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Amtsgericht Wuppertal·12 Ls 32/25·27.11.2025

Urteil: Raub und Beleidigung – 6 Monate Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Raub)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Beleidigung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Sie hatte eine Lohnabrechnung unter Anwendung geringfügiger körperlicher Gewalt erlangt und Zeugen beleidigt. Das Gericht nahm einen minderschweren Fall des § 249 Abs. 2 StGB an und berücksichtigte bei der Strafzumessung familiäre Bindungen, Ersttatschuld und Berufstätigkeit.

Ausgang: Angeklagte wegen Raubes und Beleidigung verurteilt; 6 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) ist auch erfüllt, wenn der Täter zur Wegnahme einer Sache körperliche Gewalt anwendet, wobei der wirtschaftliche Wert der Sache für das Vorliegen des Tatbestands grundsätzlich unerheblich ist.

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Eine Beleidigung (§ 185 StGB) kann tateinheitlich mit einem Vermögensdelikt verwirklicht werden und ist in der Gesamtwürdigung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

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Ein minderschwerer Fall des § 249 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn die Tat in der Gesamtschau deutlich vom gesetzlichen Leitbild abweicht; hierfür sprechen insbesondere ein geringes Maß an angewandter Gewalt und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen Werts der Wegnahme.

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Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 StGB) ist bei positiver Sozialprognose geboten; Umstände wie erstmalige Freiheitsstrafe, bestehende Erwerbstätigkeit und erhebliche familiäre Verpflichtungen können dafür maßgeblich sein.

Relevante Normen
§ 185, 194§ 249 Abs. 1, Abs. 2§ 52, 56 StGB§ 185 StGB§ 194 StGB§ 249 Abs. 1 StGB

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Raubes in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von

6 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Sie trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 185, 194, 249 Abs. 1, Abs. 2, 52, 56 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)

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I.

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Die Angeklagte ist N01 in L. geboren, ledig und hat fünf Kindern im Alter zwischen sieben und 20 Jahren. Mit dem Kindesvater lebt sie nicht zusammen. Inzwischen ist die Angeklagte in der Seniorenbetreuung tätig, derzeit aber nach einer OP krankgeschrieben.

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Am 26.06.2025 verurteilte sie das Amtsgericht Wuppertal im Verfahren 21 Cs 119/25 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Die Strafe wurde bereits gezahlt.

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II.

7

Die Angeklagte war in der Vergangenheit in der Wäscherei des Zeugen I. beschäftigt. Zur Vorlage beim Jobcenter benötigte sie eine Kopie einer Lohnabrechnung. Hierzu hatte der Zeuge für die Angeklagte eine Zweitschrift bei seinem Steuerberater angefordert, welcher ihm dafür 25 Euro in Rechnung gestellt hatte.

8

Am 27.01.2025 begab sich die Angeklagte wie verabredet zur Wäscherei. Der Zeuge I. verlangte von ihr die 25 Euro, andernfalls wollte er ihr die Zweitschrift, welche sich in einem Briefumschlag befand, nicht aushändigen. Die Zeugin war aufgebracht und wollte die 25 Euro nicht bezahlen. Schließlich fragte sie, ob sie mit Karte bezahlen könne. Der Zeuge glaubte ihr nicht, dass sie überhaupt zahlungsbereit war. Es kam zum Streit, in welchem die Angeklagte ihn unter anderem als Huhrensohn betitelte.

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Die Angeklagte versuchte sodann, ihm den Umschlag mit der Lohnabrechnung abzunehmen. Daraufhin rief der Zeuge seine Angestellte, die Zeugin U., herbei, die den Umschlag an sich nahm und sich damit in den Hof begab. Deshalb nahm die Angeklagte einen Ordner mit Unterlagen in der irrigen Annahme, dieser enthalte eine Kopie ihrer Lohnabrechnung, an sich. Der Zeuge I. nahm ihr den Ordner wieder ab, woraufhin sie ihm mehrmals auf den Rücken schlug. Sodann lief sie der Zeugin U. hinterher und zog diese von hinten an ihren zum Pferdeschwanz gebundenen Haaren, um diese zum Stehenbleiben zu bewegen und ihr sodann den Umschlag entreißen zu können. Die Zeugin versuchte das zu verhindern, indem sie an dem Briefumschlag zog. Der Angeklagte gelang es gleichwohl, ihr den Umschlag abzunehmen. Dabei fügte sie der Zeugin einen blauen Fleck am Arm und leichte Kratzspuren an der Hand zu, was sie billigend in Kauf nahm. Die Angeklagte entfernte sich sodann mit dem Umschlag, um die Lohnabrechnung für sich zu behalten.

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Der Zeuge I. hat Strafantrag gestellt.

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III.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister.

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Die Angeklagte hat sich eingelassen, den Tathergang indes abweichend geschildert. Sie ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen U., I., V. und A. sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder überführt.

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IV.

15

Die Angeklagte hat sich des Raubes in Tateinheit mit Beleidigung gemäß §§ 185, 194, 249 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht.

16

V.

17

Es wurde der Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB für einen minderschweren Fall angelegt. Dafür sprach, dass die Tat in der Gesamtschau vom gesetzlichen Leitbild deutlich abweicht, da der Lohnabrechnung selbst kein wirtschaftlicher Wert zukommt und das Maß der Gewalt vergleichsweise gering ausfiel.

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Bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB hat das Gericht strafmildernd sodann insbesondere berücksichtigt, dass die Angeklagte zur Tatzeit nicht vorbestraft war und sich von dem Zeugen I. provoziert fühlte. Trotz der tateinheitlich verwirklichten Beleidigung wurde - auch mit dem Gedanken eines Härtefallausgleichs wegen der ursprünglich gesamtstrafenfähigen Verurteilung - die Verhängung der Mindeststrafe für den minderschweren Fall von

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sechs Monaten

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Diese Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagten ist eine positive Sozialprognose zu stellen. Es handelt sich um eine singuläre Tat und die erste Verurteilung der Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe. Die Angeklagte ist berufstätig und zudem Mutter von fünf Kindern. Als solche hat sie ein besonderes Interesse daran, die Bewährungszeit erfolgreich durchzustehen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.