Serienbetrug über Social Media: 2 Jahre 6 Monate und Wertersatzeinziehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte bot über verschiedene Internetplattformen Eintrittskarten und Gegenstände an, nahm Zahlungen entgegen und lieferte in zahlreichen Fällen nicht. Streitentscheidend war, ob die Taten als (gewerbsmäßiger) Betrug zu werten und welche Strafe angesichts der Vorverurteilung und der schnellen Fortsetzung der Serie tat- und schuldangemessen ist. Das Gericht verurteilte ihn wegen Betruges in zwei Fällen und gewerbsmäßigen Betruges in 25 Fällen zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.298,50 EUR an; einzelne Anklagepunkte wurden nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Ausgang: Verurteilung zu 2 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe sowie Anordnung der Wertersatzeinziehung; Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.
Abstrakte Rechtssätze
Betrug liegt vor, wenn der Täter beim Angebot von Waren oder Tickets über Internetplattformen von Anfang an weder liefern noch den Kaufpreis erstatten will und dadurch Zahlungen erlangt.
Gewerbsmäßiges Handeln setzt voraus, dass der Täter die Tatbegehung mit der Absicht vornimmt, sich aus wiederholter Begehung eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.
Die Annahme von Gewerbsmäßigkeit kann im Einzelfall ausscheiden, wenn der durch den Betrug erlangte Betrag so gering ist, dass er den Unrechtsgehalt gewerbsmäßigen Handelns nicht trägt.
Eine strafmildernde Berücksichtigung einer behaupteten Spielsucht setzt tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine relevante Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt; bloße, widersprüchliche Angaben des Angeklagten genügen nicht.
Wer durch Betrug Vermögenswerte erlangt, unterliegt der Einziehung; ist der konkrete Gegenstand nicht vorhanden, kann Wertersatz in Höhe der erlangten Taterträge angeordnet werden (§§ 73, 73c StGB).
Vorinstanzen
Amtsgericht Witten
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in zwei Fällen und gewerbsmäßigen Betruges in 25 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Einziehung eines Geldbetrages von 3298,50 Euro als Wertersatz wird angeordnet.
§§ 263 I, III, 53, 73, 73 c StGB.
Rubrum
| 9 Ls-411 Js 468/23-93/23 | ![]() | Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 13.03.2025. Witten, 31.03.2025 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Amtsgericht Witten IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In der Strafsache
gegen X,geboren am xx.xx.xxxx in X,deutscher Staatsangehörigerwohnhaft X,
wegen Betruges u.a.
hat das Amtsgericht Witten
aufgrund der Hauptverhandlung vom 24.07.2024,
an der teilgenommen haben:
Richterin X
als Vorsitzende
X, Industriekaufmann
X, Dipl. Verwaltungswirtin (FH)
als Schöffen
Staatsanwältin X
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Bochum
Rechtsanwalt X aus Xals Verteidiger des Angeklagten X
Justizbeschäftigte X
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Betruges in zwei Fällen und gewerbsmäßigen Betruges in 25 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Einziehung eines Geldbetrages von 3298,50 Euro als Wertersatz wird angeordnet.
§§ 263 I, III, 53, 73, 73 c StGB.
Gründe
I
Der jetzt 25 Jahre alte Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule und dann ein Jahr lang die Oberbergschule, danach die Holtkamp-Gesamtschule für drei Jahre. Das Berufskollegen absolvierte er bis zum Hauptschulabschluss 2014. Eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann brach er danach ab und hielt sich mit Kurzzeitjobs und öffentlichen Leistungen über Wasser.
Nach dem Schulabschluss zog er mit seiner Freundin zusammen, die im Rahmen des Zusammenlebens auch für ihn viel finanziert hat. Diese Versorgung sieht er selbst als Grund für seine eigene Faulheit.
Mit Beginn der Volljährigkeit wurde der Angeklagte spielsüchtig. Der Kontakt entstand über zwei andere junge Männer aus der Berufsschule, die das regelmäßig machten. Der Angeklagte erreichte schnell einen Zustand, in dem er an einem Tag ein komplettes Monatsgehalt verspielte, was zunächst legal ermöglicht wurde durch seine Einkünfte aus seinen verschiedenen Anstellungsverhältnissen. Wenn ihm kein Geld mehr zur Verfügung stand, spürte er eine gewisse Gereiztheit. Er setzte sein Spiel in virtuellen Sportwetten und Online-Kasinos, aber auch in Automaten im echten Leben.
Der Angeklagte ist strafrechtlich verschiedentlich in Erscheinung getreten.
2017 wurde er wegen Betruges in zwei Fällen vom Jugendgericht des AG Witten ermahnt, zu einer Wiedergutmachung und Arbeitsleistung verpflichtet. Das Verfahren wurde dann eingestellt.
2020 wurde ebenfalls im Rahmen eines Jugendverfahrens wegen Unterschlagung eine Geldstrafe verhängt.
Am 21.10.2022 wurde der Angeklagte wegen Betruges vom Amtsgericht Gummersbach zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Betruges verurteilt. Hier veräußerte er im Internet am 14.11.2021 eine Massage Gun Preis von 45 €, ohne diese nach Erhalt des Geldes zu liefern. Das Gericht hat im letzten Urteil jedoch ausdrücklich davon abgesehen, eine Gesamtstrafe mit der Geldstrafe zu bilden.
Der Angeklagte fasste spätestens am 19.4.2022 den Plan, sich aus der Veräußerung von Eintrittskarten zu Fußballspielen, Konzerten und Musicals bzw. aus der Veräußerung von Gegenständen über Internetportale eine dauernde Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen, indem er die Eintrittskarten und Gegenstände anbot und das Geld dafür in Empfang nahm, in keinem der angeklagten Fälle jedoch den angebotenen Gegenstand tatsächlich liefern konnte und wollte. Diese Täuschung war von Anfang an von ihm geplant, um einen Vermögensvorteil für sich daraus zu ziehen.
Am 8.9.2023 verurteilte das Amtsgericht Witten ihn deshalb wegen gewerbsmäßigen Betruges in 41 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Erpressung kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung liegen Taten zugrunde, die den jetzt abgeurteilten vollständig vergleichbar sind. Die Einziehung eines Geldbetrages von 5999,40 Euro als Wertersatz von Taterträgen als Gesamtschaden wurde angeordnet.
Diese Freiheitsstrafe konnte damals trotz der vielen Taten zur Bewährung ausgesetzt werden, denn zum Einen war dem Angeklagten eine gute Sozialprognose zu stellen, da er weitere vergleichbare Taten scheinbar verhindert hatte, indem er sich hat sperren lassen. Zudem sah das Gericht damals besondere Umstände in der Person des Angeklagten. Er hatte sich erstmals in seinem Leben nach dem Abbruch unmittelbar im Anschluss an das Berufskolleg zu einer Ausbildung entschlossen. Im Juni 2023 begann der Angeklagte, sich um eine Ausbildungsstelle zu bemühen und konnte nach zwei Monaten Praktikum am 01.08.2023 als medizinischer Fachangestellter im Marienhospital in der Gefäßchirurgie eine Ausbildung beginnen, die mit 900 € netto monatlich entlohnt wird.
Damals sah es so aus, als sei die Phase seiner zahlreichen Taten auch genau mit diesem Zeitpunkt abgerissen, als er sich entschlossen hat, mit einem Praktikum und eine Ausbildung zu beginnen.
Nun ist bekannt geworden, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Verurteilung trotz eindringlicher Warnung und Belehrung sofort seine Taten fortgesetzt hat (die erste Tat erfolgte 3 Tage nach dem Urteil).
Außerdem hatte der Angeklagte zwar damals veranlasst, dass er in sämtlichen Spielhallen und online gesperrt ist. Das hat ihn jedoch nicht daran gehindert, in Kneipen und an anderen nicht als Spielhalle lizensierten Orten weiter Geld zu setzen bei Automatenspielen.
Letztlich hat er auch seine Arbeitsstelle wegen erheblicher Fehlzeiten verloren, die nicht alle auf seine Herzprobleme zurückzuführen sind, wie er selbst angab. Außerdem sind Opfer seiner Taten auch Kollegen gewesen.
II
Bezüglich der Taten aus der Anklage vom 6.11.2023 (411 Js 468/23) und der Taten zu 1 und 2 aus der Anklage vom 21.2.2024 (411 Js 514/23) wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach § 154 II StPO eingestellt. Diese Taten lagen vor der Verurteilung vom 8.9.2023 und waren daher gesamtstrafenfähig.
III
Der Angeklagte, der am 8.9.2023 u.a. wegen gewerbsmäßigen Betruges in 41 Fällen wegen gleichgelagerter Taten verurteilt worden war, setzte die Serie der Betrugstaten danach unverändert fort. Er war in allen Fällen von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotenen Karten oder Gegenstände zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten. Er handelte jeweils in der Absicht, sich durch die Tatbegehungen eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.
Dem Angeklagten wird im Einzelnen Folgendes zur Last gelegt:
9 Ls – 411 Js 468/23 - 93/23
Eingestellt nach § 154 II StPO (.s.o.)
9 Ls – 411 JS 30/24 - 41/24
Der Angeklagte bot über Facebook 2 Karten für das Spiel Borussia Dortmund gegen AC Mailand am 4.10.2023 an, die der Geschädigte X am 2.10.2023 für 96 erwarb und auch das das Konto der Postbank mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx des Angeklagten bezahlte.
Über die Plattform Jodel bot der Angeklagte ein Apple i-pad an, das der Geschädigte X am 19.10.2023 erwarb und den Kaufpreis auf das Postbankkonto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx des Angeklagten zahlte.
9 Ls – 411 Js 514/23 - 42/24
1.-2. (Fallakte 4)
Eigestellt nach § 254 II StPO, s.o.
3. (Fallakte 6)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Facebook zwei Karten für ein anstehendes Fußballspiel an. Die Geschädigte X erwarb die Karten am 11.09.2023 zum Preis von 116,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
4. (Fallakte 2)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Facebook Karten für ein anstehendes Fußballspiel zwischen dem 1. FC Köln und Borussia Mönchengladbach am 22.10.2023 an. Der Geschädigte X erwarb die Karten am 12.09.2023 zum Preis von 80,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
5. (Fallakte 9)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform TikTok zwei Karten für ein Konzert des Künstlers Apache 207 an. Die Geschädigte X erwarb die Karten am 18.09.2023 zum Preis von 136,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß per PayPal Familie & Freunde an den Angeklagten.
6. (Fallakte 1)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Instagram drei Karten für anstehende Fußballspiele von Borussia Dortmund am 07.10.2023 und am 20.10.2023 an. Die Geschädigte X erwarb die Karten am 23.09.2023 zum Preis von 114,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
7. (Hauptakte)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Facebook zwei Karten für ein anstehendes Fußballspiel des 1. FC Köln an. Der Geschädigte X erwarb die Karten am 30.09.2023 zum Preis von 80,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß per PayPal Familie & Freunde an den Angeklagten.
8. (Fallakte 7)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Facebook eine Karte für ein anstehendes Fußballspiel zwischen Borussia Dortmund und dem AC Mailand an. Der Geschädigte X erwarb die Karte am 04.10.2023 zum Preis von 55,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
9. (Fallakte 9)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Instagram vier VIP-Karten für das Weihnachtssingen von Borussia Dortmund an. Die Geschädigte X erwarb die Karten am 13.10.2023 zum Preis von 200,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
10.-13. (Fallakte 8)
Der Angeklagte bot der Geschädigten X am 12.10.2023 und am 19.10.2023 jeweils Karten für ein Konzert bzw. für das Musical Starlight Express an. Die Geschädigte erwarb die Karten und übergab dem Angeklagten hierzu Bargeld im Wert von 195,00 EUR bzw. 125,00 EUR.
Des Weiteren lieh sich der Angeklagte von der Geschädigten X unter wahrheitswidrigen Angaben am 14.10.2023 und am 19.10.2023 weitere 150,00 EUR bzw. 15,00 EUR.
Der Angeklagte gibt zu diesen Fällen – allerdings ohne Belege – an, die Geldbeträge vollständig zurückgezahlt zu haben, da die Geschädigte eine Kollegin war, mit der er in ständigem Kontakt stand.
14. (Fallakte 5)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Instagram zwei Karten für ein anstehendes Fußballspiel zwischen dem 1. FC Köln und Borussia Mönchengladbach an. Die Geschädigte X erwarb die Karten am 16.10.2023 zum Preis von 80,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
15. (Fallakte 3)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Instagram zwei Karten für ein anstehendes Fußballspiel zwischen dem FC St. Pauli und dem Hamburger SV am 01.12.2023 an. Der Geschädigte X erwarb die Karten am 26.10.2023 zum Preis von 100,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
9 Ls – 411 Js 102/24 - 44/24
Der Angeklagte bot über Facebook mehrere Karten für Fußballspiele des 1. FC Köln gegen Bayer Leverkusen und Borussia Mönchengladbach an. Der Geschädigte X zahlte für je zwei Karten für diese Spiele 190 € auf das Konto des Angeklagten bei der Postbank mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx.
9 Ls – 411 Js 162/24 – 64/24
1. (Fallakte 5)
Der Angeklagte bot im Internet eine Vinyl-Schallplatte an. Die Geschädigte X erwarb die Vinyl-Schallplatte zwischen dem 21.12.2023 und dem 23.12.2023 zum Preis von 40,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsge-mäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
2. (Fallakte 6)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Telegramm Karten für ein anstehendes Fußballspiel an. Der Geschädigte X erwarb die Karten am 28.12.2024 zum Preis von 105,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
3. (Hauptakte)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform eBay-Kleinanzeigen zwei Karten für ein anstehendes Fußballspiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Braunschweig an. Die Geschädigte X erwarb die Karten am 03.01.2024 zum Preis von 70,50 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
4. (Fallakte 9)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Instagram zwei Karten für ein Konzert der Band Electric Callboy am 24.02.2024 in Stuttgart an. Der Geschädigte X erwarb die Karten am 06.01.2024 zum Preis von 105,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
5. (Fallakte 1)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Instagram drei Karten für ein an-stehendes Fußballspiel des FC Schalke 04 gegen den Hamburger Sportverein an. Der Geschädigte X erwarb die Karten am 11.01.2024 zum Preis von 105,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
6. (Fallakte 3)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Instagram zwei Karten für ein Konzert der Band Die Broilers am 04.06.2024 in Düsseldorf an. Die Geschädigte X erwarb die Karten am 29.01.2024 zum Preis von 120,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
7. (Fallakte 4)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Instagram zwei Karten für ein an-stehendes Fußballspiel von Bayer 04 Leverkusen gegen den FC Bayern München an. Der Geschädigte X erwarb die Karten am 09.02.2024 zum Preis von 96,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Post-bank.
8. (Fallakte 2)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform TikTok zwei Karten für ein Konzert der Band Coldplay im Juli 2024 an. Die Geschädigte X erwarb die Karten am 17.02.2024 zum Preis von 300,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
9. (Fallakte 8)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Instagram eine Karte für ein Konzert des Künstlers Luciano in München an. Die Geschädigte X erwarb die Karte am 23.02.2024 zum Preis von 75,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
10. (Fallakte 7)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Instagram zwei Karten für ein Konzert des Künstlers Kontra K in Köln an. Die Geschädigte X erwarb die Karten am 08.03.2024 zum Preis von 150,00 EUR und zahlte diesen Betrag vereinbarungs-gemäß auf das von dem Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der Postbank.
11. (Fallakte 10)
Der Angeklagte bot über die Internetplattform Instagram zwei Karten für ein an-stehendes Fußballspiel zwischen Borussia Dortmund und Paris Saint-Germain an. Der Geschädigte X erwarb die Karten am 30.04.2024 zum Preis von 100,00 EUR und übergab diesen Betrag vereinbarungsgemäß in bar an den Ange-schuldigten. Hierfür trafen sich beide am 30.04.2024 gegen 14:00 Uhr in der Nähe der Deutschen Edelstahlwerke in Witten. Der Angeklagte schickte dem Geschädigten vor Ort vermeintliche elektronische Tickets. Am Abend wurde ihm jedoch der Einlass ins Stadion verwehrt, nachdem die übersandten Tickets ungültig waren.
IV
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, an denen bis auf die unbelegten Rückzahlungen die Taten betreffend keinerlei Zweifel bestanden. Allerdings hat er versucht, seine Lebensentwicklung nach der letzten Verurteilung zu beschönigen So gab er an, der Jobverlust sei ungerechtfertigt, da die Fehlzeiten auf eine Herzerkrankung zurückzuführen seien. Dagegen sollen diese auch schon früher erheblich gewesen sein.
V
Der Angeklagte hat sich damit wie erkannt strafbar gemacht. In zwei Fällen liegt der durch Betrug erlangte Betrag so niedrig, dass eine Gewerbsmäßigkeit nicht angenommen werden kann.
Bei der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten sein Geständnis zu würdigen, das Einschränkungen nur bezüglich der behaupteten später zurückgezahlten Beträge macht. Diese Rückzahlungen betreffen die Menschen, mit denen er in der Realität Kontakt hatte und damit nach Einstellung der Fälle betreffend Frau X nur noch die Geschädigte X. Die Zahlungen konnten jedoch auch nicht nachgewiesen werden.
Strafmindernd konnte auch nicht eine Spielsucht gewertet werden. Nach Angaben des Angeklagten gegenüber seinem Bewährungshelfer war diese nach Gesprächen bei der Diakonie nicht als behandlungsbedürftig angesehen worden (Oktober 23) bzw. er sehe sich nicht als gefährdet an (Mai 24), habe sich aber um eine Therapie in der LWL Klinik Bochum bemüht. Nun gab er an, sich in Hattingen Niederwenigern um eine Therapie zu kümmern. Er erklärte, das hänge ja zusammen. Gerichtsbekannt ist, dass das nicht der Fall ist (Bochum: LWL; Hattingen: Kath. Kliniken Ruhrhalbinsel). Die Angaben des Angeklagte können daher nicht ausreichen, eine Sucht im Sinne eines Eingangskriteriums von §§ 20,21 StGB zu berücksichtigen.
Zu Lasten des Angeklagten sind seine Vorstrafen zu berücksichtigen, zu denen seit der letzten Bewertung in dem Verfahren 9 Ls 44/23 die Verurteilung in eben diesem Verfahren hinzugekommen ist. Damit hat er nicht nur die dort abgeurteilten 41 Taten zusätzlich begangen und stand damit bei allen jetzt abgeurteilten Taten erstmals unter Bewährung, er hat auch umgehend unverändert weitergemacht mit gleichgelagerten Taten. Schon drei Tage nach der Verurteilung begann die zweite Serie von Betrugstaten. Alle Beteuerungen zu den Veränderungen seiner Lebensumstände (Ausbildung, Selbstsperre) waren innerhalb kürzester Zeit wertlos. Er hat von Anfang an die Sperre, die ihm zugutegehalten worden war, umgangen, im Rahmen seiner Ausbildung zwei seiner Kolleginnen betrogen und sich offensichtlich insgesamt so verhalten, dass die Ausbildung gekündigt wurde.
Alles, was im September dafür sprach, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, kann nun nicht mehr zugunsten des Angeklagten gewertet werden. Zwar steht er im Rahmen des Geständnisses nach wie vor zu dem, was er getan hat. Andererseits hat er die Bedeutung der Straftaten für sein Leben nicht richtig erkannt und unverändert weiter Straftaten begangen.
Daher hat das Gericht folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen angesehen:
Für die Taten Nr. 2 aus Anklage vom 09.04.24 und Nr. 8 aus der Anklage vom 26.06.24 jeweils Freiheitsstrafen von 1 Jahr 4 Monaten.
Für die Tat aus der Anklage vom 25.03.24 und die Taten Nr. 9 + 10 aus der Anklage vom 21.02.24 sowie Nr. 10 aus der Anklage vom 26.06.24 jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr
Für die Taten Nr. 3-8, 11, 14, 15 aus Anklage vom 21.02.24, die Tat Nr. 1 aus der Anklage vom 09.04.24 und die Tat Nr. 1-7, 9, 11 aus der Anklage vom 26.06.24 jeweils Freiheitsstrafen von 9 Monaten
Taten Nr. 12 und 13 aus der Anklage vom 21.02.24 eine Geldstrafe jeweils 90 Tagessätzen
Unter Erhöhung der Einsatzstrafe hat das Gericht nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Eine solche ist unumgänglich. Der Angeklagte hat in seltener Form nach seinem guten Eindruck in der letzten Verhandlung alle positiven Ansätze in seinem Leben kurzerhand zerstört und das auf allen Ebenen. Offensichtlich entsprechen auch nicht alle seine Angaben der Wahrheit. Die Vielzahl der Taten und die schnelle Abfolge nach dem letzten Urteil zeigen, dass der Angeklagte seine damalige Chance nicht genutzt hat.
VI
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO, die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz auf §§ 73, 73 c StGB.
Dr. Monstadt
