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Amtsgericht Wuppertal·145 IE 5/10·13.03.2011

Verwerfung des Antrags auf Sekundärinsolvenz mangels Niederlassung

ZivilrechtInsolvenzrechtInternationales Insolvenzrecht (EuInsVO)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens für inländisches Vermögen des Schuldners, nachdem in England ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet und anerkannt worden war. Das Amtsgericht wies den Antrag als unzulässig zurück, weil der Schuldner in Deutschland keine Niederlassung i.S.d. EuInsVO/InsO unterhielt. Maßgeblich war, dass der Schuldner seine notarielle Tätigkeit nach vorläufiger Amtsenthebung nicht mehr ausübte und keine wirtschaftliche Tätigkeit mit Einsatz von Personal und Vermögen feststellbar war.

Ausgang: Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens mangels Vorliegens einer Niederlassung in Deutschland als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Eröffnung eines Partikular- bzw. Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO ist das Vorliegen einer Niederlassung des Schuldners im Staat des beantragten Verfahrens erforderlich; bloßes Vorhandensein von Vermögen genügt nicht.

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Soweit die Vorschriften der InsO mit der EuInsVO in Widerspruch geraten, sind die ergänzenden nationalen Regelungen (z.B. § 354 Abs. 2 InsO) im Geltungsbereich der EuInsVO nicht anwendbar.

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Eine Niederlassung setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht nur vorübergehender Art voraus, die regelmäßig den Einsatz von Personal und Vermögenswerten erfordert; eine vorläufige Amtsenthebung kann bereits die Ausübung dieser Tätigkeit ausschließen.

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Nach wirksamer und anzuerkennender Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland ist die Behauptung, der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen liege weiterhin im Inland, für die Zulässigkeit eines Sekundärverfahrens unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 354 Abs. 1 InsO§ 356 InsO§ Art. 3 Abs. 2 EuInsVO§ Art. 2 lit h) EuInsVO§ 55 Abs. 2 BNotO§ 56 BNotO

Tenor

Der Antrag der Gläubigerin vom 9.11.2010 auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens wird auf deren Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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Der Schuldner war als Notar in V tätig. Durch Schreiben vom 16.12.2008 hat die Gläubigerin die zuvor zu dem Schuldner bestehende Geschäftsverbindung gekündigt und und wegen Forderungen in Höhe von mehr als drei Millonen Euro zum Teil ohne Erfolg gegen den Schuldner vollstreckt.

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Durch Beschluss vom 21.5.2009 hat der County Court B/ Großbritannien das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit Verfügung vom 9.6.2009 enthob die Präsidentin des Oberlandesgerichts D den Schuldner vorläufig seines Amtes. Nachdem das englische Insolvenzgericht am 11.3.2010 den Insolvenzeröffnungsbeschluss aufgehoben hatte, hat der County Court B am 17.6.2010 ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

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Gegen diesen Beschluss hat der in England bestellte Insolvenzverwalter Rechtsmittel eingelegt, welches durch das englische Beschwerdegericht am 15.10.2010 zurückgewiesen worden ist.

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Durch Beschluss vom 15.11.2010 hat der Bundesgerichtshof den Feststellungsantrag des Schuldners zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nicht vorliegen. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts D durch Beschluss vom 4.1.2011 die endgültige Amtsenthebung des Schuldners verfügt.

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Die Gläubigerin hat zunächst die Ansicht vertreten, dass das Amtsgericht W zur Eröffnung des (Haupt-) Insolvenzverfahrens zuständig sei. Hierzu hat sie behauptet, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Deutschland gelegen sei, jedenfalls sei dieser rechtsmissbräuchlich nach England verlegt worden.

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Nachdem das englische Beschwerdegericht die Insolvenzeröffnungsentscheidung des County Court B bestätigt hatte, hat die Gläubigerin durch Schriftsatz vom 9.11.2010 -eingegangen am Amtsgericht W am 10.11.2010- die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens für das in der Bundsrepublik Deutschland belegene Aktiv- und Passivvermögen des Schuldner beantragt.

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Die Gläubigerin behauptet weiterhin, dass mit der Wohnsitzverlagerung von V nach B keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Schuldners verbunden gewesen sei (Bl. 211 GA). Der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners sei auch anhand wertender Kriterien zu ermitteln und liege weiterhin in V (Bl. 311- 313 GA). Dann müsse auch ein Sekundärinsolvenzverfahren in Deutschland zulässig sein, solange das Hauptinsolvenzverfahren in England (unzutreffenderweise) anhängig sei (Bl. 313 GA). Selbst wenn der Schuldner seinen regelmäßigen Aufenthalt in England haben sollte, unterhalte er in V eine Rechtsposition, die die Qualität einer Niederlassung i.S.d. Art 2 lit h) EuInsVO erreiche (Bl. 212 GA).

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Die Gläubigerin beantragt,

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das Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners zu eröffnen.

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Der Schuldner beantragt,

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den Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zurückzuweisen.

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Der Schuldner bestreitet das Vorliegen einer Niederlassung in V. Er gehe keiner wirtschaftlichen Aktivität in V nach (Bl. 219 GA). Für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens sei zudem keine Masse vorhanden ( Bl. 217 GA).

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Der Antrag der Gläubigerin vom 9.11.2010 auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist unzulässig. Der Schuldner verfügt inV nicht über eine Niederlassung i.S.d. §§ 354 Abs. 1, 356 InsO, Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit h) EuInsVO.

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Der Schulner übte im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Auflage, § 3 InsO RN 7) in V keine wirtschaftliche Aktivität nicht nur vorübergehender Art aus, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.

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Ansatzpunkt ist insoweit insbesondere nicht das Notariat in V oder das im Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens noch bestehende Notaramt des Schuldners.

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Zwar war der Schuldner zum o.g. Zeitpunkt nur vorläufig seines Notaramtes enthoben.

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Die vorläufige Amtsenthebung hatte jedoch bereits zur Folge, dass der Schuldner seiner Tätigkeit als Notar gemäß § 55 Abs. 2 BNotO nicht mehr nachgehen durfte und jede Amtshandlung zu unterlassen hatte.

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Der für das Notariat gemäß § 56 BNotO bestellte Notariatsverwalter Rechtsanwalt R übt ein eigenes Amt auf Rechnung der Notarkammer aus und wurde nicht lediglich als Vertreter des Schuldners tätig.

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Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners auch nicht der kumulative Einsatz von Personal und Vermögenswerten feststellbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat der Notariatsverwalter mit den ehemaligen Angestellten des Schuldners neue Arbeitsverträge geschlossen. Darüber hinaus wurden die Angestellten auch nicht mehr für Dritte erkennbar nach außen hin für den Schuldner tätig.

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Ob das dem Schuldner gehörende Immobilienvermögen aufgrund der wertschöpfenden Belastung und der insoweit angeordneten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überhaupt Vermögen i.S.d. § 354 ff InsO darstellt, kann offenbleiben, weil allein inländisches Schuldnervermögen nicht die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens rechtfertigt. Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens -sei es ein Haupt- oder ein Sekundärinsolvenzverfahren- richtet sich nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO. Die Regelung des § 354 Abs. 2 InsO, die für ein Partikularinsolvenzverfahren inländisches Vermögen in Ausnahmefällen ausreichen lässt, ist im Geltungsbereich der EuInsVO nicht anwendbar, soweit sie deren Vorschriften nicht nur ergänzt, sondern in Widerspruch zu ihnen steht (BGH, Beschluss vom 21.12.2010, IX ZB 227/09).

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Art. 3 Abs. 2 EuInsVO fordert für die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens eine Niederlassung und lässt allein das Vorhandensein von Vermögen nicht ausreichen.

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Die Behauptung der Gläubigerin, dass der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen weiterhin in Deutschland habe, ist für die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach wirksamer und vom deutschen Insolvenzgericht gemäß Art. 16 Abs. 1 EuInsVO anzuerkennender Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens durch das englische Gericht unerheblich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO.

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Geschäftswert: bis 10.000 €