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Amtsgericht Wuppertal·10 Ls-921 Js 1170/17-9/19·16.02.2020

Gewerbsmäßiger Klinikbetrug mit falschen Personalien: Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre, Einziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte ließ sich in fünf Fällen unter falschen Personalien bzw. mit fingiertem Versicherungsschutz in Krankenhäusern behandeln, um kostenlos Unterkunft und Wahlleistungen zu erhalten. Zugleich nahm er in Kauf, dass Rechnungen an unbeteiligte Dritte bzw. Versicherer gerichtet wurden und unbezahlt blieben. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen gewerbsmäßigen Betrugs in fünf Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Eine Unterbringung nach § 64 StGB lehnte es mangels feststellbaren Hangs und fehlender Erfolgsprognose ab; Taterträge wurden in Höhe von 11.049,61 Euro eingezogen.

Ausgang: Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs in fünf Fällen zu 4 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe; Einziehung von 11.049,61 €; § 64 StGB abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter die Betrugstaten als fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang einplant.

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Wer bei einer Krankenhausaufnahme bewusst falsche Personalien oder einen nicht bestehenden Versicherungsschutz angibt und hierdurch Behandlungs- und Unterkunftsleistungen erlangt, verwirklicht den Betrugstatbestand, wenn die Leistungserbringung im Vertrauen auf Zahlungsbereitschaft/-fähigkeit bzw. Kostentragung erfolgt.

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Die Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB erfasst bei erschlichenen Dienstleistungen den Wert der erlangten Leistungen, unabhängig davon, ob der Täter einen Geldbetrag unmittelbar erhalten hat.

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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt einen feststellbaren Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung voraus.

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Eine Persönlichkeitsstörung begründet ohne nachweisbare Auswirkungen auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit keine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53, 73, 73 c StGB§ 263 Abs. 1 StGB§ 35 BtMG§ 36 BtMG§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 53 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges in fünf Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Hof vom 06.03.2017, Aktenzeichen 7 Ls 29 Js 7368/16, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

Ein Betrag von 11.049,61 Euro wird eingezogen.

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53, 73, 73 c StGB.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 55 Jahre alt. Er ist ledig und hat ein erwachsenes Kind. Der Angeklagte hat die Sonderschule mit einem Hauptschulabschluss beendet. Danach hat er eine Ausbildung als Stahlbetonbauer angefangen, jedoch nicht beendet. Der Angeklagte war danach teilweise als ungelernte Hilfskraft auf Baustellen tätig, eine Zeitlang war er im Bereich Bau- und Trockenbau selbständig tätig. Seit dem Jahr 1998 hat er nicht mehr gearbeitet. Nach eigenen Angaben litt er in diesem Jahr an Tuberkulose und hatte Knieprobleme. Der Angeklagte gibt an, dass er seit dem Tod der Mutter im Jahr 1988 ein Alkoholproblem entwickelt habe. Nach einer Alkoholtherapie im Jahr 1990 habe er zwar seine Alkoholsucht überwunden, kurz danach jedoch begonnen zu kiffen und später Heroin zu konsumieren. Eine Drogenentzugsentgiftung habe er im Jahr 1996 in Langenfeld absolviert, danach sei er jedoch nur für kurze Zeit clean gewesen. Eine erste Therapie habe er im Jahr 2016 ins Auge gefasst, jedoch nicht angetreten. Die im Jahr 2019 bewilligte Therapie bei den Fleckenbühlern in Frankfurt sei im Aufnahmegespräch gescheitert, danach habe er sich um eine anderweitige Therapie bemüht und bei der Drogenberatung vorgesprochen, um eine anderweitige Therapieeinrichtung zu finden. Aufgrund seiner Freilassung sei er dann jedoch rückfällig geworden und habe sich nicht weiter um die Therapie gekümmert. Für seinen Bedarf an Heroin und Tabletten benötige er etwa 100,00 € täglich. In der Justizvollzugsanstalt werde er nunmehr mit Polamidon behandelt und fühle sich dabei gut.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 01.03.1989 verurteilte ihn das Amtsgericht Wipperfürth wegen Betruges in 24 Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich handelnd, in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung, versuchten Betruges in fünf Fällen und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Aus dieser Verurteilung war ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Nach Widerruf der Strafaussetzung und neuerlicher Aussetzung und neuerlichen Widerruf ist die Strafvollstreckung letztlich erledigt seit dem 10.03.1992.

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Am 14.12.1992 wurde er vom Amtsgericht München wegen zweier sachlich zusammentreffender Vergehen des versuchten Betruges in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Vergehen des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafaussetzung schließlich widerrufen und ist die Strafvollstreckung seit dem 12.08.2001 erledigt.

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Am 24.11.1994 wurde er vom Amtsgericht Essen wegen Betruges in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen.

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Am 27.03.1995 wurde er vom Amtsgericht Esslingen wegen geringwertigen Betruges in sechs Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt.

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Am 16.01.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Rosenheim in drei sachlich zusammentreffenden Fällen des Betruges, in einem Fall hinsichtlich eines geringwertigen Vermögensvorteils, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.

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Am 30.01.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Remscheid wegen Diebstahls und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.

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Am 18.12.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Betruges in zwei Fällen sowie versuchten Betruges unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Remscheid vom 30.01.1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem 13.06.2002.

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Unter dem 28.04.1997 bildete das Amtsgericht Essen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus den Entscheidungen vom 24.11.1994 und 16.01.1996. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem 03.01.2003.

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Am 04.11.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Dresden wegen Betruges in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Strafvollstreckung aus dieser Verurteilung ist erledigt seit dem 02.02.2005.

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Am 16.06.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Dresden wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Nachdem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt war, wurde die Strafaussetzung widerrufen und ist die Strafvollstreckung erledigt seit dem 05.02.2006.

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Am 03.05.2006 wurde er vom Amtsgericht Dresden wegen Betruges in 47 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem 03.06.2009.

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Am 26.05.2010 wurde er vom Landgericht Berlin wegen Diebstahls in acht Fällen, Betrug in 272 Fällen, Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem 09.05.2016.

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Am 30.08.2012 wurde er vom Amtsgericht Remscheid wegen schweren Diebstahls in vier Fällen sowie wegen Betruges in 27 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt worden war, wurde diese widerrufen und ist die Strafe letztlich seit dem 07.08.2017 verbüßt.

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Zuletzt wurde der Angeklagte am 06.03.2017 vom Amtsgericht Hof, Aktenzeichen 7 Ls 29 Js 7368/16, wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 17.01.2018 rechtskräftig.

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Das Amtsgericht Hof hat dabei folgende Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt:

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„Am 25.01.2016 erteilte der Angeklagte unter Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit dem Sana-Klinikum GmbH, J, den Auftrag, umfangreiche medizinische Leistungen an sich zu erbringen. Der Angeklagte gab hierbei an, privat krankenversichert zu sein und legte eine entsprechende Bestätigung der Union Krankenversicherung Aktiengesellschaft vom 02.10.2015 vor. Er wusste jedoch sehr genau, dass mangels Zahlung der Erstprämie ein Versicherungsschutz nicht bestand, zumal er sich die Prämie in Höhe von 800,00 € im Monat für die von ihm beantragte Rundumversicherung maximal für einen Monat hätte leisten können. Im Übrigen kam es dem Angeklagten vorrangig darauf an, durch die krankenhausärztliche Behandlung seine polytoxikomane Drogenabhängigkeit zu befriedigen. Zudem nahm er Unterkunft und Verköstigung im Sana-Klinikum in Anspruch.

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Im Vertrauen auf die Einstandspflicht der Union Krankenversicherung Aktiengesellschaft wurde der Angeklagte im Sana-Klinikum J umfassend behandelt und konnte Unterkunft und Verköstigung in Anspruch nehmen.

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Vorgefasster Absicht entsprechend bezahlte der Angeklagte den Rechnungsbetrag in Höhe von 12.0998,02 € nicht. Hierdurch ersparte der Angeklagte Aufwendungen in dieser Höhe und es entstand ein entsprechender Schaden.

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III.

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Die Feststellungen aus Ziff. I. beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

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Die Angaben zu Ziff. II. beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. So räumte der Angeklagte letztlich zum Schluss der Hauptverhandlung ein, dass er polytoxikoman drogenabhängig sei und er aus diesem Grunde die Behandlungen im Sana-Klinikum in Auftrag gab. Er erhoffte sich, so entsprechende Medikamente verabreicht zu bekommen, um seine Entzugserscheinungen zu lindern. Des Weiteren gab er an, zwischenzeitlich an einer in Knochenkrebs umgeschlagenen Erkrankung zu leiden, die er behandelt haben wollte. Diese letzte Einlassung deckt sich mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. So gab die uneidlich vernommene Zeugin N von der Union Krankenversicherung an, dass der Angeklagte bei Abschluss der Krankenvollversicherung im Oktober 2015 gegenüber dem örtlichen Versicherungsmakler sämtliche relevante Fragen falsch beantwortete. So beantwortete der Angeklagte die Frage nach der Vorversicherung und nach Vorerkrankungen falsch und machte auch falsche Angaben zu seinen beruflichen Verhältnissen. Tatsächlich war der Angeklagte kurz zuvor aus der Haft entlassen worden und wollte Hartz IV beantragen. Gegenüber der Union Krankenversicherung gab er an, bis 30.09.2015 bei der AOK Nordwest versichert gewesen zu sein und nunmehr in die Selbständigkeit als Isolierer wechseln zu wollen. Dem Gericht gegenüber gab er in der Hauptverhandlung zunächst (vor seiner letztlich geständigen Einlassung) an, dass er vom Sozialamt die Auskunft erhalten habe, zunächst sein Überbrückungsgeld aufbrauchen zu müssen, bevor er Hartz IV beziehen könne. In dieser Zeit müsse er sich auch selbst um die Krankenversicherung kümmern. Wie der Angeklagte von dem von ihm mit 1.500,00 € bezifferten Überbrückungsgeld eine Krankenvollversicherung in Höhe von 800,00 € monatlich über mehrere Monate bis zu seiner Behandlung im Januar und Februar 2016 im Sana-Klinikum bezahlen wollte, konnte der Angeklagte nicht erklären. Dass es dem Angeklagten letztlich um die Befriedigung seiner Drogensucht ging, rundet die selbst von ihm eingeräumte Tatsache ab, dass die von ihm im Sana-Klinikum unter verschiedenen Namen erhaltenen Päckchen Handys enthielten, die der Angeklagte anschließend zu Geld machen wollte, um Betäubungsmittel zu erwerben.

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Der Angeklagte hat sich daher des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe bis 5 Jahre. Das Gericht hat innerhalb dieses Strafrahmens berücksichtigt, dass der Angeklagte den Sachverhalt letztlich zum Ende der Hauptverhandlung hin doch noch eingeräumt hat. Des Weiteren ist menschlich nachvollziehbar, dass der Angeklagte zum einen seine Drogensucht, aber auch seine Vorerkrankung bestmöglich behandelt wissen will. Auch unterstellt das Gericht zugunsten des Angeklagten, dass dieser die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, § 35 BtMG.

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Andererseits musste das Gericht jedoch auch berücksichtigen, dass der Angeklagte den Betrug von langer Hand geplant und mit großer krimineller Energie durchgeführt hat. So ging er nicht etwa spontan ins Sana-Klinikum und ließ sich dort als „Privatpatient“ behandeln, sondern er beschaffte sich Monate zuvor bereits unter Angabe falscher Tatsachen eine Versicherungsbescheinigung von der UKV und legte diese dem Sana-Klinikum vor. Des Weiteren muss die Höhe des Schadens zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung finden. Hierbei macht das Gericht jedoch einen Abschlag, da insoweit die Behandlungskosten für die akute Einlieferung des Angeklagten nach dem epileptischen Anfall nicht hierunter fallen. Berücksichtigung finden muss zu Lasten des Angeklagten auch, dass er die Handlung kurz nach einer Haftentlassung beging, insbesondere die Vorbereitungshandlung gegenüber der UKV fand nur wenige Tage nach seiner Haftentlassung am 20.09.2015 statt. Zuletzt gehen zu Lasten des Angeklagten die massiven und zahlreichen einschlägigen Vorstrafen. Der Angeklagte ist unzählige Male wegen Betrugs vorbestraft und hat bereits langjährige Haftstrafen abgesessen, ohne dass ihn dies nachhaltig beeindruckt zu haben scheint.

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Nachdem der Angeklagte die Tat beging, ums ich selbst Betäubungsmittel durch die ärztliche Behandlung zu verschaffen und er selbst betäubungsmittelabhängig ist, wird jetzt schon die Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG erteilt, wenn der Angeklagte eine stationäre Therapie antritt. Soweit er diese Therapie in einer staatlich anerkannten Therapieeinrichtung macht, kann die Therapiezeit dann auch nach § 36 BtMG auf die Strafe angerechnet werden.“

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Die Freiheitsstrafe aus diesem Urteil verbüßt der Angeklagte derzeit in der Justizvollzugsanstalt Remscheid.

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II.

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Zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt vor dem 20.11.2016 beschloss der Angeklagte, der ansonsten über kein geregeltes Einkommen verfügte, sich aus Waren- und Kreditbetrügereien eine Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer zu verschaffen. Darüber hinaus beschloss er, sich kostenlose medizinische Behandlungen sowie Unterkunft und Logis dadurch zu verschaffen, dass er sich unter falschen Namen in Kliniken, teilweise als Notfall, einliefern und behandeln ließ. Die für die Klinikaufenthalte ausgesuchten falschen Identitäten verwendete er gleichzeitig und parallel dazu, bei einer Vielzahl von Bietern im Internet diverse Waren zu bestellen und sich diese in die Krankenhäuser liefern zu lassen, um diese später zu verkaufen.

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Am 20.11.2016 ließ der Angeklagte sich notfallmäßig in das Franziskus Hospital in C einweisen. Dort gab er sich als „I U, geboren 00.00.0000, wohnhaft T-Weg in O“, aus und ließ sich als dieser bis zum 23.11.2016 stationär dort behandeln. Für die Abrechnung gab er dabei an, dass er ein sogenannter Selbstzahler sei, mithin keine Krankenversicherung einstandspflichtig sei. Der Angeklagte wusste und wollte, dass ihm dadurch die Kosten für die stationäre Behandlung in der besonderen Unterkunft im Zweibettzimmer sowie die besondere Behandlung durch die Chefärztin, in Rechnung gestellt würden. Durch die Klinik wurde in Annahme seiner Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit Behandlungsleistungen im Wert von 1.974,19 € erbracht. Diese Leistungen rechnete die Klinik, wie vom Angeklagten von Beginn an geplant und gewollt, gegenüber dem real existenten I U, wohnhaft T-Weg  in O, ab, der die Leistungen tatsächlich weder in Anspruch genommen hatte noch bezahlte.

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Unmittelbar nach seiner Entlassung am 23.11.2016 ließ sich der Angeklagte per Rettungswagen als Notfall in das Sankt Elisabeth Hospital in H einliefern, wo er auf Nachfrage sich als „I U-V, geboren 00.00.0000, wohnhaft T-Weg in O“, ausgab und behandeln ließ. Auch hier gab er bei der Einlieferung an, Selbstzahler zu sein, obwohl er tatsächlich weder willens noch in der Lage war, die angefallenen Behandlungskosten zu bezahlen. Während seines Klinikaufenthaltes bis zum 05.12.2016 erbrachte die Klinik Behandlungsleistungen in Form von Unterkunft und ärztlicher Behandlung im Wert von 3.522,79 €. Die Rechnung dieser Leistung ging, wie vom Angeklagten von Beginn an geplant, an den real existenten I U, der die Bezahlung verweigerte.

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Am 12.12.2016 wurde der Angeklagte erneut als Notfall in das Universitätsklinikum in E eingeliefert. Dort gab er sich im Rahmen der Aufnahme bewusst wahrheitswidrig als „C W-T, geboren 00.00.0000, wohnhaft H-Straße in C“, aus. Darüber hinaus gab er bei der Einlieferung bewusst wahrheitswidrig an, über die HanseMerkur Versicherung privat krankenversichert zu sein. In der Annahme eines tatsächlich bestehenden Versicherungsschutzes erbrachte die Klinik Behandlungsleistungen im Gegenwert von 1.000,29 €. Am 13.12.2016 verließ der Angeklagte die Klinik gegen ärztlichen Rat, ohne die Rechnung zu begleichen. Eine spätere Rechnungsstellung an die HanseMerkur Versicherung scheiterte, da bei dieser entgegen den Angaben des Angeklagten tatsächlich ein Versicherungsschutz nicht bestand.

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Am 16.12.2016 ließ sich der Angeklagte unter den Personalien „V H, geboren 00.00.0000, wohnhaft H-Straße in C“, wegen einer vorgeblichen Herzerkrankung stationär im Sana-Klinikum in S behandeln. Im Rahmen der Aufnahme gab er neben den falschen Personalien wahrheitswidrig einen tatsächlich nicht bestehenden Krankenversicherungsschutz bei der HanseMerkur Versicherung an. In der Annahme einer bestehenden Versicherung erbrachte die Klinik Wahlleistungen im Gegenwert von 2.113,10 € gegenüber dem Angeklagten, bis dieser am 21.12.2016 das Krankenhaus verließ. Ferner wurden weitere privatärztliche Leistungen in Höhe von 709,41 € erbracht. Zur Bezahlung dieser Rechnungen war der Angeklagte von Beginn an weder zahlungswillig noch zahlungsfähig. Der von ihm genannte Kostenträger verweigerte der Klinik mangels bestehenden Versicherungsverhältnisses die Bezahlung.

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Am 23.12.2016 wurde der Angeklagte nach einem vorgeblichen Zusammenbruch als Notfall in das Helios Klinikum Wuppertal-Barmen eingeliefert. Dort gab er bewusst wahrheitswidrig seine Personalien mit „I U E“ an und gab bewusst wahrheitswidrig einen angeblich bei der Signal Iduna bestehenden Krankenversicherungsvertrag an. Unter Annahme eines bestehenden Krankenversicherungsschutzes erbrachte die Klinik ärztliche Leistungen in Höhe von 1.668,00 € sowie Selbstzahlerleistungen in Höhe von 61,83 € gegenüber des tatsächlich weder zahlungswilligen noch zahlungsfähigen Angeklagten. Nachdem der Angeklagte am 26.12. von Mitarbeitern des Krankenhauses auf bestehende Unstimmigkeiten und seine fragliche Identität angesprochen wurde, verließ er am frühen Morgen des 27.12.2016 ohne ärztliche Rücksprache das Krankenhaus. Die entstandenen Kosten stehen bei der Klinik noch offen, da tatsächlich ein Versicherungsschutz bei der Signal Iduna nicht bestand.

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III.

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Diese Feststellungen beruhen auf der weitestgehend geständigen Einlassung des Angeklagten, die durch die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen O, S, X-Q, C, K und W bestätigt werden.

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Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er während seiner Inhaftierung in Bielefeld im offenen Vollzug nach einem Ausgang nicht zurückgekehrt sei. Gleichwohl habe er diverse erhebliche Vorerkrankungen, die eine ärztliche Behandlung nötig machten. So habe er in den Jahren 2009 und 2016 Schlaganfälle erlitten und habe inzwischen einen Knochenkrebs entwickelt. Um die von ihm für die Behandlung seiner Schmerzen für nötig erachteten Morphinpflaster zu erhalten, habe er sich daher unter falschen Personalien in die Krankenhäuser begeben. Seine richtigen Personalien habe er aufgrund seiner Abgängigkeit aus der Justizvollzugsanstalt nicht angeben können. Tatsächlich sei er zur Tatzeit über die AOK Thüringen/Sachsen versichert gewesen und sei dies auch aktuell noch. Ein reguläres Einkommen habe er im Jahr 2016 nicht gehabt. Bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus in C habe er die Personalien des ihm flüchtig bekannten I U angegeben. Diesen habe er zuvor in N kennengelernt, besucht und auch bei diesem mal übernachtet. Zum Zeitpunkt der klinischen Behandlung sei er davon ausgegangen, dass der U über die AOK krankenversichert sei. Gleichwohl habe er sich als Selbstzahler behandeln lassen. Darüber, dass der echte I U die Rechnungen bekomme und was mit diesem geschehe, habe er sich keine Gedanken gemacht. Bei seiner Einlieferung ins Klinikum in H sei er nach seiner Erinnerung tatsächlich vorher umgekippt. Auch hier habe er sich auch von seiner Abgängigkeit aus der Justizvollzugsanstalt nicht unter seinen realen Personalien behandeln lassen können. Er habe nunmehr seinen Nachnamen in „U-T“ abgeändert, da er als dieser parallel zum Klinikaufenthalt bei Internetanbietern Pakete bestellt und sich habe liefern lassen. Dabei sei er davon ausgegangen, dass aufgrund der vorherigen Bestellungen auf den Namen „U“ im Hinblick auf negative Schufa-Einträge er die Personalien abwandeln müsse, um weiterhin problemlos Bestellungen tätigen zu können. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in H habe er zunächst einige Zeit in billigen Hostels in E gewohnt, da er aus dem Verkauf der Waren aus betrügerisch erlangten Internetbestellungen insoweit noch hinreichendes Bargeld gehabt habe. Nach seiner Erinnerung sei er dann wegen übermäßigen Drogenkonsums umgekippt und ins Klinikum E eingeliefert worden. Auch hier habe er seinen Namen mit dem Zusatz „T“ abgewandelt, um weiterhin Waren bestellen zu können. Um die gewünschte Behandlung zu bekommen und insbesondere das gewollte Morphinpflaster zu erhalten, habe er zudem einen tatsächlich nicht bestehenden Versicherungsschutz bei der HanseMerkur behauptet. Ins Sana-Klinikum S habe er sich regulär aufnehmen lassen. Zu diesem Zeitpunkt seien seine finanziellen Mittel erschöpft gewesen und er bereits ein bis zwei Tage obdachlos gewesen. Um von ihm für möglich erachtete Morphinpflaster zu erhalten habe er sich einweisen lassen und dabei gezielt falsche Personalien angegeben, um auch hier während des Klinikaufenthaltes ungestört Pakete empfangen zu können. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass es etwa drei bis vier Tage dauere, bis die Kliniken misstrauisch und hellhörig werden und von den Krankenversicherungen gegebenenfalls negative Antworten auf Versicherungsschutzanfragen erhalten. Ins Helios Klinikum Wuppertal habe er sich am 23.12. mit einem vorgetäuschten Zusammenbruch einliefern lassen, da seine finanziellen Mittel erschöpft gewesen seien und er Weihnachten nicht auf der Straße habe verbringen wollen. Aufgrund des Misstrauens der dortigen Mitarbeiter sei ihm die Situation am 27.12. jedoch zu heiß geworden und habe er dieses Klinikum verlassen.

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Die Angaben des Angeklagten werden zunächst bestätigt durch die Aussage der Zeugin C, die sich an den Angeklagten als Patient aus dem Franziskus Hospital in C erinnern konnte. Die Zeugin hat insoweit angegeben, dass der Angeklagte ihr aufgefallen sei, da er regelmäßig an der Rezeption, an der sie tätig war, vorgesprochen habe und sich dort wegen Paketsendungen erkundigt habe. Da dies auffallend häufig passiert sei, habe sie daher eine gute Erinnerung an den Angeklagten, den sie als den Patienten wiedererkennt. Gleichzeitig hat sie bekundet, dass es bezüglich dieses Patienten keinerlei körperliche Auffälligkeiten gab, die ihr in Erinnerung geblieben wären.

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Die Zeugin S, die in der Patientenaufnahme des Sankt Elisabeth Hospitals in H arbeitet, konnte sich zwar an den Angeklagten nicht unbedingt erinnern, konnte aber darlegen, dass der als Notfall eingelieferte Patient sie damals aus eigenem Antrieb aufsuchte, was ihr auffällig vorkam, da normalerweise sie den Patienten hinterher laufen müsse. Sie hat die Aufnahmeprozedur weiter dahingehend geschildert, dass mit den angegebenen Daten die Verträge ausgedruckt und besprochen worden seien. Dabei sei der Patient auf eigenen Wunsch als Selbstzahler aufgenommen worden. Im System sei zusätzlich eine Versicherung hinterlegt gewesen. Dies erklärt sie sich im Zusammenhang so, dass ursprünglich zwar eine Versicherung angegeben worden sei, im weiteren Gespräch der Aufnahme der Patient aber ausdrücklich darum gebeten habe, als Selbstzahler die vollständige Rechnung zugeschickt zu bekommen. Auch in den Anmeldeunterlagen, die im Übrigen vom Gericht im Wege des Selbstleseverfahrens in das Verfahren eingeführt wurden, habe dieser die Daten, Telefonnummern und die Angaben zum Hausarzt angegeben.

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Auch der Zeuge X-Q erkannte im Angeklagten den Patienten wieder, der sich im Sankt Elisabeth Hospital in H als I U-T hat behandeln lassen. Der Zeuge konnte insofern angeben, dass der Patient sich auffällig oft in der Halle aufgehalten und nach Paketen gefragt habe. Das sei grundsätzlich nicht so auffällig, da es bei Patienten, die keinen Verwandtenbesuch empfangen können, schon vorkäme, dass diese sich Sachen schicken ließen, auf der anderen Seite beim Angeklagten jedoch eine Vielzahl von Paketen und Schreiben eingingen, auch noch Monate nachdem er bereits nicht mehr Patient war. Der Zeuge konnte zudem angeben, dass die Behandlungskosten noch immer offen sind, da eine Zahlung von der Krankenversicherung abgelehnt wurde und ein weiterer Kostenschuldner nicht ermittelt werden konnte, nachdem der Geschädigte I U belegen konnte, dass er nicht der fragliche Patient war.

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Vor dem Hintergrund der Angaben dieser Zeugen und der weiteren verlesenen Urkunden hat das Gericht keinen Zweifel am Geständnis des Angeklagten und der von ihm dargestellten objektiven Abläufe.

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Die Feststellungen zur Schadenshöhe im Universitätsklinikum E beruhen auf den Angaben des Zeugen W, der abweichend von den bisherigen Angaben angab, dass lediglich die Rechnung in Höhe von 1.029,00 € offenstand. Eine weitere Rechnung über Wahlleistungen habe es aufgrund des kurzen Aufenthaltes nicht gegeben. Bezüglich des Sana-Klinikums S beruhen die Angaben zum Schaden auf den Angaben des Zeugen Jäckel, der im Rahmen seiner Einvernahme angeben konnte, dass neben den bislang bekannten Leistungen im Gegenwert von 2.113,10 € weitere privatärztliche Leistungen von Metcon in Höhe von 709,41 € erbracht worden seien. Beide Rechnungen stehen noch zur Zahlung offen.

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Die weiteren Feststellungen zu den Schadenshöhen beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens ins Verfahren eingeführten Abrechnungen der weiteren Kliniken.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich durch diese Taten des gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht, indem er sich aus den Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer verschaffte. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und rechtswidrig. Auch gibt es keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Das sachverständig beratene Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass weder eine verminderte noch gar eine aufgehobene Schuldfähigkeit beim Angeklagten gegeben ist. Der Sachverständige G hat insofern für das Gericht überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Angeklagten zwar ein schädlicher Substanzgebrauch anzunehmen ist, da dieser nach eigenen Bekundungen und Aufzeichnungen in der Justizvollzugsanstalt sowie sich aus den vorliegenden Krankenunterlagen der Kliniken ergebenden Berichten, regelmäßig Phentanyl und ähnliche Substanzen im Rahmen einer Schmerztherapie zu sich nimmt. Der Sachverständige hat dabei aber auch festgestellt, dass aus dem ihm vorliegenden Unterlagen eine medizinische Grunderkrankung, die eine derartige Schmerztherapie erforderlich machen würde, nicht feststellbar sei. Zwar gebe es wiederholt entsprechende Verdachtsdiagnosen, jedoch sei es nach den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen so, dass der Angeklagte jeweils die körperliche Untersuchung zur letzten Abklärung des Verdachtes verweigert. Insofern hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass er nicht feststellen könne, dass tatsächlich eine Grunderkrankung vorliegt. Zudem weist er darauf hin, dass die verordneten Opioide nicht Standard seien bei Nervenschmerzen, wie sie unter anderem vom Angeklagten vorgetragen werden. In Bezug auf eine mögliche Drogenerkrankung hat der Sachverständige ausgeführt, dass nach den vorliegenden Behandlungsunterlagen in der Justizvollzugsanstalt der Angeklagte derzeit Polamidon erhalte, er auf der anderen Seite eine Drogenerkrankung nicht fundiert überprüfen könne. Insoweit verwies er darauf, dass die Aufnahmebefunde in den Justizvollzugsanstalten in den Jahren 2017, 2018 jeweils negativ bezüglich Betäubungsmittel gewesen seien und erst am 23.11.2019 bei der letzten Aufnahme es erstmals einen positiven Befund gegeben habe. Insofern erachtet der Sachverständige auch die Angaben des Angeklagten zum eigenen Substanzmissbrauch für fragwürdig. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass nach seiner Diagnose der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und paranoiden Anteilen leide und dieses sich in einer Einschränkung der Selbstwahrnehmung bemerkbar mache. In der Gesamtschau hat der Sachverständige aber ausgeführt, dass diese von ihm feststellten Auffälligkeiten keinerlei Auswirkungen auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten haben, so dass im Ergebnis eine Einschränkung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht gegeben sei. Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden Folgerungen des Sachverständigen an. Auch die Hauptverhandlung hat diesbezüglich keine Anhaltspunkte geboten, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.

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V.

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Bei der Strafzumessung war somit der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde zu legen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht sodann zugunsten des Angeklagten seine grundsätzlich geständige Einlassung berücksichtigt. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte aus einem für notwendig empfundenen Behandlungsbedürfnis heraus gehandelt hat, hat sich in der Strafzumessung in gewissem Maße zugunsten des Angeklagten ausgewirkt. Auf der anderen Seite musste sich erheblich zulasten des Angeklagten auswirken, dass dieser bereits mehrfach und insbesondere durchgehend einschlägig vorbestraft ist. Das Gericht kann nicht unbeachtet lassen, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit mit absolut gleichartiger Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten und zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Darüber hinaus wirken sich die im Einzelfall und in der Summe erheblichen Schadensbeträge zulasten des Angeklagten aus. Schließlich wirkt sich auch zulasten des Angeklagten aus, dass dieser mit seinen Taten Dritte, im vorliegenden Fall insbesondere den Geschädigten U, belastet und dieser sich plötzlich Forderungen Dritter in erheblichem Maße ausgesetzt sehen.

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Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht ausgehend von den unterschiedlichen Schadensbeträgen für die Tat zu Ziffern 2. und 4. mit den höchsten Schadensbeträgen von annähernd 3.000,00 € und mehr, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bezüglich der Taten zu 1. und 5. eine solche von einem Jahr und sechs Monaten und bezüglich der Tat zu Ziffer 3. mit dem geringsten Schaden, eine solche von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war aus diesen Einzelstrafen unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts J vom 06.03.2017, Aktenzeichen 7 Ls 29 Js 7368/16, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

52

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte erschien dem Gericht vorliegend die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

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vier Jahren

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tat- und schuldangemessen.

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Eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB in einer Entziehunganstalt kam nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vorliegend nicht in Betracht. Der Sachverständige hat insoweit dargelegt, dass ausgehend von seinen Erwägungen zur Schuldfähigkeit er derzeit aktuell beim Angeklagten schon nicht feststellen kann, dass dieser den Hang habe, im Übermaß Drogen zu konsumieren. Der Sachverständige stützt sich dabei insbesondere auf die Feststellung, dass der Angeklagte bei den letzten Aufnahmen in der Justizvollzugsanstalt jeweils negative Drogentests abgegeben hat. Der Angeklagte müsse daher jeweils geraume Zeit vor er Inhaftierung den Konsum eingestellt haben. Insofern hat der Sachverständige konkretisierend darauf hingewiesen, dass anhand der fehlenden objektiven Anknüpfungen eine gesicherte medizinische Diagnose zur Feststellung eines Hanges berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, derzeit nicht gestellt werden kann. Diesbezüglich sprechen insbesondere die in der Justizvollzugsanstalt dokumentierte kurzfristige Veränderung und der Wechsel von Opioiden auf Novalgin ohne vermerkte Folgeprobleme gegen die Feststellung eines Hanges. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass, selbst wenn man zur Annahme eines solchen Hanges doch kommen sollte, er derzeit eine positive Erfolgsprognose für eine derartige Maßregel der Besserung und Sicherung nicht erstellen könne. Insofern hat er dargestellt, dass beim Angeklagten weder inner- noch außerhalb von Haftanstalten über die eigenen Bekundungen hinaus verlässlich festzustellen sei, dass eine entsprechende gefestigte Therapiemotivation bei diesem vorliege. Der Sachverständige weiterhin ausgeführt, dass aufgrund der von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung der Angeklagte nach seinem Dafürhalten im Moment auch nicht in der Lage sei, sich introspektiv und konfrontativ mit sich selbst auseinanderzusetzen und es ihm daher derzeit schon nicht möglich sei, eine Therapie erfolgreich zu absolvieren. Eine erfolgreiche Therapie erfordere gerade einen derartige Konfrontative Auseinandersetzung mit sich selbst.

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Vor diesem Hintergrund scheidet die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB aus.

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Ferner waren beim Angeklagten die erlangten Taterträge gemäß §§ 73, 73 c StGB einzuziehen. Einzuziehen war mithin alles, was der Angeklagte aus den Behandlungen erlangt hat, also jeweils die abgerechneten Leistungen. Ausgehend von den in der Hauptverhandlung ermittelten Schadensbeträgen ergab sich daraus eine Gesamtsumme von 11.049,61 €, die der Einziehung von Wertersatz gemäß § 73 c StGB unterliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.