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Amtsgericht Witten·9 Ls 35/24·27.08.2024

AG Witten: Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung bei Gewalt-, Waffen- und Betäubungsmitteldelikten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Witten verurteilte den Angeklagten wegen u.a. gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls mit Waffen (tateinheitlich WaffG), versuchter Geldwäsche, Sachbeschädigung, Cannabis-Handels (tateinheitlich BtM-Besitz) sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus, da es sich um die erste Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht handelte und seit November 2023 keine neuen Taten festgestellt wurden. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch Drogenkonsum konnte zu den Tatzeitpunkten nicht festgestellt werden. Im Adhäsionsverfahren sprach das Gericht dem Nebenkläger 7.500 EUR Schmerzensgeld zu und legte dem Angeklagten die (Nebenklage-/Adhäsions-)Kosten auf.

Ausgang: Verurteilung zu 1 Jahr 8 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; im Adhäsionsverfahren 7.500 EUR Schmerzensgeld zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch Drogenkonsum setzt konkrete Feststellungen zum Tatzeitpunkt voraus; pauschale Angaben zum Konsum genügen hierfür nicht.

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Wer seine Bankkarte samt PIN zur Verfügung stellt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass das Konto zur Abwicklung betrügerisch erlangter Gelder genutzt werden soll, kann sich wegen (versuchter) Geldwäsche strafbar machen.

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Führt der Täter bei einem Ladendiebstahl ein verbotenes Messer griffbereit und bewusst gebrauchsbereit mit sich, rechtfertigt dies eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen; der geringe Wert der Beute schließt die erhöhte Gefährlichkeit nicht aus.

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Bei einem unprovozierten, hochaggressiven Angriff mit Einsatz eines spitzen Gegenstands und gravierenden Verletzungsfolgen ist eine Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen; im Adhäsionsverfahren kann hierfür Schmerzensgeld zugesprochen werden.

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Die Strafaussetzung zur Bewährung kann trotz einer Tatserie in Betracht kommen, wenn es sich um die erste Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht handelt und eine (wenn auch eingeschränkte) günstige Sozialprognose, insbesondere aufgrund zwischenzeitlicher Deliktsfreiheit, möglich erscheint.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 StGB§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 229 StGB§ 242 StGB§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz, versuchter Geldwäsche, Sachbeschädigung und wegen Handelns mit Cannabis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Nebenklageverfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Angeklagte.

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Geschädigten und Nebenkläger X 7500,00 Euro Schmerzensgeld zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen, gegenwärtigen und zukünftigen Folgen der Tat vom 03.08.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Adhäsionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages.

§§ 113 I, 223, 224 I Nr. 2, 229, 242, 244 I Nr. 1, 261 I Nr. 3, III, 303, 303 c, 22, 23, 52, 53 StGB, § 29 I Nr. 3 BtMG, 34 I Nr. 4 CanG, 52 III Nr. 1, 54 I, II WaffG.

Rubrum

1

9 Ls-480 Js 637/23-35/24Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 05.09.2024.
Amtsgericht Witten IM NAMEN DES VOLKES Urteil
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In der Strafsache

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gegen              A.,geboren am XX.XX.XXXX,deutscher Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft A-Straße X, XXXXX,

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wegen              Geldwäsche u.a.

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hat das Amtsgericht Witten

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aufgrund der Hauptverhandlung vom 28.08.2024,

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an der teilgenommen haben:

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Direktorin des Amtsgerichts R

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als Vorsitzende

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S., Referent

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H., Lehrerin für Pflegeberufe

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als Schöffen

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Staatsanwältin K.

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als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Bochum

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Rechtsanwältin F aus Witten als Verteidigerin des Angeklagten A.

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B.als Nebenkläger,

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Justizbeschäftigte X

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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für Recht erkannt:

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Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz, versuchter Geldwäsche, Sachbeschädigung und wegen Handelns mit Cannabis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

22

Die Kosten des Nebenklageverfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Angeklagte.

23

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Geschädigten und Nebenkläger X 7500,00 Euro Schmerzensgeld zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen, gegenwärtigen und zukünftigen Folgen der Tat vom 03.08.2023 zu zahlen.

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Die Kosten des Adhäsionsverfahrens trägt der Angeklagte.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages.

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§§ 113 I, 223, 224 I Nr. 2, 229, 242, 244 I Nr. 1, 261 I Nr. 3, III, 303, 303 c, 22, 23, 52, 53 StGB, § 29 I Nr. 3 BtMG, 34 I Nr. 4 CanG, 52 III Nr. 1, 54 I, II WaffG.

Gründe

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(abgekürzt nach § 267 IV StPO)

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I

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Der 23 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Er hat die Schule bis zur mittleren Reife besucht, die er nach seiner Erinnerung 2018 ablegte. Danach hat er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer begonnen und bis 2021 durchgeführt. Lediglich zur Prüfung ging er nicht wegen Problemen mit seiner damaligen Freundin, die auch dazu führten, dass er sich im Rahmen eines Suizidversuchs vor einen Zug stellte. Danach wurde er zwei Wochen in Niederwenigern in der Psychiatrie untergebracht, bis er wegen Kokainkonsums aus der Klinik gewiesen wurde. In der Folgezeit kam er mit seiner Freundin wieder zusammen. Am XX.XX.XXXX wurde der gemeinsame Sohn geboren. Ende 2022 erfolgte jedoch die Trennung. In dieser für ihn schwierigen Zeit konsumierte der Angeklagte verstärkt Drogen und beschreibt psychische Probleme.

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Der Angeklagte hatte bis zu seinem Aufenthalt in der Psychiatrie 2021 gelegentlich gekifft, in der Zeit kurz davor kam es zu erstem Kokainkonsum, der zunächst nur gelegentlich erfolgte. Zuletzt konsumierte er jedoch täglich Kokain und Amphetamine, wofür er etwa 20 € pro Tag aufwenden musste. Der Angeklagte sieht sich selbst als nicht abhängig an, räumt aber ein, noch gelegentlich Amphetamin zu konsumieren.

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Er arbeitete gelegentlich als Maler, machte aber auch seinen Stapler- und Kranschein bei einer Wittener Firma, wo er ebenfalls zeitweise arbeitete. Derzeit lebt der Angeklagte in den Tag hinein, auch wenn er eine- allerdings sehr vage -Vorstellung von einer beabsichtigten Ausbildung im Garten- und Landschaftsbau hat, ohne solche Ideen jedoch konkretisieren zu können.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nur als Heranwachsender in Erscheinung getreten. Zwei Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Diebstahls geringwertiger Sachen wurden 2018 von der Staatsanwaltschaft nach § 45 Abs. 1 bzw. 2 JGG eingestellt. Am XX.XX.XXXX wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung verwarnt und mit einer Geldauflage belegt (8 Ds 52/19).

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II

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Der Angeklagte trat zwischen dem XX.XX. und dem XX.XX.XXXX verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung.

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480 Js 637/23

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Der Angeklagte stellte spätestens im Februar 2023 sein Konto mit der IBAN XXXXXX bei der Sparkasse X für den Empfang von Geldtransfers zur Verfügung. Er verkaufte für 300 €, um Geld für Drogen zu erlangen, seine EC-Karte mit Pin für dieses Konto, auf dem sich, wie er wusste, eigenes Geld nicht befand. Dabei nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass die Überweisungen auf das Konto von Dritten betrügerisch erwirkt werden sollten. In der Folgezeit bis zur Auflösung des Kontos durch die Sparkasse gingen verschiedene höhere Geldbeträge auf dem Konto ein, die z.T. sofort in bar wieder abgehoben wurden. Diese sind jedoch keiner Person zuzuordnen.

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Unter anderem die Zeugin U war im Rahmen der sog. "Enkel-Trick-Masche" von unbekannten Tätern mittels WhatsApp kontaktiert worden. Im Rahmen der Kontaktaufnahme wurde ihr vorgespiegelt, dass sich ein naher Angehöriger in Not befände und Geld benötige. Die Geschädigte sollte so bewegt werden, aus Sorge und in Panik die geforderten Beträge zu überweisen, erkannte die Masche jedoch. Ihr wurde für die zu tätigende Überweisung, die nicht erfolgte, das o.g. Konto des Angeklagten incl. seinem Namen mitgeteilt.

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422 Js 658/23

40

Am XX.XX.XXXX befand sich der Angeklagte abends in X und erkannte gegen 23.50 Uhr auf der anderen Seite der R-Straße den Geschädigten B. Ohne weiteren aktuellen Auslöser lief der Angeklagte auf die andere Seite, stieß den Geschädigten zu Boden und schlug auf den am Boden liegenden Geschädigten so lange ein, bis der Zeuge G die Situation bemerkte und ihn von dem B herunterzog. Ferner versetzte er dem B im Verlaufe der Auseinandersetzung mit einem unbekannten, spitzen Gegenstand eine etwa 2 cm breite Stichwunde im Bereich des linken Rippenbereichs, die später im Krankenhaus genäht wurde. Der Geschädigte erlitt im Rahmen dieser Auseinandersetzung eine Sprunggelenksluxationsfraktur und eine Weber B Fraktur am linken Fuß. Im EVK X legte man ihm deshalb nach Röntgen etc. eine Schiene an. Der Geschädigte ging zunächst mit Hilfe einer Unterarmgehstütze und Schmerzmitteln aus eigenen Wunsch nach Hause, wurde aber wenige Tage später zum ersten Mal und später ein zweites Mal operiert. Es wurden Schrauben und Platten eingesetzt und er war monatelang nicht arbeitsfähig. Schmerzen verursacht diese Verletzung immer noch.

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Der Geschädigte hat sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen und einen im Termin zugestellten Adhäsionsantrag gestellt, der als Vorschuss auf ein Schmerzensgeld die Zahlung von 7500 € nebst Zinsen umfasste.

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422 Js 441/23

43

Der Angeklagte schlug am XX.XX.XXXX die Glasscheibe der Haustür des Mehrfamilienhauses J-Straße in X ein, in dem der Nebenkläger wohnte.

44

Der Sachschaden beträgt geschätzt 800 €.

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421 Js 228/23

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Am XX.XX.XXXX gegen 15:00 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der KF an der B-Straße in X diverse Fischkonserven im Gesamtwert von 18,- Euro, indem er die Sachen aus einem Regal nahm, in eine mitgeführte Tasche steckte und sodann den Kassenbereich des Geschäfts passierte, indem er für 1 € eine einzelne Dose auf das Band legte und bezahlte, die anderen jedoch in seinem Rucksack behielt und nicht zahlte.

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Hierbei befand sich griffbereit und bewusst gebrauchsbereit in der seiner Umhängetasche ein Butterflymesser, obwohl ihm bewusst war, dass es sich um einen verbotenen Gegenstand handelt.

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43 Js 17/24

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Am XX.XX.XXXX, gegen 22:45 Uhr, begingen die eingesetzten Polizeibeamten, die Zeugen POK M und PK N, in Zivil die H-Straße in X. In Höhe des dortigen Pendlerparkplatzes kamen den Polizeibeamten drei Personen entgegen. Der Angeklagte, der über eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln nicht verfügte, sprach die Polizeibeamten mit den Worten an "Wollt Ihr Ott kaufen?". Auf Nachfrage der beiden Polizeibeamten - "Wie bitte?" - fragte der Angeklagte dann: "Wollt Ihr Gras kaufen?". Dabei zeigte er den Polizeibeamten eine Tüte mit einer grün-bräunlichen pflanzlichen Substanz.

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Nachdem sich die beiden Polizeibeamten mittels Dienstausweises ausgewiesen hatten, versuchte der Angeklagte, sich durch Flucht von der Tatörtlichkeit zu entfernen, konnte jedoch bereits beim Ansetzen daran gehindert werden. Die Polizeibeamten hielten den Angeklagten an seiner Jacke fest. Gegen diese Maßnahme wehrte sich der Angeklagte, indem er versuchte, sich seiner Jacke zu entledigen. Durch Wegdrehen suchte er sich den Griffen der Polizeibeamten zu entziehen. Dabei schlug und zerrte er die Arme der Polizeibeamten weg. Anschließend warf der Angeklagte die Tüte mit den Betäubungsmitteln in Richtung einer der zwei anderen Personen, die ihn zuvor begleitet hatten, woraufhin sich diese mit der Tüte in Richtung A-Straße in X entfernte. Der Geschädigte PK N erlitt durch die Widerstandshandlung des Angeklagten Schmerzen im rechten großen Zeh.

51

Unmittelbar im Anschluss wurden bei ihm bzw. in seiner dann aufgesuchten Wohnung nachfolgende Gegenstände aufgefunden, die als Tatmittel/Tatobjekte der Einziehung unterliegen:

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- 1 Mobiltelefon "Samsung", schwarz,

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- 1 Tablette "Tilidin 200 mg/16 mg" im Blister,

54

- 1 angerauchter Joint mit 0,35 g Tabak-Marihuana-Gemisch,

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- 1 lose Menge Tabak-Marihunana-Gemisch,

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- 1 Klemmverschlusstütchen mit Anhaftungen von Amphetamin,

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- 1 Klemmverschlusstütchen mit 3,04 g leicht feuchtem Amphetamin.

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Mit der Einziehung aller Gegenstände, auch aus den übrigen Verfahren, hat der Angeklagte sich einverstanden erklärt.

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III

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Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den Angaben der Zeugen N, B und H.

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Der Angeklagte räumt sämtliche Taten nach anfangs anderen Angaben letztlich ein. Er macht zu einem Konsum von Drogen zum Tatzeitpunkt vage Angaben und relativiert auch Suchtdruck. Bezüglich der nicht attestierten Verletzungen des Geschädigten B stellt er diese infrage. Er gibt an, mit dem Zeugen ursprünglich befreundet gewesen zu sein. Dieser habe ihm jedoch Geld geschuldet.

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Der Zeuge U beschreibt die Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Zeugen B als brutales Vorgehen des Angeklagten, der auf dem Zeugen saß und sich zunächst auch nicht von weiteren Schlägen abhalten ließ, bis er, der Zeuge, den Angeklagten getreten hat. Daraufhin habe dieser sich lachend entfernt.

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Der Zeuge B schildert ebenfalls die ursprüngliche Freundschaft zum Angeklagten, die soweit ging, dass man sich gegenseitig in Extremsituationen umfangreich unterstützte. So hat er den Angeklagten bei sich wohnen lassen und sein Konto zur Verfügung gestellt für Gehaltszahlung des Angeklagten. Nach seinen Angaben hat er jedoch sämtliche Schulden an den Angeklagten zurück gezahlt. Der Zeuge schildert, dass er von dem Angeklagten unverhofft angegriffen worden sei, als er sich auf dem Rückweg von der Arbeit befand. Dieser habe mit einem Gegenstand in der Hand die Straße überquert und sei gezielt auf ihn zugelaufen, habe ihn verprügelt und zu Boden gebracht und ihm auch diese Schnittverletzungen beigebracht, dir er allerdings zunächst vor lauter Aufregung gar nicht bemerkt hatte. Im Rahmen der Behandlung seiner Sprunggelenksfraktur sei es zu zwei Operationen und monatelanger Arbeitsunfähigkeit gekommen. Außer dem ersten Attest konnte der Nebenkläger jedoch weitere Atteste nicht vorlegen und blieb insofern bezüglich der Zeitabläufe etwas vage.

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IV

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Der Angeklagte hat sich wie erkannt strafbar gemacht.

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Nach Auffassung des Gerichts ist zwar der zum Zeitpunkt der Taten eingeräumte Drogenkonsum des Angeklagten zu würdigen. Es kann aber zu keinem konkreten Tatzeitpunkt festgestellt werden, dass der Angeklagte in einer die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Weise konsumiert hatte oder unter erheblichem Suchtdruck stand. Er gibt selber an, nicht abhängig gewesen zu sein. Für ihn spricht auch, dass er letztlich alle Taten eingeräumt hat und dass in seinem Bundeszentralregister- Auszug lediglich eine Verwarnung mit Geldauflage enthalten ist, die allerdings wegen Körperverletzung verhängt wurde.

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Zu Lasten des Angeklagten ist zu werten, dass er hier in einem Dreivierteljahr eine erhebliche Serie an Straftaten begangen hat, dass diese komplett verschiedene Delikte betreffen und zum Teil mit einem nicht unerheblichen Aggressionspotenzial begangen wurden.

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Bezüglich der versuchten Geldwäsche ist zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass er selbst offensichtlich die nicht benannte Person angesprochen hat, ob sie seine EC-Karte erwerben wolle. Er hatte die Idee, umgekehrt diese Person „abzuzocken“, indem er das Geld für die Karte kassiert, dann aber das Konto gesperrt. Er hatte sich natürlich Gedanken darüber gemacht, dass diese Person, die er vermutlich auch angesprochen hat, weil er wusste, dass sie zu diesem Zweck Karten benötigte, mithilfe seiner Kontokarte das Konto für Straftaten nutzt. Hier hält das Gericht für die erste Straftat im Rahmen des Erwachsenenstrafrechts eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen für ausreichend, aber auch erforderlich.

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Auch für die Sachbeschädigung, die in der zeitlichen Abfolge die nächste Tat war, erscheint eine Geldstrafe in gleicher Höhe angemessen. Der Angeklagte hat hier offensichtlich mit erheblicher Kraft und Wut eine Glastüre durchschlagen, nur weil der Nebenkläger in diesem Haus wohnte, mit dem es zu dieser Zeit schon Auseinandersetzungen gab..

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Bezüglich der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers ist vor allem zu würdigen, dass der Angeklagte ohne jeden konkreten Anlass - die Frage offener Geldschulden konnte nicht abschließend geklärt werden, war aber schon längere Zeit Thema - den friedlich auf der anderen Straßenseite daher gehenden Nebenkläger überfallen hat. Ob er schon mit hocherhobener Waffe auf hinzukam, oder diese nur lose in der Hand mit sich führte, konnte ebenfalls nicht geklärt werden. Jedoch hat der Angeklagte sich auf den Nebenkläger gestürzt und im Rahmen von einer Art von Selbstjustiz, falls es ihm tatsächlich um das geschuldete Geld ging, den Nebenkläger zu Boden gebracht und ohne jede Kontrolle über seine eigene Wut immer weiter geschlagen. Offensichtlich hat er ihm auch mit dem spitzen Gegenstand eine Stichwunde am Oberkörper beigebracht, die nur mit viel Glück relativ oberflächlich geblieben ist. Bei dem wutgesteuerten Handeln des Angeklagten ist anzunehmen, dass hier ohne weiteres auch eine tiefere im Brustkorb für Herz und Lunge gefährliche Verletzung möglich gewesen wäre. Vor allem erlitt der Nebenkläger durch diesen aggressiven Angriff des Angeklagten eine doppelte Sprunggelenksfraktur. Die beschriebenen Folgen sind aufgrund der nachlässigen Art des Nebenklägers, der offensichtlich auch seinem Rechtsanwalt die Unterlagen nicht beigebracht hatte, nur wenig konkretisierbar. Unzweifelhaft hat der Nebenkläger jedoch zwei Operationen über sich ergehen lassen müssen und war lange Zeit in seinen Bewegungen eingeschränkt und deshalb arbeitsunfähig. Zwar hat er sich zu guten Teilen in einer Maßnahme befunden. Die Ausübung einer Arbeitstätigkeit war jedoch erst nach mehr als einem halben Jahr wieder möglich. Insofern ist dem Angeklagten auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Geschädigten aufzuerlegen. Aufgrund der wenig konkreten Angaben des Nebenklägers erscheint jedoch eine abschließende Zahlung in Höhe der geforderten Vorschusszahlung von 7500 € ausreichend, um das erlittene Unrecht gutzumachen. Hier ist bei der Bemessung zu berücksichtigen gewesen, dass die Tat im Rahmen eines vorsätzlichen, extrem aggressiven Angriffs geschehen ist, den der Geschädigte in keiner Weise zu diesem Zeitpunkt provoziert hatte. Das Gericht hält deshalb hier als strafrechtliche Folge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.

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Soweit der Angeklagte einen Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz eines Butterflymesser begangen hat, hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für ausreichend, aber auch erforderlich. Zwar hat der Angeklagte hier nur in geringem Wert Waren entwendet. Er hatte jedoch ein, wie ihm bekannt war, unerlaubtes Messer griffbereit mit sich geführt. Bei dem erheblichen Aggressionspotenzial, das der Angeklagte bei seinen anderen Taten gezeigt hat, ist daher der Gefährdungsfaktor, der den Strafrahmen des §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB erheblich über den des Grundtatbestandes erhöht, das erhebliche Risiko zu werten, dass in diesem konkreten Fall mit diesem Waffenbesitz verbunden war.

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Soweit der Angeklagte mit Cannabis Handel getrieben hat und in Tateinheit dazu Betäubungsmittel unerlaubt besessen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet und eine leichte fahrlässige Körperverletzung zu Lasten des Beamten ausgeübt hat, erscheint eine Strafe von fünf Monaten angezeigt. Einerseits erschien der Ausgangspunkt der Taten einigermaßen amüsant, weil er stadtbekannten Zivilbeamten Cannabis angeboten hat. Andererseits hat der Angeklagte sich ausgesprochen gewieft verhalten, als er noch im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beamten die Betäubungsmittel an eine seiner Begleitpersonen übergeben hat, die damit verschwinden konnte. Zudem hat er sich gegen die Festnahme gewehrt und dabei – allerdings nur fahrlässig - den Beamten leicht verletzt. Auch wenn die Körperverletzung nicht erheblich war, so zeigt sich doch auch hier, dass der Angeklagte sich nicht passiv festnehmen lässt, sondern auch hier meint, seine Körperkräfte einsetzen zu müssen.

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Unter erneuter Abwägung aller für uns gegen den Angeklagten sprechenden Umstände wurde die Einsatzstrafe von einem Jahr erhöht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Hier wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte durchaus über Potenzial verfügt, wie er selbst auch immer wieder betont, dieses aber in keiner Weise nutzt. Trotz des Ablaufs der letzten zwei Jahre lebt er derzeit in den Tag hinein und denkt allenfalls vage an eine Ausbildung im Garten und Landschaftsbau, die bekanntermaßen frühestens im nächsten Sommer beginnen kann. Der Angeklagte lässt sich offensichtlich von konstruktiven Plänen für sein Leben leicht erbringen und driftet in Straftaten, wobei er verblüffendes Aggressionspotenzial abrufen kann.

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Bei der Frage, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, kann diese Strafaussetzung nur unter dem Aspekt erfolgen, dass eine erste Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht verhängt wurde, die aufgrund der Serie von Straftaten sofort erheblich ausfiel. Es ist zu hoffen, dass der Angeklagte sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lässt und keine weiteren Straftaten begehen wird. Gewisse Einschränkungen sind bei dieser Prognose deshalb zu machen, weil aus Sicht des Gerichts keine kritische Haltung gegenüber seinem Drogenkonsum und gegenüber seiner Aggression zu erkennen ist. Trotzdem ist zu werten, dass seit November 2023 keine neuen Straftaten hinzugekommen sind. Der Angeklagte ist zudem mit den Kosten des Verfahrens und der Zahlung des Schmerzensgeldes bereits erheblich belastet. Trotz allem soll daher die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten ist jedoch deutlich vor Augen geführt worden, wie riskant eine weitere Straftat für ihn wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO, die Entscheidung zu den Kosten des Adhäsionsverfahrens auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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R