Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Sichtung bildlicher Beweismittel
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, um bei der Staatsanwaltschaft verwahrte Bilddateien einzusehen. Das Gericht prüfte das Einsichtsrecht nach § 147 Abs. 4 StPO und die Abwägung schutzwürdiger Interessen Dritter. Weil die Bilder den Kern des Vorwurfs bilden und eine Verteidigung ohne deren Anschauung nicht möglich ist, wurde gemäß § 142 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt. Eine bloße Beschreibung durch die Anklage ersetze die persönliche Anschauung nicht.
Ausgang: Beiordnung des Pflichtverteidigers zur Sichtung bildlicher Beweismittel nach §§ 140,142,147 StPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn ohne anwaltliche Unterstützung eine hinreichende Verteidigung nicht möglich ist.
Das Einsichtsrecht des Beschuldigten in unter Aufsicht verwahrte Beweisstücke kann gemäß § 147 Abs. 4 StPO wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen Dritter eingeschränkt werden.
Bildliche Beweismittel, die den Kern des Anklagevorwurfs bilden, rechtfertigen nach § 142 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der die Bilder in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft sichtet und den Beschuldigten unterrichtet.
Eine bloße Beschreibung der Beweismittel durch die Anklagebehörde ersetzt die persönliche Anschauung nicht, wenn dadurch die Verteidigung in entscheidender Weise beeinträchtigt wäre.
Tenor
Dem Angeschuldigten C wird Rechtsanwalt E, B-Straße, E, als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO).
Gründe
Eine Beiordnung hat gemäß §§ 140 Abs. 2, 147 Abs. 4 StPO zu erfolgen. Der Beschuldigte hat das Recht, unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke - wie beispielsweise Ausdrucke aus Bilddateien - zu besichtigen. Dieses Recht steht ihm dann nicht zu, wenn - wie hier - überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Die Bilder bilden jedoch den Kern des Anklagevorwurfs, sodass sich der Beschuldigte ohne deren Anschauung nicht hinreichend verteidigen könnte. Gemäß § 142 Abs. 2 StPO ist deshalb ein Pflichtverteidiger beizuordnen, der die Bilder in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft sichten und den Angeklagten von seinen Erkenntnissen unterrichten kann. Der Angeklagte kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, dass eine Beschreibung der Bilder durch die Anklagebehörde erfolgt.