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Amtsgericht Wuppertal·145 IK 1579/07·14.10.2008

Ankündigung der Restschuldbefreiung; Versagungsantrag wegen falscher Forderungsangabe zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt Restschuldbefreiung; ein Gläubiger beantragt deren Versagung mit dem Vorwurf, die Forderungshöhe im Insolvenzantrag fehlerhaft angegeben zu haben. Das Amtsgericht kündigt die Restschuldbefreiung an und weist den Versagungsantrag zurück, weil kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners vorliegt. Die Fehlangabe beruht auf der Verwendung älterer Unterlagen und der Gläubiger war im Antrag benannt.

Ausgang: Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung angekündigt; Versagungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO setzt voraus, dass der Schuldner während der Abtretungszeit den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und keine Versagungsgründe nach §§ 297, 298 InsO vorliegen.

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Ein Versagungsgrund wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten erfordert vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten; bloße unzutreffende Angabe einer Forderungshöhe ist nur dann versagungsrelevant, wenn sie auf solcher Sorglosigkeit oder Täuschung beruht.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn der Schuldner sich einfachen, ganz nahe liegenden Erwägungen verschließt und das außer Acht lässt, was jedem einleuchten müsste.

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Fehlerhafte Angaben, die auf Verwendung zuvor erstellter Unterlagen oder auf vom Treuhänder stammenden Dokumenten beruhen, sind dem Schuldner nicht ohne Weiteres als schuldhaftes Verhalten anzulasten.

Relevante Normen
§ 291 InsO§ 295 InsO§ 297 InsO§ 298 InsO§ 291 Abs. 2 InsO§ 292 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 6 T 772/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):

Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 10.12.2007 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.

Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt D, T-Straße. 7a, ####1 T, nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 10.12.2007 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13.12.2007 begonnen und beträgt sechs Jahre.

Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der Versagungsantragsteller.

Gründe

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I.

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Über das Vermögen des Schuldners ist am 13.12.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

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Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er behauptet der Schuldner habe in grob fahrlässiger Weise die Forderungshöhe des Versagungsantragstellers im Insolvenzantrag nur mit 1.390,31 EUR statt mit 2.010,97 EUR, wie mit Anerkenntnisurteil vom 22.08.2007 tituliert, angegeben.

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II.

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Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.

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Die Einwände des Versagungsantragstellers greifen nicht durch. Ein Versagungsgrund (§ 290 InsO) liegt schon nach der Begründung des Versagungsantrags nicht vor, insbesondere hat der Schuldner nicht seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.

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Für ein vorsätzliches Verhalten des Schuldners bei der unzutreffenden Angabe der Forderungshöhe des Versagungsantragstellers liegen keine Anhaltspunkte vor. Grob fahrlässig handelt ein Schuldner, der bei einer Gesamtwürdigung seiner Verhältnisse sich einfachsten, ganz nahe liegenden Erwägungen verschlossen hat und nicht das beachtet, was jedem einleuchten müsste. Dieser Vorwurf kann dem Schuldner im vorliegenden Fall nicht gemacht werden. Zwar hat er aus Versehen und weil er wahrscheinlich Angaben aus Unterlagen übernommen hat, die für einen vorigen Insolvenzantrag erstellt worden waren, die Forderung des Versagungsantragstellers bei der Insolvenzantragstellung in unzutreffender, geringerer Höhe angegeben. Diese Fehlangabe stellt jedoch kein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Zunächst verlieren zahlreiche Schuldner im Falle einer Überschuldung den Überblick über ihre Vermögensverhältnisse und insbesondere über die gegen sie bestehenden Forderungen. Daraus kann nicht auf einen besonders sorglosen oder gleichgültigen Umgang mit den bestehenden Gläubigern und Schulden geschlossen werden. Auch der Umstand, dass das Anerkenntnisurteil erst wenige Monate vor der Insolvenzantragstellung erging, lässt darauf nicht schließen. Denn der Versagungsantragsteller war einer von zwölf Gläubigern des Schuldners und es ist nicht ersichtlich, dass dieser – beispielsweise durch zwischenzeitig erfolgte Vollstreckungsversuche – zwischen dem Zeitpunkt des Ergehens des Anerkenntnisurteils und der Insolvenzantragstellung nochmals an die nunmehr titulierte Höhe der Forderung erinnert worden wäre. Darüber hinaus hat der Schuldner den Versagungsantragsteller in seinem Insolvenzantrag als Gläubiger angegeben, so dass sichergestellt war, dass dem Versagungsantragsteller der Eröffnungsbeschluss zugestellt würde und er dadurch Kenntnis von der Durchführung des Insolvenzverfahrens erhalten und Gelegenheit haben würde, seine Forderung in der von ihm für richtig erachteten Höhe anzumelden. Aus letztgenanntem Grund war auch eine etwaige Verwirklichung der Forderung des Versagungsantragstellers - ungeachtet des Umstandes, dass das Verfahren masselos blieb, - nicht gefährdet.

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Der vom Treuhänder in seiner Stellungnahme zum Versagungsantrag angeführte Umstand, dass der Schuldner bei der Angabe der Höhe der Forderung des Versagungsantragstellers offensichtlich versehentlich die Forderungshöhe wie vor dem Ergehen des Anerkenntnisurteils angenommen (1.390,31 EUR) aus bereits zuvor vorbereiteten Unterlagen entnommen hat, wird zudem belegt durch die vom Versagungsantragsteller selbst vorgelegten Unterlagen. Die vom Versagungsantragsteller eingereichte Aufstellung der Verbraucherzentrale vom 29.06.2007 (Bl. 196 der Gerichtsakte) wurde ersichtlich vor dem Anerkenntnisurteil gefertigt und enthält bereits den auch im hiesigen Verfahren angegebenen Forderungsbetrag. Auf den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vom 29.06.2007 wurde auch in dem Insolvenzantrag vom 10.12.2007, auf den hin das hiesige Verfahren eröffnet wurde, verwiesen.

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Auch die Tatsache, dass der Schuldner und der Versagungsantragsteller offensichtlich bereits seit geraumer Zeit verschiedene, auch gerichtliche, Streitigkeiten führten, wobei auch wechselseitig Strafantrag gestellt wurde, lässt nicht auf ein vorsätzliches Verhalten schließen. Erneut spricht dagegen, dass der Schuldner den Versagungsantragsteller bei seiner Insolvenzantragstellung sehr wohl als Gläubiger bezeichnet hat.

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Nicht zuletzt liegt ein grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners insbesondere nicht in der unzutreffenden Angabe der Forderungshöhe in dem Dokument "Verzeichnis der Massegegenstände/Vermögensübersicht zum 13.12.2007", weil dieses Dokument nicht vom Schuldner, sondern vom Treuhänder stammt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

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Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.