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Amtsgericht Witten·9 Ls 69/19·23.06.2020

AG Witten: Gesamtfreiheitsstrafen auf Bewährung bei NS-Kennzeichen, Beleidigung u.a.

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Witten verurteilte den Angeklagten wegen u.a. gefährlicher Körperverletzung, Amtsanmaßung, mehrfachen Verwendens von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen, Beleidigung, Bedrohung und Volksverhetzung. Streitpunkt war insbesondere die Schuldfähigkeit angesichts erheblichen Alkohol- und Substanzkonsums. Das Gericht nahm zugunsten des Angeklagten in allen Fällen eine (nicht ausschließbar) verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) an, verneinte aber eine aktuelle Unterbringung nach § 64 StGB wegen bereits absolvierter Therapie. Es bildete zwei Gesamtfreiheitsstrafen (1 J 6 M; 1 J 10 M) und setzte deren Vollstreckung wegen günstiger Prognose und besonderer Umstände (Therapie, Nachtatverhalten) zur Bewährung aus.

Ausgang: Verurteilung zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen (1 J 6 M und 1 J 10 M), deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz vielfacher und aggressiver Delinquenz setzt neben einer günstigen Sozialprognose regelmäßig besondere Umstände voraus, die sich insbesondere aus einem nachhaltigen Einstellungswandel und erfolgreicher Therapie ergeben können.

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Ist bei alkohol- oder substanzbedingter Beeinträchtigung die Einsichtsfähigkeit erhalten, die Steuerungsfähigkeit aber vermindert, kann zugunsten des Täters eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB angenommen werden.

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Verweigert der Angeklagte eine angeordnete Begutachtung, kann das Gericht seine Überzeugung zur Schuldfähigkeit aufgrund der Aktenlage, des Verhaltens vor Begutachtung und des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung unter Heranziehung eines mündlichen Sachverständigengutachtens bilden.

4

Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kommt trotz bestehenden Hangs nicht in Betracht, wenn die Maßregel im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund bereits durchgeführter Entwöhnungsbehandlung nicht mehr erforderlich erscheint.

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Sind mehrere Straftaten gesamtstrafenfähig, ist unter Einbeziehung früherer, noch nicht erledigter Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden; weitere Taten sind hiervon getrennt in einer weiteren Gesamtstrafe zusammenzufassen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 130 StGB§ 132 StGB§ 185 StGB§ 194 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung, Amtsanmaßung, des Verwendens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen in zwei Fällen und Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Zerstören von wichtigen Arbeitsmitteln und in einem Fall mit Bedrohung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 25.01.2019 (3200 Js 1601/19 – 403 Cs) kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte wird weiter wegen Verwendens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen in fünf Fällen, Körperverletzung, Beleidigung in sechs Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Volksverhetzung, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung beider Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

§§ 86 I Nr. 4, 86 a I Nr. 1, 130, 132, 185, 194, 223, 224 I Nr. 2, 241, 305 a I Nr. 3, 21, 52, 53 StGB.

Rubrum

1

9 Ls 69/19 (33 Js 141/19)Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 24.06.2020. Witten, 23.07.2020 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Witten IM NAMEN DES VOLKES Urteil
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In der Strafsache

3

gegen              A,geboren am XX.XX.XXXX in W.,deutscher und amerikanischer Staatsangehöriger, ledigwohnhaft AB-Straße, XXXXX,

4

wegen              Verwenden von Kennzeichen verfassw. Organisationen u. a.

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hat das Amtsgericht Witten

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aufgrund der Hauptverhandlung vom 24.06.2020,

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an der teilgenommen haben:

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R

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als Vorsitzende

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Sch1

11

Sch2

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als Schöffen

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Staatsanwältin H

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als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Bochum

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Rechtsanwalt P. aus Witten als Verteidiger des Angeklagten

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Justizbeschäftigte X

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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für Recht erkannt:

19

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung, Amtsanmaßung, des Verwendens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen in zwei Fällen und Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Zerstören von wichtigen Arbeitsmitteln und in einem Fall mit Bedrohung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 25.01.2019 (3200 Js 1601/19 – 403 Cs) kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt.

20

Der Angeklagte wird weiter wegen Verwendens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen in fünf Fällen, Körperverletzung, Beleidigung in sechs Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Volksverhetzung, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt.

21

Die Vollstreckung beider Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

22

§§ 86 I Nr. 4, 86 a I Nr. 1, 130, 132, 185, 194, 223, 224 I Nr. 2, 241, 305 a I Nr. 3, 21, 52, 53 StGB.

Gründe

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(abgekürzt nach § 267 IV StPO)

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I

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Der 39 Jahre alte Angeklagte ist deutscher und amerikanischer Staatsbürger, ledig und kinderlos. Er ist in Deutschland aufgewachsen, hat die mittlere Reife absolviert und eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann gemacht. In diesem Bereich war er auch bis zum Jahr 2000 tätig, ging dann zum Bund und lebte nachher wieder mit geregelter Berufstätigkeit.

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Zwar hatte der Angeklagte bereits mit 16 Jahren begonnen, Ecstasy und Hasch zu konsumieren und seit 1997 auch eine erhebliche Alkoholproblematik, er führte aber ein ansonsten weitgehend geregeltes Leben, bis im Jahr 2011 seine Mutter an Lungenkrebs starb.

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Der Verlust seiner Hauptbezugsperson warf ihn aus der Bahn und die Straftaten begonnen, einhergehend mit einer erheblichen Steigerung von Alkohol- und Drogenkonsum.

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Nach drei Geldstrafen im Jahr 2011 verhängte das Amtsgericht Mainz am 19.3.2012 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit öffentlichem Verwenden von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Inland in Tateinheit mit Beleidigung.

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Diese Verurteilung wurde einbezogen in die Verurteilung durch das Amtsgericht Mainz vom 17.04.2012. Hier wurde er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem vorgenannten Urteil wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe sowie zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt. Die damalige Begutachtung durch den Sachverständigen Professor Dr. G ergab, dass eine auch nur verminderte Schuldfähigkeit nicht vorlag, die Voraussetzung des §§ 64 StGB aber dennoch gegeben waren. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe aus dieser Verurteilung trat Führungsaufsicht ein, die nach wie vor andauert. Der Angeklagte befindet sich im KURS-Programm.

31

Nach seiner Entlassung ging der Angeklagte von 2016 bis Ende 2018 in die USA. Nach seiner Rückkehr lebte er einige Monate in Mainz, kam dann aber, weil sein Bruder – sein einziger Angehöriger - hier lebt, zurück nach Witten. Es kam zu einer Verschlimmerung seiner Situation, der Angeklagte lebte teilweise im Obdachlosenasyl.

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Nach vorangegangener Entgiftung unmittelbar nach der letzten Ingewahrsamnahme im September 2019 hat der Angeklagte von Februar bis Mai 2020 eine Alkohol- und Drogentherapie in der „Klinik“ in Castrop-Rauxel gemacht und lebt seitdem abstinent.

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Am 25.01.2019 verurteilte das Amtsgericht Mainz den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je 30 €. Diese Strafe ist noch nicht bezahlt und daher gesamtstrafenfähig mit einem Teil der hier angeklagten Taten.

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II

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Noch vor seinem USA-Aufenthalt fiel der Angeklagte in Pirmasens auf.

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641 Js 251/19 (ursprünglich 4117Js 369/16 Staatsanwaltschaft Zweibrücken)

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Am 04.12.2015 hielt sich der Angeklagte in der Gaststätte X in Pirmasens auf. Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen M schlug der Angeklagte diesem zunächst mit der Faust auf das linke Auge und auf den linken Rippenbogen. Der Zeuge erlitt dadurch ein Hämatom am linken Auge, das dick angeschwollen war und eine Rippenprellung. Sodann schlug der Angeklagte auf dem Oberschenkel des Zeugen einen Barhocker kaputt, was erhebliche Schmerzen bei dem Zeugen hervorrief.

38

Nach seiner Rückkehr nach Witten beging der Angeklagte in kurzer Folge Straftaten.

39

33 Js 141/19

40

Am 30.01.2019 gegen 13.00 Uhr bestieg der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand einen Bus der Linie 320 und verweigerte auf entsprechende Nachfrage die Vorlage eines Fahrausweises.

41

Als der Zeuge J, der Busfahrer, ihn aufforderte ein Ticket zu erwerben oder den Bus zu verlassen, beleidigte der Angeklagte ihn mit den Worten "Bastard" und "Hurensohn". Während er im Bus umherlief, schlug er überdies der Zeugin O anlasslos mit der Faust auf den Kopf.

42

Schließlich verließ er den Bus, trat gegen dessen Tür und begab sich sodann in die Imbissbude wo er von den Polizeibeamten PK X und PK X angetroffen wurde.

43

Der Angeklagte verweigerte aggressiv die Angabe seiner Personalien, weshalb er unter Einsatz von Handfesseln zum Streifenwagen geführt wurde. Hierbei rief der Angeklagte laut und für die Beamten sowie die Gäste des Imbisses hörbar mehrfach "Sieg Heil".

44

Auf dem Weg zum Streifenwagen beschimpfte der Angeklagte den Zeugen PK X für die anwesenden Gäste hörbar mit den Worten: "Guck dich doch mal, du bist eine Ayse, du gehörst zur Unterrasse." Er führte weiter aus, dass "Merkel die Schlampe [...] die Unterrassen hier reingelassen" habe.

45

Es kam dem Angeklagten darauf an, den Zeugen aufgrund seines Migrationshintergrundes das Lebensrecht in der Bundesrepublik abzusprechen.

46

Auf der Fahrt zur Wache beschimpfte der Angeklagte den Zeugen POK X zudem fortwährend als "Lutscher" und "Fotze".

47

Der um 13.25 Uhr mit dem Angeklagten durchgeführte Atemalkoholtest hat einen Wert von 0,83 mg/l ergeben.

48

Am 17.02.2019 gegen 20.40 Uhr hielt sich der Angeklagte in der Wittener Innenstadt im Bereich des Cafe auf. Als ihn die Zeugin W aufforderte, seine Bierflasche woanders zu entsorgen, beschimpfte er sie als "Polenfotze" und "Untervolk".

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Sodann begab er sich auf den Berliner Platz und sprach den Zeugen S an. Da der gehörlose Zeuge sein Ansinnen nicht verstand, beschimpfte der Angeklagte ihn als "Polenschwein" und schlug ihm zweimal mit der Faust in das Gesicht.

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31 Js 148/19

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Am 11.2.2019 hielt sich der Angeklagte gegen 21.15 Uhr in der Gaststätte in Witten auf, die wegen eines Livekonzertes stark besucht war. Dort führte der Angeklagte unter dem Ausruf "Sieg Heil" mehrfach den sogenannten "Führergruß" aus.

52

641 Js 56/19

53

Am 07.01.2019 begab sich der Angeklagte gegen 22:00 Uhr stark alkoholisiert zu dem Mehrfamilienhaus an der B-Straße in Witten und klingelte an der Wohnungstür des Zeugen H. Um sich Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, gab sich der Angeklagte als Beamter der Kriminalpolizei aus und hielt dem Zeugen einen amerikanischen Reisepass vor, der den Eindruck erwecken sollte, es handele sich um einen Dienstausweis. Als der Zeuge ihn nicht einließ, versuchte der Angeklagte sich mit der gleichen Vorgehensweise auch Zutritt zur Nachbarwohnung zu verschaffen und wurde auch dort abgewiesen.

54

Die hinzugerufenen Polizeibeamten beleidigte der Angeklagte bei der Feststellung seiner Personalien mit Worten wie „Hurensohn, Bitch, Scheiß Bulle und Bastard“. Als er in Gewahrsam genommen werden sollte, setzte er diese Beschimpfungen fort.

55

Er ging sodann zum Funkstreifenwagen, lehnte sich über die Motorhaube und schlug mit den Fäusten gegen die Windschutzscheibe, die er sodann mit dem vom Fahrer aus gesehen linken Scheibenwischer, den er abriss, einschlug. Dann ergriff der Angeklagte den anderen Scheibenwischer, verbog diesen und schlug seinen Kopf mehrfach auf die Motorhaube. Erst als er sich sodann zu Boden sinken ließ, konnte er vorläufig festgenommen werden.

56

Während des Transports zur Wache erklärte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen PK X: „Ich schlag dich kaputt. Komm, eins gegen eins mit den Fäusten. Ich finde dich und deine Kinder und dann schlag ich euch kaputt. Du Bastard.“ Gegenüber der Zeugin POKin X äußerte er: „Was eine schöne Bullernfotze. An deiner Bullenfotze würde ich gerne lecken. Bitch. Scheißbullen.“

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33 Js 167/19

58

Am 11.2.2019 nutzte der Angeklagte gegen 22.20 Uhr einen Bus in Richtung Witten Hbf. Dort sprach er die Zeugin K mit den Worten "Sieg Heil, meine arische Schwester" an und skandierte sodann mehrfach lautstark die nationalsozialistische Parole "Sieg Heil". Nach dem Aussteigen am Wittener Hbf begab sich der Angeklagte auf den Bahnhofsvorplatz, sprach dort Passanten an und rief wiederum mehrfach "Sieg Heil".

59

33 Js 338/19

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Am 21.12.2018 gegen 9:00 Uhr hielt sich der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten E in Bingen in der Fußgängerzone auf und brüllte dort mehrfach für alle anwesenden Passanten hörbar „Sieg Heil“ und „Heil Hitler“.

61

Gegen 11:30 Uhr am gleichen Tag fuhr der Angeklagte mit seinem Begleiter im Zug nach Ingelheim, stellte sich dort in den Mittelgang eines Erbteils und zeigte mit erhobenem rechten Arm den sogenannten Hitlergruß. Dazu rief er „Sieg Heil“.

62

33 Js 362/19

63

Am 21.08.2019 stand der Angeklagte gegen 17:15 Uhr mit zum Hitlergruß erhobenem rechten Arm auf der Fahrbahn der R-Straße in Witten. Die hinzugerufenen Polizeibeamten beleidigte er fortlaufend als „Bitches, Untermenschen, Bastarde, Fotzen“ und Ähnliches. Er wurde bis 2:00 Uhr morgens im ZDG in Gewahrsam genommen. Ein Atemalkoholtest ergab 1,08 mg/Liter Atem Alkohol.

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Bei sämtlichen Straftaten stand der Angeklagte, auch wenn keine Untersuchungen stattgefunden haben, unter dem Einfluss von Alkohol, zum Teil auch von anderen Substanzen.

65

III

66

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung, soweit der Angeklagte konkrete Angaben zu den Vorfällen machen konnte. Im Übrigen basieren die Feststellungen auf der Vernehmung der Zeugen I, C, S, M, H und K. Nach Vernehmung der Zeugen, an deren Aussage das Gericht keine Zweifel hegte, erklärte der Angeklagte, es könne auch ohne weiteres so wie geschildert gewesen sein. Die Details habe er lediglich nicht mehr in Erinnerung.

67

IV

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Der Angeklagte hat sich wie erkannt strafbar gemacht.

69

Aufgrund des zum Teil erheblichen Alkoholkonsums vor den Straftaten hat das Gericht die Einholung eines Gutachtens beschlossen gehabt. Der Angeklagte hat sich dieser Begutachtung nicht gestellt, sodass der Angeklagte aufgrund der Aktenlage, der vor Begutachtung und seines Eindrucks in der Hauptverhandlung ein mündliches Gutachten erstattet hat. Dieses ergab, dass der Angeklagte sich bei sämtlichen Taten in einem nicht ausschließbar vermindert schuldfähigen Zustand befunden hat. Ein Hang zum Alkohol ist nach Auffassung des Gutachters, die durch den eigenen Eindruck des Gerichts nachvollziehbar erschien, in jedem Falle gegeben. Angesichts der bereits durchgeführten Alkoholtherapie kommt jedoch eine Unterbringung nach § 64 StGB, deren Voraussetzungen sonst vorlägen, jetzt nicht mehr in Betracht.

70

Das Gericht ist daher zugunsten des Angeklagten in sämtlichen Fällen davon ausgegangen, dass zum Tatzeitpunkt zwar nicht seine Einsichtsfähigkeit, aber seine Steuerungsfähigkeit vermindert war.

71

Das Gericht hat vor allem unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Angeklagten und der inzwischen von ihm selbst freiwillig durchgeführten Therapie, aber auch mit Blick auf die Vorstrafen des Angeklagten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und festgesetzt:

72

Bezüglich der Tat vom 04.12.2015 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für die gefährliche Körperverletzung, für die Beleidigung eine solche von vier Monaten.

73

Für die Taten vom 12.12.2018 je sechs Monate Freiheitsstrafe und bezüglich der Vorfälle vom 07.01.2019 für die Amtsanmaßung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, für die nachfolgende Beleidigung in Tateinheit mit Zerstörung des Polizeiwagens sechs Monate und für die Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung weitere sechs Monate.

74

Die vorstehenden Einzelstrafen sind gesamtstrafenfähig mit der Geldstrafe, die das Amtsgericht Mainz am 25.01.2019 verhängt hat. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht hier eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für angemessen erachtet.

75

Die nachfolgenden Taten sind zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzufassen. Hier wurden folgende Einzelstrafen festgesetzt:

76

Der Vorfall vom 30.01.2019 umfasst zwei Beleidigungen, die mit je vier Monaten zu ahnden sind, eine Körperverletzung, für die der Angeklagte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erhält und für das Verwenden von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen setzt das Gericht auch hier eine Freistrafe von sechs Monaten fest. Die Beleidigung in Tateinheit mit Volksverhetzung sieht das Gericht als schwerwiegende an, sodass sie eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten in Betracht kommt.

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Bei der Taten vom 11.02.2019 sind erneut mit sechs Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden.

78

Am 17.02.2019 beging der Angeklagte eine Beleidigung, die eine Freiheitsstrafe von vier Monaten nach sich zieht. Für die Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung sieht das Gericht ein Jahr für erforderlich an.

79

Am 21.08.2019 beging der Angeklagte erneut zwei Delikte nach § 86a StGB, für die er jeweils vier Monate Strafe erhielten eine Beleidigung, für die das Gericht vier Monate verhängt.

80

Auch hier ist unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr eine Gesamtstrafe zu bilden, bei der die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut abzuwägen waren. Hier ist angesichts der vorangegangenen Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hier nicht nur wie bei sämtlichen Delikten unter Führungsaufsicht stehend gehandelt hat, sondern auch noch unmittelbar nach der Verurteilung vom 25.01.2019.

81

Das Gericht ist hier der Auffassung, dass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angezeigt ist.

82

Trotz einer ursprünglich anderen Einschätzung hält das Gericht die Möglichkeit für gegeben, diese Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Angesichts der Vielzahl von Delikten unter Aggressivität, mit der der Angeklagte aufgetreten ist, seinem Verhalten gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten sowie gegenüber unbeteiligten Passanten müssen die Freiheitsstrafen erheblich ausfallen und neben einer günstigen Prognose müssten für eine Strafaussetzung zur Bewährung auch noch besondere Umstände in der Person des Täters vorliegen.

83

Der Angeklagte hat rechtzeitig vor dem Termin selbst erkannt, dass er sich mit dem Alkoholkonsum der vorangegangenen Zeit immer wieder im strafrechtlich relevanten Bereich bewegt. Er hat freiwillig entkräftet und eine stationäre Therapie gemacht und sich zu weiteren Therapien, die der Sachverständige im Übrigen ergänzend auch für erforderlich hält, bereit erklärt. Auch im Rahmen des Verlaufs der Führungsaufsicht hat er sich seit dem erheblich gewandelt. Während er auch dort vorwiegend aggressiv und fordernd aufgetreten war, sind inzwischen vernünftige und konstruktive Gespräche möglich. Auch hier zeigt sich ein Wandel, der aufgrund der Würdigung der Straftaten überraschend erscheint. Dieses Nachtatverhalten ermöglicht jedoch aus Einschätzung der Sicht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Strafaussetzung zur Bewährung mit den entsprechenden Auflagen.

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V

85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

86

R