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Amtsgericht Witten·9 Ls-39 Js 223/23-76/24·22.10.2024

AG Witten: Besitz/Verbreitung kinderpornographischer Inhalte und WaffG-Verstoß – Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Besitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (Butterflymesser). Grundlage waren u.a. über Messenger-Dienste erlangte und teils weitergeleitete Dateien sowie der umfangreiche Datenbestand auf dem Mobiltelefon. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Strafmildernd wirkten Geständnis, fehlende Vorstrafen und Therapiebereitschaft, strafschärfend die große Menge und Schwere der Inhalte.

Ausgang: Angeklagter verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr 11 Monate) und Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer kinderpornographische Dateien über einen Messenger-Dienst an Dritte übermittelt oder hochlädt, verschafft Dritten den Besitz an diesen Inhalten und erfüllt den Tatbestand des Besitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte.

2

Das gleichzeitige Vorhalten kinder- und jugendpornographischer Dateien im eigenen Datenbestand kann in Tateinheit sowohl den Besitz kinderpornographischer als auch den Besitz jugendpornographischer Inhalte begründen.

3

Ein umfangreicher Datenbestand mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen dokumentieren, ist bei der Strafzumessung regelmäßig strafschärfend zu berücksichtigen.

4

Eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich sein, wenn besondere Umstände sich aus dem Zusammenhang mit weiteren abgeurteilten Taten ergeben.

5

Die Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr setzt eine positive Legalprognose und besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB voraus; das Zusammentreffen mehrerer durchschnittlicher Milderungsgründe kann hierfür genügen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 2 Abs. 2 bis 4 WaffG§ Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB§ 184b Abs. 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Besitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StPO)

3

I.

4

Persönliche Verhältnisse

5

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37-jährige Angeklagte wurde am XX.XX.XXXX in XXXXXX geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger.

6

Der Angeklagte besuchte die Grundschule sowie die Hauptschule und erwarb den Hauptschulabschluss. Anschließend absolvierte er eine Berufsausbildung zum Beikoch. Er geht seit zehn Jahren einer Beschäftigung in seinem Ausbildungsberuf nach und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von derzeit 2.100,00 EUR.

7

Der Angeklagte ist verlobt. Er hat ein Kind im Alter von fünf Jahren, welches nicht in seinem Haushalt lebt. Gegenüber dem Kind besteht eine monatliche Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 380,00 EUR, welcher der Angeklagte nachkommt.

8

Aus Anlass des hiesigen Verfahrens hat sich der Angeklagte im Jahre 2023 bei dem Caritasverband für XX für eine therapeutische Beratung zum angemessenen Umgang mit den eigenen sexuellen Bedürfnissen im Rahmen des Programms „Neuland“ angemeldet. Seit dem 20.08.2023 steht er dort auf der Warteliste.

9

Der Angeklagte ist bisher ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

10

II.

11

Feststellungen zur Sache

12

1. Tat

13

In nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 02.06.2023 verschaffte sich der Angeklagte insbesondere über die Messenger-Dienste WhatsApp und Telegram Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten und hielt sie im Folgenden in seinem Datenbestand vorrätig zum Zwecke des jederzeitigen Zugriffs und Auslebens seiner kinder- und jugendpornographischen Interessen und Neigungen sowie der Übermittlung im Wege des Tausches an gleichgesinnte Einzelpersonen mit gleichgelagerten kinder- und jugendpornographischen Interessen und Neigungen.

14

Die kinder- und jugendpornographischen Bild- bzw. Videodateien aus dem Besitz des Angeklagten bis zum 02.06.2023 zeigen – neben ganz oder teilweise unbekleideten Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, neben unbekleideten Genitalien oder unbekleideten Gesäßen von Kindern sowie neben ganz oder teilweise unbekleideten Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und neben unbekleideten Genitalien oder unbekleideten Gesäßen von Jugendlichen – in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise, wie Kinder und Jugendliche an sich, wie Kinder und Jugendliche miteinander bzw. wie Erwachsene bei Kindern und Jugendlichen sexuelle Handlungen vornehmen. Die kinderpornographischen Bild- und Videodateien aus dem Gesamtdatenbestand des Angeklagten dokumentieren dabei in einer Vielzahl der Fälle den tatsächlich erfolgten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern durch dritte Personen mittels Sexualpraktiken, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vaginal-, Oral- und Analverkehr).

15

Unter Nutzung des Messenger-Dienstes WhatsApp lud der Angeklagte am 29.12.2021 um 23:14 Uhr kinderpornographische Inhalte aus seinem Datenbestand auf der vorgenannten Internetplattform hoch und verschaffte damit dritten Personen den Besitz hieran. Die inkriminierte Videodatei bTDYdfEYF5UEIYVp271028671_446697187106663_3215353850863351431_n.mp4 mit einer Videolänge von 00:39 Minuten zeigt einen Jungen im Kindesalter zwischen sechs und acht Jahren, der offensichtlich beischlafähnliche Handlungen an einer erwachsenen Frau ausführt. Das Video hat eine Tonspur; es wird in einer nicht zu identifizierenden Sprache gesprochen.

16

Unter Nutzung des Messenger-Dienstes Telegram übermittelte der Angeklagte am 01.06.2023 dem Teilnehmer mit dem Nutzernamen XXXXXX vier Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten (eine davon animiert) und fragte diesen nach weiterem Material. Es handelte sich um folgende Bilddateien:

17

-              5460951359978326535_120.jpg:

18

              Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose, seinen goldfarbenen Slip derart hochziehend, dass die Vagina zur Schau gestellt wird;

19

-              5460951359978326540_120.jpg:

20

              Zwei nackte Mädchen im Kindesalter bei Austausch lesbischer Zärtlichkeiten;

21

-              5460951359978326541_121.jpg:

22

              Ein Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose; durch die durchsichtige hellblaue Strumpfhose scheint die Vagina des Kindes hindurch;

23

-              5460951359978326543_121.jpg:

24

              Ein Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina.

25

Unter Nutzung des Messenger-Dienstes Telegram übermittelte der Angeklagte am 02.06.2023 dem Teilnehmer mit dem Nutzernamen X Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten (eine 59 animiert). Es handelte sich u.a. um folgende Bilddateien:

26

-              2147483648_-210161.jpg:

27

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

28

-              2147483646_-210164.jpg:

29

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

30

-              2147483648_-210167.jpg:

31

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in einem Wald mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

32

-              2147483648_-210169.jpg:

33

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter an einem Fluss;

34

-              2147483648_-210177.jpg:

35

              Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines nackten Mannes;

36

-              5460951359978326538_121.jpg:

37

              Ein nackter Mann mit erigiertem Genital bei der von hinten vollzogenen vaginalen Penetration eines vor ihm knienden nackten blonden Mädchens im Kindesalter;

38

-              546091359978126539_121.jpg:

39

              Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der vaginalen Penetration eines nackten, nur blaue Strümpfe tragenden Mädchens im Kindesalter;

40

-              5460951359978326543_120.jpg:

41

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib bei eigenhändigen Manipulationen an der Vagina;

42

-              5461021277750937231_120.jpg:

43

              Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines Mannes;

44

-              5461021277750937233_120.jpg:

45

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in einem Schwimmbad mit präsentierend zur Schau gestelltem Anal- und Vaginalbereich;

46

-              5461021277750937235_121.jpg/-5461021277750937236_121.jpg:

47

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Oberkörper neben einer Schlange, wie „Eva im Paradies“ einen Apfel in der Hand haltend.

48

Auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 20.04.2023 (Az. 64 Gs 1721/23) durchsuchten Polizeibeamte am 02.06.2023 die Wohnung des Angeklagten an der Anschrift A-Straße X in XXXXXX. Dabei stellten sie das Mobiltelefon des Angeklagten Huawei P30 Lite sicher. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Mobiltelefon ausweislich der nach Datensicherung und Aufbereitung erfolgten Auswertung 353 Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten, 349 animierte Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten, 27 Videodateien mit kinderpornographischen Inhalten (davon 15 Videodateien gelöscht und zwei Videodateien doppelt), drei Bilddateien mit jugendpornographischen Inhalten und vier Videodateien mit jugendpornographischen Inhalten (davon eine Videodatei gelöscht).

49

Die inkriminierten Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten hatten u.a. nachfolgende Inhalte:

50

-              2_5461075024515444669.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:12 min):

51

              Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von drei bis fünf Jahren, das bäuchlings auf einem Bett liegt. Die Hand eines männlichen Erwachsenen zieht zunächst die Hose des Mädchens im Kindesalter herunter und anschließend die Gesäßbacken und Schamlippen des Mädchens im Kindesalter auseinander.

52

-              2_5461075024515444670.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00: 59 min):

53

              Das Video zeigt zwei Mädchen im Kindesalter von ungefähr zehn bis 13 Jahren, die komplett unbekleidet auf einem Bett liegen. Zwischen sich haben die beiden Mädchen im Kindesalter einen schwarzen Dildo, an dem sie beide zunächst mit ihren Zungen lecken. Im weiteren Verlauf des Videos beginnen die Mädchen im Kindesalter damit, sich gegenseitig zu küssen und zu streicheln. Dabei schauen sie immer wieder in die Kamera.

54

-              PIFIMI78K2KQBKJVqFZIQr+DFM20S3-nuh+LiCBlpwQ=.tmp (Video mit einer Videolänge von 03:00 min):

55

              Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ca. 11 bis 12 Jahren und einen gleichaltrigen Jungen im Kindesalter. Das Mädchen im Kindesalter kniet mit heruntergezogener Hose auf einem Bett. Hinter dem Mädchen im Kindesalter steht der Junge im Kindesalter, der versucht, mit seinem erigierten Geschlechtsteil vaginal in das Mädchen einzudringen, und anschließend den Vaginalverkehr mit dem Mädchen im Kindesalter ausübt.

56

-              VID_20230602_020221_348.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:02 min):

57

              Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ca. sieben bis neun Jahren, das komplett unbekleidet auf einer Couch hockt. Es streckt sein nacktes Gesäß in Richtung der Kamera. Nach zwei Sekunden bricht das Video ab.

58

-              VID_20230602_020232_535.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:53 min):

59

              Das Video zeigt zwei Mädchen im Kindesalter von ca. zehn bis 13 Jahren, die zunächst mit Shirt und Slip bekleidet nebeneinander in einem Zimmer stehen. Im Verlauf des Videos ziehen die Mädchen im Kindesalter ihre Slips aus und ihre T-Shirts bis über den Busen hoch. Anschließend strecken beide ihre nackten Gesäße und danach ihre Oberkörper in Richtung der Kamera. Das Video hat augenscheinlich einen osteuropäischen oder russischen Hintergrund und ist ohne Ton.

60

-              VID_20230602_020238_087.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:18 min):

61

              Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ungefähr acht bis zehn Jahren, das sich komplett unbekleidet in einem Schlaf oder Wohnzimmer befindet. Das Mädchen im Kindesalter streckt sein nacktes Gesäß in Richtung der Kamera und zieht dabei die Gesäßbacken auseinander bzw. schlägt sich auf das Gesäß. Am Ende des Videos dreht das Mädchen im Kindesalter sein Gesicht in Richtung der Kamera und nimmt dabei mehrere Finger – lasziv – in den Mund.

62

-              VID_20230602_020817_404.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:33 min):

63

              Das Video zeig ein Mädchen im Kindesalter von ca. acht bis zehn Jahren, das den Oralverkehr an dem erigierten Geschlechtsteil eines männlichen Erwachsenen vollzieht und darüber hinaus mit seinen Händen an dem männlichen Genital manipuliert. Der männliche Erwachsene liegt auf einem Bett, das Gesicht ist nicht zu sehen. Das Mädchen im Kindesalter sitzt komplett unbekleidet auf ihm.

64

-              VID_20230602_020817_753.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:11 min):

65

              Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ca. acht bis zehn Jahren mit unbekleidetem Unterkörper bäuchlings auf einem Bett. Ein männlicher Erwachsener zieht die Gesäßbacken des Mädchens im Kindesalter auseinander und reibt mit seinen Fingern an der Vagina des Kindes.

66

-              VID_20230602_020818_117.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:48 min):

67

              Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalte von zehn bis 13 Jahren mit asiatischem Aussehen, das an dem erigierten Geschlechtsteil eines männlichen Erwachsenen den Oralverkehr vollzieht und an dem männlichen Genital mit den Händen manipuliert. Der männliche Erwachsene liegt auf einem Bett, das Gesicht ist nicht zu sehen. Das Mädchen im Kindesalter sitzt komplett unbekleidet auf ihm. Zwischendurch zieht das Mädchen im Kindesalter an einer E-Zigarette. Im Video ist der – aktuell nicht mehr aktive – Link „XXX“ eingeblendet.

68

-              VID_20230602_020818_160.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:17 min):

69

              Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ca. neun bis 11 Jahren, das komplett unbekleidet auf einem Bett sitzt und eigenhändig an seiner Vagina manipuliert. Das Mädchen im Kindealter hält sich zunächst ein Kissen vor das Gesicht. Im Verlauf des Videos verrutscht das Kissen und das Gesicht des Mädchens im Kindesalter ist zu erkennen.

70

-              .com.google.Chrome.K67SME (Video mit einer Videolänge von 00:01:09 h):

71

              Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter bzw. eine weibliche Jugendliche bei eigenhändigen Manipulationen an der erst entblößten und dann mit gespreizten Beinen präsentierend zur Schau gestellten Vagina.

72

-              VID-20211125-WA0038.DELETED.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:00:33 h):

73

              Das Video zeigt ein nacktes Mädchen im Kindesalter bzw. eine nackte weibliche Jugendliche bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines nackten Mannes.

74

-              466211.jpg (Bilddatei):

75

              Ein Junge im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einer weiblichen Person jüngeren Alters mit entblößtem Unterleib;

76

-              466214.jpg (Bilddatei):

77

              Screenshots eines Videos, das einen Jungen im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einer nackten weiblichen Erwachsenen zeigt;

78

-              466241.jpg (Bilddatei):

79

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines nackten Mannes;

80

-              466244.jpg (Bilddatei):

81

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, posierend;

82

-              466249.jpg (Bilddatei):

83

              Ein nacktes Kind mit präsentierend zur Schau gestelltem Gesäß;

84

-              466250.jpg (Bilddatei):

85

              Screenshots von Videos, die Kinder bei sexuellen Aktivitäten zeigen;

86

-              466251.jpg (Bilddatei):

87

              Screenshots von Videos, die Kinder bei sexuellen Aktivitäten zeigen;

88

-              466252.jpg (Bilddatei):

89

              Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer männlichen Person;

90

-              466253.jpg (Bilddatei):

91

              Ein nacktes Kind bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines nackten Mannes;

92

-              466254.jmpg (Bilddatei):

93

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestellten Vaginal- und Analbereich;

94

-              466261.jpg (Bilddatei):

95

              Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der analen Penetration eines nackten Mädchens im Kindesalter, das gleichzeitig seine Vagina mit gespreizten Beiden präsentierend zur Schau stellt;

96

-              466289.jpg (Bilddatei):

97

              Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einer männlichen Person, die dem Mädchen im Kindesalter den rosafarbenen Slip herunterzieht;

98

-              466290.jpg (Bilddatei):

99

              Ein nackter Mann mit erigiertem Genital bei der vaginalen Penetration eines nackten Mädchens im Kindesalter;

100

-              466291.jpg (Bilddatei):

101

    Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der vaginalen Penetration eines nackten Mädchens im Kindesalter;

102

-              466304.jpg (Bilddatei):

103

              Screenshots von Videos, die nackte bzw. halbnackte Kinder bei sexuellen Aktivitäten zeigen (Vaginalverkehr, Oralverkehr);

104

-              466335.jpg (Bilddatei):

105

              Ein nackter Junge im Kindesalter neben einer nackten weiblichen Person jüngeren Alters;

106

-              466380.jpg (Bilddatei):

107

              Die Vagina eines nackten Mädchens im Kindesalter;

108

-              466382.jpg (Bilddatei):

109

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößten Brüsten und entblößter Vagina bei eigenhändigen Manipulationen an der Vagina;

110

-              466573.jpg (Bilddatei):

111

              Eine männliche Person bei sexuellen Handlungen mit einem nackten Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina. Auf dem nackten Oberkörper des Kindes befindet sich ein Pentagramm;

112

-              467346.jpg (Bilddatei):

113

              Ein hockendes nacktes Mädchen im Kindesalter beim Urinieren;

114

-              467351.jpg (Bilddatei):

115

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindealter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina, sich eigenhändig mit einem länglichen Gegenstand (Vibrator oder dergleichen) vaginal oder anal penetrierend;

116

-              467353.jpg (Bilddatei):

117

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

118

-              467354.jpg (Bilddatei):

119

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina, das gleichzeitig von dem Zeigefinger der rechten Hand eines männlichen Erwachsenen anal penetriert wird;

120

-              467355.jpg (Bilddatei):

121

              Ein nackter Mann beim von hinten vollzogenen Geschlechtsverkehr mit einem vor ihm knienden Mädchen im Kindesalter;

122

-              467368.jpg (Bilddatei):

123

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

124

-              467370.jpg (Bilddabei):

125

              Ein nacktes Kind bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines nackten Mannes;

126

-              467375.jpg (Bilddatei):

127

              Vier Bilder „FACIAL SHOTS … MEDLY 2“, die ein nacktes Mädchen im Kindesalter und drei weitere weibliche Personen jüngeren Alters (weibliche Jugendliche) zeigen, in deren Münder jeweils durch das erigierte Geschlechtsteil männlicher Personen Sperma ejakuliert wird;

128

-              467376.jpg (Bilddatei):

129

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößten Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

130

              - 467377.jpg (Bilddatei):

131

              Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines männlichen Erwachsenen;

132

-              467381.jpg (Bilddatei):

133

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter sowie zwei weibliche Personen jüngeren Alters bei sexuellen Aktivitäten;

134

-              467385.jpg (Bilddabei):

135

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Oberkörper beim Manipulationen an dem erigierten Geschlechtsteil eines männlichen Erwachsenen;

136

-              467387.jpg (Bilddatei):

137

              Ein männlicher Erwachsener mit erigiertem Genital bei der analen Penetration eines halbnackten Kindes;

138

-   467389.jpg (Bilddatei):

139

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bzw. eine nackte weibliche Jugendliche;

140

-              467390.jpg (Bilddatei):

141

              Eine männliche Person mit erigierten Geschlechtsteil bei sexuellen Aktivitäten mit einem halbnackten Kind;

142

-              467391.jpg (Bilddatei):

143

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit weit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

144

-              467668.jpg (Bilddatei):

145

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößten Unterleib und präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich;

146

-              467669.jpg (Bilddatei):

147

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose;

148

-              467675.jpg (Bilddatei):

149

              Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der vaginalen Penetration eines halbnackten Mädchens im Kindesalter;

150

-              467777.jpg (Bilddatei):

151

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindealter bzw. eine halbnackte weibliche Jugendliche in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich;

152

-              468365.jpg (Bilddatei):

153

              Eine männliche Person mit erigiertem Geschlechtsteil bei der analen Penetration eines halbnackten Mädchens im Kindesalter, dessen Vagina gleichzeitig durch das Auseinanderziehen der Schamlippen präsentierend zur Schau gestellt wird und dem durch eine weitere männliche Person mit erigiertem Genital Sperma in das Gesicht ejakuliert wird;

154

-   468366.jpg (Bilddatei):

155

              Ein Kind bei der Durchführung des Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines halbnackten Jungen im Kindesalter;

156

-              468367.jpg (Bilddatei):

157

              Ein nackter Junge im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einem weiteren nackten Kind;

158

-              468369.jpg (Bilddatei):

159

              Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter, das sich seinen Slip herunterzieht;

160

-              468374.jpg (Bilddatei):

161

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib bei eigenhändigen Manipulationen an der Vagina;

162

-              468379.jpg (Bilddatei):

163

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des Oralverkehrs an dem Geschlechtsteil eines nackten Mannes;

164

-              468380.jpg (Bilddatei):

165

              Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer männlichen Person;

166

-              468382.jpg (Bilddatei):

167

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einem Mann; auf dem entblößten Unterkörper des Kindes befindet sich ein Pentagramm;

168

-              468383.jpg (Bilddatei):

169

              Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines nackten Mannes;

170

-              468395.jpg (Bilddatei):

171

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, das auf einem halbnackten Mann mit entblößtem Unterkörper hockt, den das Mädchen im Kindesalter mit seinem erigierten Genital vaginal penetriert;

172

-              468407.jpg (Bilddatei):

173

              Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines Mannes;

174

-              468411.jpg (Bilddatei):

175

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib, das vaginal von einem Mann mit dessen erigierten Geschlechtsteil penetriert wird;

176

-              468414.jpg (Bilddatei):

177

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellten Vaginal- und Analbereich;

178

-              468418.jpg (Bilddatei):

179

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

180

-              468419.jpg (Bilddatei):

181

              Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der analen Penetration eines nackten Mädchens im Kindesalter, dessen Vaginal gleichzeitig präsentierend zur Schau gestellt wird;

182

-              4689421.jpg (Bilddatei):

183

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

184

-              468424.jpg (Bilddatei):

185

              Das erigierte Genital einer männlichen Person an der Vagina eines nackten Mädchens im Kindesalter;

186

-              468425.jpg (Bilddatei):

187

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter;

188

-              468460.jpg (Bilddatei):

189

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

190

-              468462.jpg (Bilddatei):

191

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

192

-              468467.jpg (Bilddatei):

193

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit weite gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

194

-              468468.jpg (Bilddatei):

195

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

196

-              469595.jpg (Bilddatei):

197

              Ein lolitamäßig hergerichtetes nacktes Mädchen im Kindesalter, das – unter Einsatz der eigenen Hände – seine Vagina präsentierend zur Schau stellt;

198

-              469606.jpg (Bilddatei):

199

              Ein halbnacktes blondes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich;

200

-              469609.jpg (Bilddabei):

201

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

202

-              470591.jpg (Bilddatei):

203

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, das sich eigenhändig vaginal mit einem rosafarbenen Gegenstand (Vibrator) penetriert;

204

-              470592.jpg (Bilddatei):

205

              Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

206

-              IMG_20230602_003827_101.jpg (animierte Bilddatei):

207

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

208

-              473663.jpg (animierte Bilddatei):

209

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, auf dessen Körper Sperma ejakuliert worden ist;

210

-              473676.jpg (animierte Bilddatei):

211

              Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines nackten Mannes;

212

-              473686.jpg (animierte Bilddatei):

213

              Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter, das vaginal durch das erigierte Geschlechtsteil eines nackten Mannes penetriert wird;

214

-              5157066802990262965_120.jpg (animierte Bilddatei):

215

              Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer männlichen Person:

216

-              5170173801932106719_109.jpg (animierte Bilddatei):

217

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei eigenhändigen Manipulationen an der präsentierend zu Schau gestellten Vagina;

218

-              5170195942488518001_109.jpg (animierte Bilddatei):

219

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines nackten Mannes, der bereits Sperma in den Mund bzw. auf den Oberkörper des nackten Mädchens im Kindesalter ejakuliert hat;

220

-              5172529037443181444_120.jpg (animierte Bilddatei):

221

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit weit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich;

222

-              5172529037443181446_120.jpg (animierte Bilddatei):

223

              Ein nur mit schwarzen langen Strümpfen bekleidetes nacktes Mädchen im Kindesalter mit weit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

224

-              5172529037443181451_120.jpg (animierte Bilddatei):

225

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit weit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

226

-              5461021277750937222_120.jpg (animierte Bilddatei):

227

              Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

228

-              5461021277750937231_120.jpg (animierte Bilddatei):

229

              Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer männlichen Person;

230

-              6014894393317767340_120.jpg (animierte Bilddatei):

231

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose mit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

232

-              6301076615530133467_120.jpg (animierte Bilddatei):

233

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, das mit beiden Händen das erigierte Geschlechtsteil eines nackten Mannes umfasst, der Sperma in das Gesicht des Kindes ejakuliert;

234

-              6312145682554795910_109.jpg (animierte Bilddatei):

235

              Ein nacktes bzw. nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose;

236

-              6312145682554795913_121.jpg (animierte Bilddatei):

237

              Ein nacktes bzw. nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose;

238

-              6323286007381865217_109.jpg (animierte Bilddatei):

239

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich; sich eigenhändig mit einem Dildo vaginal penetrierend;

240

-              336cf99f674b452fd9cd772cd2cef01af128.cache (Bilddatei):

241

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bzw. eine nackte weibliche Jugendliche in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestellter – leicht behaarter – Vagina;

242

-              467359.jpg (Bilddatei):

243

              Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bzw. eine nackte weibliche Jugendliche mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina;

244

-              474078.jpg (Bilddatei):

245

              Ein Mädchen im Kindesalter bzw. eine weibliche Jugendliche bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer nackten männlichen Person.

246

Wegen der weiteren Einzelheiten der Inhalte wird auf die Lichtbilder aus dem Sonderband Beweismittel – Lichtbilder verwiesen.

247

2. Tat

248

Neben den kinder- und jugendpornographischen Bild- und Videodateien aus seinem Datenbestand befand sich der Angeklagte am 02.06.2023 im Besitz eines sogenannten Schmetterlings-/Butterflymessers/Bali-Song, eines Faltmessers mit zweiteiligen schwenkbaren Griffen, einer Gesamtlänge (aufgeklappt) von 23 cm, einer Klingenlänge von 11,5 cm und einer maximalen Klingenbreite von 2 cm. Er verfügte – wie ihm bekannt und bewusst war – nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis.

249

III.

250

Beweiswürdigung

251

1.

252

Die Feststellungen zur Person stützt das erkennende Gericht auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten und die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführte Auskunft des Bundeszentralregisters.

253

2.

254

Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Das erkennende Gericht ist von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat das erkennende Gericht auf Grund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf Grund der übrigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel gewonnen.

255

Der Angeklagte hat das Tatgeschehen im Sinne der Feststellungen in vollem Umfang eingeräumt. Das Gericht hat keine Veranlassung an der Richtigkeit der geständigen Einlassung zu zweifeln. Die Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die weiteren aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel.

256

IV.

257

Rechtliche Würdigung

258

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Besitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, Vergehen gemäß §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 1, Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4, Abschnitt 1, Nr. 1.4.3 WaffG, 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 2 Abs. 3, 52, 53, 54 StGB.

259

V.

260

Strafzumessung

261

1.

262

Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafe für die 1. Tat ist das erkennende Gericht von dem Strafrahmen des § 184b Abs.1 S. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

263

Bei der Strafzumessung hat das erkennende Gericht die nachfolgenden Aspekte beachtet. Grundlage der Strafzumessung waren dabei die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 07.02.2023 - Az. 6 StR 9/23 -, Rn. 5, juris).

264

Strafmildernd waren das von Einsicht und Reue getragene vollumfängliche Geständnis des Angeklagten sowie sein straffreies Vorleben zu berücksichtigen. Ebenso konnte seine Therapiebereitschaft nicht außer Betracht bleiben.

265

Strafschärfend musste sich demgegenüber auswirken, dass der Angeklagte über eine große Anzahl von Dateien verfügte, welche zum Teil schwere sexuelle Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen zeigen.

266

Nach Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat das erkennende Gericht auf folgende Strafe erkannt, die es als unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich angesehen hat:

267

Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten

268

2.

269

Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafe für die 2. Tat ist das erkennende Gericht von dem Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

270

Bei der Strafzumessung hat das erkennende Gericht die nachfolgenden Aspekte beachtet.

271

Strafmildernd waren das von Einsicht und Reue getragene vollumfängliche Geständnis des Angeklagten sowie sein straffreies Vorleben zu berücksichtigen.

272

Nach Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat das erkennende Gericht auf folgende Strafe erkannt, die es als unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich angesehen hat:

273

Freiheitsstrafe von zwei Monaten

274

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war – auch unter Beachtung des Übermaßverbotes – unerlässlich. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht gemäß § 47 Abs. 1 StGB nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Es bedarf einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände (BGH, Beschluss vom 12.12.2023 - Az. 1 StR 16/23 -, Rn. 4, juris). Die erforderlichen besonderen Umstände ergeben sich vorliegend aus dem Zusammenhang mit der ersten abgeurteilten Tat.

275

3.

276

Bei der Bemessung der aus diesen Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe hat das erkennende Gericht gemäß § 54 StGB nochmals sämtliche vorerwähnten maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen.

277

Danach hielt das erkennende Gericht unter Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten eine

278

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten

279

für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend.

280

4.

281

Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB kann bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen einer Prognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB ist der der jetzigen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - Az. 2 StR 545/18 -, Rn. 9, juris). Überdies erfordert die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten das Vorliegen besonderer Umstände. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

282

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann zunächst eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt werden.

283

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er hat sich einsichtig und reuig gezeigt sowie seine Bereitschaft zur Durchführung einer Therapie erklärt. Er verfügt über eine feste Arbeitsstelle und stabile soziale Bindungen. Die Bewährungsauflagen und -weisungen sind geeignet, den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

284

Das erkennende Gericht vermochte auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, seinerseits festzustellen, dass der Angeklagte in der Lage ist, das Unrecht seiner Handlungen bzw. seines Fehlverhaltens nachhaltig einzusehen, zu bereuen oder das er bereit ist, an sich und seinen Problemen zu arbeiten sowie sein Leben nachhaltig zu ändern.

285

Das erkennende Gericht hat unter Zurückstellung von Bedenken die berechtigte Erwartung, dass sich der Angeklagte nunmehr allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne eine Einwirkung des Strafvollzugs zukünftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird.

286

Es liegen ferner besondere Umstände für die Rechtfertigung einer Strafaussetzung zur Bewährung vor.

287

Besondere Umstände i.S.d § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umständen können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände. Vielmehr können dessen Voraussetzungen sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben. Die besonderen Umstände müssen allerdings umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt. Bei der Prüfung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten vorzunehmen (BGH, Urteil vom 16.04.2015 - Az. 3 StR 605/14 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 06.07.2017 - Az. 4 StR 415/16 -, Rn. 25, juris; Beschluss vom 30.04.2019 - Az. 2 StR 545/18 -, Rn. 13, juris). Nach diesen Maßstäben ist wegen des Zusammentreffens der für die Legal- und Sozialprognose maßgeblichen o.a. Gründe von dem Vorliegen besonderer Umstände für die Rechtfertigung der Strafaussetzung zur Bewährung auszugehen.

288

Die Vollstreckung der Strafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden, wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 06.07.2017 - Az. 4 StR 415/16 -, Rn. 29, juris; Urteil vom 08.11.2023 - Az. 5 StR 259/23 -, Rn. 22, juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Vollstreckung der Strafe auf Grund der festgestellten Umstände des Einzelfalles nicht geboten.

289

VI.

290

Kosten

291

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.