle erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu gemacht zu haben; sie musste nicht damit rechnen, dass der Kreditvermittler ihre Angaben unrichtig bzw. unvollständig weitergeben werde.Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.