Verkürzung der Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen erfolgreicher Nachschulung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Wuppertal verkürzt die mit Strafbefehl verhängte Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 18 auf 16 Monate. Entscheidungsgrund ist insbesondere der erfolgreiche Verlauf einer unmittelbar abgeschlossenen Nachschulung bei einer verkehrstherapeutischen Praxis. Das Gericht berücksichtigt damit posttätiges, rehabilitatives Verhalten bei der Bemessung der Sperrdauer.
Ausgang: Die Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wird von 18 auf 16 Monate verkürzt aufgrund erfolgreicher Nachschulung.
Abstrakte Rechtssätze
Der erfolgreiche Abschluss einer unmittelbar nach der Tat durchgeführten verkehrstherapeutischen Nachschulung kann als besonderer Umstand die Verkürzung der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Bei der Bemessung der Dauer einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sind posttätiges einsichtiges Verhalten und rehabilitative Maßnahmen zu berücksichtigen.
Die Verkürzung der Sperrfrist liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wenn die angenommenen Umstände eine verminderte Gefährdung des Straßenverkehrs erkennen lassen.
Für die Berücksichtigung einer Nachschulung ist nicht die bloße Teilnahme, sondern der erfolgreiche Verlauf der Maßnahme entscheidend.
Tenor
wird die mit Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 28.02.2002 - 11 Cs 431 Js 137/02 - verhängte Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 18 Monaten auf 16 Monate verkürzt.
Rubrum
Insbesondere der erfolgreiche Verlauf der alsbald abgeschlossenen Nachschulung des Verurteilten bei der Verkehrstherapeutischen Praxis VTP ist ein besonderer Umstand, der die Verkürzung der Sperre rechtfertigt