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Amtsgericht Wuppertal·10 Ds 16/25·25.08.2025

AG Wuppertal: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung – 9 Monate Haft

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Wuppertal verurteilte den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Spielplatzkontrolle) und vorsätzlicher Körperverletzung (Schläge in einem Supermarkt). Ein tätlicher Angriff nach § 114 StGB ließ sich nach der Beweisaufnahme nicht feststellen. Trotz Alkoholisierung nahm das Gericht weder Schuldunfähigkeit noch verminderte Schuldfähigkeit an, da der Angeklagte gezielt und koordiniert handelte. Aus zwei Einzelstrafen von je sechs Monaten bildete das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und versagte Bewährung wegen ungünstiger Sozialprognose und einschlägiger Vorbelastungen.

Ausgang: Angeklagter wegen § 113 Abs. 1 StGB und § 223 Abs. 1 StGB zu 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt; § 114 StGB nicht bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB setzt eine gegen Vollstreckungspersonen gerichtete Widerstandshandlung bei einer Vollstreckungshandlung voraus.

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Der Vorwurf eines tätlichen Angriffs nach § 114 StGB ist nicht tragfähig, wenn sich eine darüber hinausgehende, auf unmittelbare feindselige Einwirkung gerichtete Angriffsqualität in der Beweisaufnahme nicht feststellen lässt.

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Alkoholisierung begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für eine erheblich beeinträchtigte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit weder Schuldunfähigkeit noch verminderte Schuldfähigkeit; zielgerichtetes und koordiniertes Handeln spricht dagegen.

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Bei mehreren selbständigen Straftaten sind Einzelstrafen festzusetzen und unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs zu einer Gesamtstrafe zusammenzuführen (§ 53 StGB).

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Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt bei einschlägigen Vorverurteilungen und erneuter gleichartiger Delinquenz während laufender Bewährung regelmäßig nicht in Betracht, wenn daraus eine ungünstige Sozialprognose folgt.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 53 StGB§ 114 StGB§ 223 StGB§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird auf seine Kosten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

9 Monaten

verurteilt.

(§§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 53 StGB).

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte ist zur Zeit der Hauptverhandlung 46 Jahre alt. Er ist ledig und hat aus einer früheren Beziehung zwei Kinder im Alter von 19 und 12 Jahren, die bei der Mutter leben.

4

Der Angeklagte selbst lebt aktuell in einer Beziehung mit der Zeugin K., die inzwischen auch bei ihm eingezogen ist. Diese bringt ein 9 Jahre altes Kind mit in die Beziehung. Der Angeklagte geht derzeit einer geregelten Beschäftigung nicht nach. Er bezieht Bürgergeld. Der Angeklagte hat nach eigenen und nach Bekundungen der Bewährungshelferin ein Alkoholproblem. Eine Therapie hat er bislang weder absolviert noch angestoßen.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 17.10.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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Am 23.03.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

8

Am 23.06.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

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Unter dem 01.10.2004 bildete das Amtsgericht Hagen aus den Entscheidungen vom 23.03.2004 und 17.10.2002 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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Am 27.01.2005 wurde er vom Amtsgericht Wuppertal wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Widerstand in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

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Nach Verlängerung ist die Strafe erlassen im Februar 2012.

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Am 10.10.2005 wurde er vom Amtsgericht Wuppertal wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

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Am 21.01.2008 wurde er vom Amtsgericht Wuppertal wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit Bewährung verurteilt. Die Strafe ist erlassen im Juli 2011.

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Am 31.07.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

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Am 11.04.2018 wurde er vom Amtsgericht Wuppertal wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt.

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Am 09.07.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.

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Am 17.06.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung.

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Nach Widerruf ist die Strafvollstreckung erledigt seit Mai 2021.

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Unter dem 24.06.2020 bildete das Amtsgericht Wuppertal aus den Entscheidungen vom 11.04. und 09.07. 2018 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.

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Am 23.09.2020 wurde er vom Amtsgericht Wuppertal wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt.

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Am 25.08.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Nach Verlängerung läuft die Bewährungszeit derzeit bis zum 01.09.2025.

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Zuletzt wurde er am 31.01.2024 vom Amtsgericht Wipperfürth wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt.

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II.

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1.

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Am 12.04.2024 hielt sich die Zeugin K. mit ihrem neunjährigen Sohn beim Angeklagten in X auf. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie noch eine Meldeanschrift in U.. Gemeinsam hatte man sich am Nachmittag zu einer Kirmes in der Stadt begeben. Spätestens ab 15:00 Uhr hatte der Angeklagte angefangen, Alkohol zu konsumieren. Nach unwiderlegten Angaben hat er bis 22:40 Uhr vier bis fünf Flaschen Bier zu sich genommen. Gegen 22:40 Uhr begaben sich der Angeklagte, die Zeugin K. und ihr Kind zum Spielplatz an der Anschrift S. in X. Der Sohn der Zeugin K. wollte dort noch einmal auf die Rutsche, bevor man sich sodann in die nahegelegene Wohnung des Angeklagten begeben wollte. Während das Kind auf der Rutsche war, saßen der Angeklagte und Zeugin K. auf einer auf dem Spielplatz gelegenen Bank und hatten dabei jeweils eine Bierflasche in der Hand. Dies sahen die Zeugen N., O., Q. und P. des kommunalen Ordnungsdienstes. Sie beschlossen daraufhin, den Angeklagten und die Zeugin K. zu kontrollieren und aufgrund des Verstoßes gegen die Straßen- und Wegesatzung der Stadt X, die Alkoholkonsum auf Spielplätzen untersagt, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Der Angeklagte wurde daraufhin durch die Zeugen, mutmaßlich in erster Linie die Zeugin O., angesprochen, auf die Rechtslage hingewiesen und zur Abgabe seiner Personalien aufgefordert. Der Angeklagte gab seinen Namen mündlich an, führte aber keinerlei Personalpapiere bei sich. Die Zeugin O. nahm daher telefonisch Kontakt zur Leitstelle auf, um die Personalien des Angeklagten abzuklären. Während die Zeugin O. noch telefonierte, regte der Angeklagte sich zunehmend über die Maßnahme und deren Dauer auf. Während die Zeugin O. weiterhin auf eine bildliche Kontrolle der Personalien wartete, gab der Angeklagte an, dass er einen anderen Vornamen, nämlich „A.“, habe. Daraufhin verzögerte sich die Klärung der Personalien weiterhin, da nunmehr auch dies geklärt werden und die Identität des Beschuldigten sicher abgeklärt werden sollte. Der Angeklagte, dem die Maßnahme zu lange dauerte, versuchte daraufhin den Spielplatz zu verlassen und erklärte, er wolle jetzt nach Hause gehen. Die Zeugin Q. stellte sich dem Angeklagten im Bereich des Eingangs zum Spielplatz in den Weg. Der Angeklagte versuchte, die Zeugin zu bedrängen und sich so den Weg freizudrücken. Dabei gestikulierte er wild und wurde zunehmend aggressiver. Dies nahmen die Zeugen N. und P. zum Anlass, den Angeklagten festzuhalten. Das wiederum passte dem Angeklagten nicht, der nur noch heftiger gestikulierte. Letztlich versuchten die Zeugen N. und P., den Angeklagten zu Boden zu bringen und dort ruhig zu stellen. Sie wandten einen Hebelgriff an und schafften es so, den Angeklagten, der weiterhin schimpfte und gestikulierte, zu Boden zu bringen. Dort versuchte der Angeklagte, sich aus dem Griff herauszuwinden und strampelte mit den Beinen, ohne jedoch gezielt nach den Zeugen zu treten. Als der Angeklagte auf dem Boden lag und gefesselt werden sollte, verschlechterte sich augenscheinlich sein Zustand und er stöhnte merklich auf. Die Zeugen befürchteten, dass er aufgrund der Alkoholisierung ohnmächtig werden und sich erbrechen könnte. Sie versuchten daraufhin, den Angeklagten in eine stabile Seitenlage zu bringen. Der Angeklagte, dem es plötzlich wieder besser zu gehen schien, nutzte die Gelegenheit und versuchte nun, wieder aufzustehen. Außerdem gestikulierte er erneut wild mit den Armen. Während er versuchte, den Angeklagten in den Griff zu bekommen, erhielt der Zeuge N. einen Tritt gegen das Schienenbein, wobei es sich nach seiner Ansicht jedoch nicht um einen gezielten Tritt des Angeklagten handelte. Außerdem schürfte er sich bei der Maßnahme die Knie auf. Mit Hilfe von hinzugekommenen Polizeibeamten konnte der Angeklagte gesichert werden. Nachdem die Personalien über die Polizei geklärt waren, wurde der Angeklagte noch vor Ort entlassen.

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Ein Atemalkoholtest wurde beim Angeklagten nicht durchgeführt. Ein Bußgeldverfahren wurde im Hinblick auf das eingeleitete Strafverfahren ebenfalls nicht eingeleitet.

27

2.

28

Am 28.11.2024 gegen 14:15 Uhr wollte der Angeklagte in der Netto Filiale in der D.-straße in M. noch Bier kaufen. Der Angeklagte führte zu dem Zeitpunkt sein Fahrrad bei sich und nahm dieses mit ins Gebäude. Dies sahen die Zeugen R. und T., die vor dem Gebäude rauchend standen. Der Zeuge R., der im Objekt als Hausmeister tätig ist, wies den Angeklagten darauf hin, dass Fahrräder im Gebäude nicht erlaubt seien. Gleichwohl betrat der Angeklagte das Gebäude mit dem Rad. Während der Zeuge R. noch etwas draußen umräumte, folgte der Zeuge T. dem Angeklagten unmittelbar ins Gebäude und folgte ihm in die Nettofiliale. Der Angeklagte nahm dort zwei Dosen Bier an sich. Er wurde im Geschäft vom Zeugen T. nochmals angesprochen und darauf hingewiesen, dass er mit dem Rad nichts im Netto zu suchen habe. Der Angeklagte ließ sich davon nicht beeindrucken und begab sich mit dem Rad und den Bierdosen zur Kasse. Dort stellte er eine Dose Bier auf das Kassenband und wurde vom Netto Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass er auch eine zweite Dose Bier aus seiner Hosentasche aufs Band zu stellen habe. Ferner wurde ihm ein Hausverbot wegen des mitgeführten Fahrrads ausgesprochen. Nunmehr kam auch der Zeuge R. zur Situation hinzu. Der Angeklagte beabsichtigte nunmehr, mit dem Fahrrad aber ohne das Bier das Gebäude zu verlassen. Er begab sich dazu in Richtung der Rolltreppe. Dort stellten sich ihm die Zeugin T. und R. in den Weg und er wurde vom Zeugen R. wiederholt deutlich darauf hingewiesen, dass er mit dem Fahrrad die Rolltreppe nicht benutzen dürfe und er stattdessen den Aufzug benutzen solle. Der Angeklagte weigerte sich jedoch, den Aufzug zu benutzen und wollte weiterhin die Rolltreppe benutzen. Er schob dabei sein Fahrrad mehrfach in Richtung des Zeugen R. und berührte dessen Bein. Dies hatte er auch bereits im Bereich der Kasse im Netto getan. Der Zeuge R. forderte ihn auf, dies zu unterlassen, da es sich nicht „gehöre“. Der Angeklagte reagierte darauf aggressiv und versetzte dem Zeugen R. unmittelbar einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Zeuge R. regte sich hierüber auf und bestand weiterhin darauf, dass der Angeklagte den Aufzug nutze. Der Angeklagte schlug nunmehr unvermittelt dem Zeugen R. mit der Faust ins Gesicht und traf ihn im Bereich der Oberlippe. Der Zeuge R. war nunmehr sehr erregt und drückte seinerseits den Angeklagten gegen eine Säule. Der Zeuge T. forderte den Zeugen R. auf, den Angeklagten loszulassen und befürchtete, dass mehr passieren werde. Er begab sich daher aus dem Gebäude heraus und telefonierte mit der Polizei. Unter dessen holte der Angeklagte sein Handy heraus und kündigte dem Zeugen R. an, dass er ihn nunmehr filme. Der Zeuge R., der nicht gefilmt werden wollte, untersagte dies und schlug den Arm des Angeklagten mit dem Handy weg. Dabei ging zwischendurch auch mindestens einmal das Handy des Angeklagten zu Boden. Der Angeklagte reagierte darauf noch aggressiver und stieß nunmehr den Zeugen R. zu Boden. Als dieser am Boden lag, trat er ihn auch in die Rippen. Der Zeuge R. zog den Angeklagten mit zu Boden und hielt ihn dort fest, bis die Polizei eintraf.

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Da er nach dem Faustschlag über Flimmern vor den Augen klagte, begab sich der Zeuge R. direkt ins Krankenhaus. Dort wurde eine Prellung am Arm diagnostiziert. Außerdem war seine Wange gerötet. Etwa zwei Tage nach der Tat merkte der Zeuge R. einen Schaden an seiner Zahnbrücke. Auch bemerkte er, dass sein privates Mobiltelefon, welches bei der Auseinandersetzung in seiner Hosentasche war, nunmehr ein gesplittertes Display hatte.

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III.

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Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf den Angaben der im Termin vernommenen Zeugen N., O., R. und T..

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Der Angeklagte gab an, dass er bei beiden Vorfällen alkoholisiert gewesen sei.

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Bei dem Geschehen auf dem Spielplatz habe er auf Aufforderung seinen Namen genannt und später aus Spaß gesagt, dass sein Vorname „A.“ sei. Er habe dann gehen wollen und diese ach gesagt, man habe ihn aber nicht gehen lassen- Er habe niemanden beleidigt, er sei von den beiden Männern gepackt und gefesselt worden. Diese hätten ihn fest zu Boden gedrückt. Er habe niemanden getreten. Es habe etwas Geschubse gegeben, aber er habe keinen Widerstand geleistet. Er wisse, dass er das wegen seiner Bewährung nicht machen dürfe.

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Die Sache im Nettomarkt sei dumm gewesen. Er habe sein Fahrradschloss vergessen und habe daher das Rad mitgenommen. Er habe sich bereits im Netto befunden, als ein alter Mann (mutmaßlich der Zeuge R.) ihn angesprochen und ihm erklärt habe, dass er dies nicht dürfe. Er habe diesen mit den Worten „Onkel, bitte, bitte“ gebeten, ihn gehen zu lassen. Dieser habe ihn dann geschubst, weggeschickt und Hausverbot erteilt. Er habe nur rausgewollt, als sich der alte Mann ihm in den Weg gestellt habe. Es habe da eine Rangelei gegeben, da dieser die Polizei rufen wollte und ihn gehauen habe. Daher habe er auch sein Handy herausgeholt. Das Handy habe ihm der andere aus der Hand geschlagen. Dieser habe ihn auch geschubst und sein Rad weggeworfen mit den Worten „Ich mache dich platt“. Dann sei der jüngere Mann hinzugekommen und habe ihn ebenfalls geschlagen. Der junge Mann habe auf dem Boden seinen Kopf nach unten gedrückt und das Knie auf seinem Hals. Er habe Prellungen und Schmerzen im Becken gehabt. Er sei drei Tage nach dem Vorfall im Krankenhaus gewesen, wo man eine Prellung am Hals festgestellt habe.

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Soweit sich diese Angaben nicht mit obigen Feststellungen decken, wird der Angeklagte durch die Aussagen der Zeugen überführt.

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Die Zeugen N. und O. haben das Geschehen im Bereich des Spielplatzes , wie oben dargestellt, übereinstimmend geschildert.

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Der Zeuge N. konnte sich dabei noch daran erinnern, dass man die Bierflaschen bei den erwachsenen Personen gesehen und sich daher zur Aufnahme der Personalien entschieden habe. Er schilderte im Nachfolgenden detailliert und widerspruchsfrei, dass der Angeklagte von Beginn an aggressiv reagiert habe und es nicht eingesehen habe, auf dem Spielplatz zu bleiben, bis seine Personalien endgültig geklärt seien. Durch einen abweichend angegebenen Vornamen habe sich die Maßnahme erheblich verzögert. Er schilderte sodann weiter, dass der Angeklagte versucht habe, den Spielplatz zu verlassen und sich dazu sehr nah in Richtung der Zeugin Q. begeben habe, die ihn am Verlassen des Spielplatzes habe hindern wollen. Daher habe er mit dem Zeugen P. versucht, den Angeklagten festzuhalten, was diesen noch aggressiver gemacht habe. Schließlich habe man ihn mit einem Hebelgriff zu Boden gebracht, wobei der Angeklagte durchgehend versucht habe, sich aus dem Griff zu winden. Am Boden habe der Angeklagte urplötzlich gestöhnt und man habe befürchtet, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Als man daher die Griffe gelöst habe, hätte der Angeklagte die Situation jedoch dazu genutzt, wieder aufzuspringen und erneut zu versuchen, wegzugehen. Letztlich habe man mit vereinten Kräften den Angeklagten am Boden fixieren können. Die Angaben des Zeugen N. sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge N. weist auch keine übermäßige Belastungstendenz in seinen Angaben auf. So hat er ausdrücklich bekundet, dass er zwar einen Tritt gegen das Schienenbein erhalten habe, aber nicht davon ausgehe, dass dies ein gezielter Tritt des Angeklagten gewesen sei. Vielmehr sei es ein Treffer im Rahmen der Rangelei gewesen.

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Die Angaben des Zeugen N. werden zudem durch die Zeugin O. bestätigt, die das Geschehen im Wesentlichen in gleicher Art und Weise geschildert hat. Soweit ihre Angaben abweichen, hat sie dies damit erklärt, dass sie aufgrund des Telefonates zur Personalienklärung zweitweise abgelenkt gewesen sei. Auch habe sie sich anfangs noch mit der Zeugin K. und dem Kind unterhalten und sei daher nicht so ins Geschehen involviert gewesen. Auch die Zeugin O. sagte ohne übermäßige Belastungstendenz, konstant und widerspruchsfrei aus.

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Gegen die Angaben der Zeugen sprechen auch nicht die Angaben der Zeugin K.. Sie hat abgegeben, dass sie von den Zeugen darauf hingewiesen worden seien, dass sei auf dem Spielplatz keinen Alkohol trinken dürften. Die Beamten seien dabei sehr laut gewesen, so dass der Angeklagte gefordert habe, dass sei nicht so laut seien sollten. Als die Beamten „laut“ geblieben seien, sei auch der Angeklagte lauter geworden. Er habe seine Personalien genannt und gesagt, dass er jetzt gehe. Er habe mit seinem Vornamen einen Spaß gemacht. Er sei gehindert worden zu gehen. Daraufhin habe es eine Rangelei gegeben und Herr J. sei zu Boden gegangen. Da er sehr aggressiv gewesen sei, habe sie versucht ihn zu beruhigen. Er habe dann gebeten, aufstehen und gehen zu dürfen. Erst als zwei weitere Personen hinzu gekommen seien, hätten sie gehen dürfen. Die Zeugin bestätigt das objektive Geschehen , so wie es auch die Zeugen N. und O. geschildert haben. Insbesondere bestätigt sie auch, dass der Angeklagte aggressiv war, versuchte sie doch ihn zu beruhige,. Soweit sich in ihren Angaben Lücken ergeben, hat sie angegeben, dass sie sich zwischenzeitlich um ihren Sohn gekümmert und mit der Zeugin O. gesprochen habe, so dass sie nicht alles habe sehen können..

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Hinsichtlich des Geschehens im Netto wird der Angeklagte durch die glaubhaften und überzeugenden Angaben der Zeugen R. und T. überführt. Der Zeuge R. hat das Geschehen wie oben dargestellt geschildert. Er hat durchaus erregt das Geschehen geschildert und immer wieder darauf verwiesen, dass der Angeklagte ihn mehrfach mit dem Rad gegen das Schienenbein gefahren sei und ihn ohne jeglichen Grund erst mit der flachen Hand und dann mit der Faust geschlagen habe. Das Gericht verkennt insofern eine gewisse Belastungstendenz beim Zeugen nicht, die jedoch aus dem Geschehen heraus nachvollziehbar ist. Im Übrigen werden seine Angaben in wesentlichen Punkten durch den Zeugen T. bestätigt, der das Geschehen in gleicher Weise wahrgenommen hat. So haben insbesondere auch beide von sich aus, und ohne dass es ihnen vorgehalten worden wäre, bekundet, dass der Angeklagte nach dem Faustschlag sein Handy rausgeholt habe und dieses im Rahmen der Rangelei zu Boden gefallen sei.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich somit hinsichtlich des Geschehens auf dem Spielplatz zunächst eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Soweit die Anklage darüber hinaus einen tätlichen Angriff nach § 114 StGB vorgeworfen hat, hat sich dieser Vorwurf im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt.

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Bezüglich des Geschehens im Netto/D.-straße hat der Angeklagte sich der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, als er den Zeugen R. mit der flachen Hand und der Faust ins Gesicht schlug.

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Der Angeklagte handelte jeweils mit zumindest bedingtem Vorsatz. Der Angeklagte war zwar bei beiden Taten unwiderlegt alkoholisiert, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Angeklagte aufgrund der Alkoholisierung schuldunfähig oder auch nur vermindert schuldfähig gewesen wäre. Er handelte gezielt und koordiniert.

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V.

46

Bei der Strafzumessung war somit bezüglich des Geschehens auf dem Spielplatz der Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB und bezüglich des Geschehens im Netto der Strafrahmen des § 223 StGB zugrunde zu legen.

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Das Gericht hat zunächst zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser aufgrund des zuvor genossenen Alkohols in beiden Situationen enthemmt war.

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Das Gericht hat sodann bezüglich des Geschehens auf dem Spielplatz weiterhin zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser das Geschehen in groben Zügen eingeräumt hat. Auf der anderen Seite konnte das Gericht insoweit nicht unberücksichtigt lassen, dass der Angeklagte sehr aggressiv aufgetreten ist und bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist.

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Bezüglich des Geschehens im Netto hat das Gericht zwar die Alkoholisierung zugunsten des Angeklagte berücksichtigt, konnte aber auf der anderen Seite nicht unberücksichtigt lassen, dass der Angeklagte vielfach einschlägig vorbelastet ist, wegen einer gleichartigen Tat unter Bewährung steht und bereits eine weitere Körperverletzung innerhalb der Bewährungszeit begangen hat. Zugunsten des Angeklagten wirkt sich letztlich hier nur aus, dass durch die gezielten Schläge keine gravierenden Verletzungen beim Zeugen R. entstanden sind. Auch die Entschuldigung des Angeklagten beim Zeugen in der Hauptverhandlung wirkt sich insoweit strafmildernd aus. Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht bezüglich beider Taten eine Freiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte und des zeitlichen Zusammenhangs der Taten hat das Gericht aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von

50

neun Monaten

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam vorliegend zur Überzeugung des Gerichts nicht in Betracht. Der Angeklagte steht wegen einer einschlägigen Tat unter laufender Bewährung. Er ist bereits wegen einer weiteren Körperverletzung innerhalb der Bewährungszeit verurteilt worden. Dies hat den Angeklagten nicht davon abgehalten, wieder gleichartig in Erscheinung zu treten. Das Gericht sieht durchaus, dass der Angeklagte ein Alkoholproblem hat und der Alkohol in nicht unerheblichem Maße zur Tatbegehung beigetragen hat. Allein sein nunmehriges Bekunden in der Hauptverhandlung, sich mit der Alkoholsucht auseinandersetzen zu wollen und eine Therapie machen zu wollen, reicht jedoch nicht aus, um dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu erstellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch die Bewährungshelferin angegeben hat, dass die Alkoholproblematik über den gesamten Zeitraum derer eigentlich am 01.09.2025 endenden Bewährung Thema gewesen sei und bislang diesbezüglich nichts unternommen wurde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.