Zugewinnausgleich: Bewertung Steuerberaterpraxis und Abzug latenter Steuerlast
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner geschiedenen Ehefrau Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB. Streitig waren vor allem der Wert der Steuerberatungskanzlei und eines hälftigen GmbH-Anteils der Beklagten sowie der Abzug einer latenten Steuerlast und weiterer Passiva. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten, setzte den Kanzleiwert mit 392.400 € und den GmbH-Anteil mit 9.900 € an und berücksichtigte eine latente Steuerlast von 95.600 €. Weitere von der Beklagten geltend gemachte Belastungen (u.a. Steuer 2003, mögliche Bürgschaftsinanspruchnahme) wurden nicht eingestellt; der Klage wurde teilweise stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Zugewinnausgleich teilweise zugesprochen (155.440,83 € nebst Zinsen), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB richtet sich bei fehlendem Zugewinn des einen Ehegatten maßgeblich nach dem Endvermögen des anderen Ehegatten zum Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis nach einer Veräußerungswert-orientierten Methode ist eine latente Ertragsteuerbelastung als Konsequenz der Bewertungsmethode grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen.
Für die Höhe der anzusetzenden latenten Steuerlast kann ein ermäßigter Steuersatz maßgeblich sein, wenn bei lebensnaher Betrachtung eine Veräußerung zur Steueroptimierung auf einen begünstigten Zeitpunkt verlegt werden würde.
Verbindlichkeiten sind im Endvermögen nur zu berücksichtigen, wenn sie stichtagsbezogen bereits entstanden sind; nach dem Stichtag entstehende Steuerschulden bleiben außer Ansatz.
Eine lediglich mögliche künftige Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft rechtfertigt ohne tatsächliche Inanspruchnahme und ohne bestehende Gesamtschuldnerhaftung keine wertmindernde Einstellung der verbürgten Schuld im Endvermögen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155.440,83 €
zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2004 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 33,5 % und die Beklagte 66,5 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 233.807,73 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Ehe der Parteien wurde am 26.06.2004 durch Urteil des erkennenden Gerichts - 4 F 365/03 - rechtskräftig geschieden. Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand. Der Scheidungsantrag wurde am 8.09.2003 zugestellt.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. Bei Beginn der Ehe hatten die Parteien kein Anfangsvermögen. Zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erwirtschaftete der Kläger keinen Zugewinn. Das Endvermögen der Beklagten ist der Höhe nach zwischen den Parteien streitig.
Die folgenden Saldierungsposten im Endvermögen der Beklagten zum Stichtag 8.09.2003 sind unstreitig oder im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden.
Aktiva
hälftiger Anteil Dekafonds 13.154, 74 €
Eigentumswohung Leipzig (B) 14.850, 00 €
hälftiger Miteigentumsanteil an der Wohnung Witten (P) 102.500, 00 €
Fortführungswerte von Lebensversicherungen 69.569,70 €
Passiva
hälftige Belastung Wohnung Witten (P) 100.131,39 €
Verbindlichkeiten Wohnung B, Leipzig 67.753,83 €
Steuerverbindlichkeit für 2002 7.903,18 €
hälftiger Sollsaldo Mietkonto 5.201,25 €
Sollsaldo Sparkasse Konto-Nr. #### 1.345,05 €
Zwischen den Parteien streitig ist im Endvermögen der Beklagten der Praxiswert des Einzelunternehmens Steuerberatungskanzlei und der Wert des hälftigen GmbH-Anteils der Beklagten an der L GmbH in Witten.
Zum Stichtag 08.09.2003 war der Kläger Alleineigentümer einer Eigentumswohnung in Leipzig, T, die zu diesem Zeitpunkt mit 116.852,28 € belastet war. Korrespondierend zu den entsprechenden Passiva der Beklagten betrug der hälftige Sollsaldo des Klägers für die Wohnung in Witten (P)
zum Stichtag 100.101,00 €.
Entsprechend war der hälftige Sollsaldo für das Mietkonto mit 5.201,25 €
in Ansatz zu bringen.
Die Aktiva des Beklagten betrugen stichtagsbezogen 149.932,10 €
Bis zum 31.08.2004 wurden sämtliche Darlehensbelastungen betreffend die Wohnungen der Parteien allein von der Beklagten getragen. Dies gilt auch für die im Alleineigentum des Klägers gestandene Eigentumswohnung in Leipzig, die zwischenzeitlich zwangsversteigert worden ist und für deren Belastungen die Beklagte selbstschuldnerisch bürgt. Aus dieser Bürgschaft ist sie bislang noch nicht in Anspruch genommen worden. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass auf eine etwaige Zugewinnausgleichsforderung des Klägers aufgrund einer außergerichtlichen Einigung der Parteien über die Übernahme eines PKW und die Verrechnung eines geleisteten Prozesskostenvorschusses insgesamt 6.992,88 € angerechnet werden.
Der Kläger errechnet für sich eine Zugewinnausgleichsforderung von 240.800,61 €, basierend auf dem zum Teil unstreitigen Zahlenwerk und einem von ihm auf Beklagtenseite festgestellten Zugewinn von insgesamt 481.601,23 €. Er bringt den Praxiswert des Einzelunternehmens Steuerberatungskanzlei H mit 365.432,00 € und den Wert des hälftigen GmbH-Anteils der Beklagten an der L GmbH mit 90.000,00 € in Ansatz. Aufgrund zum Teil abweichender Bezifferung der Werte betreffend die Wohnungen Pin Witten und B in Leipzig sowie des Guthabens auf dem Girokonto der Beklagten saldierten sich nach dessen Berechnung die Aktiva der Beklagten auf 663.906,44 €. Nach Abzug der Passiva von insgesamt 182.305,21 € verbleibe der oben dargelegte Zugewinn auf Beklagtenseite, von dem ihm die Hälfte zustehe. Unter Anrechnung von unstreitig 6.992,88 € verbleibe eine Forderung von 233.807,73 €.
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger 233.807,73 € Zugewinnausgleich
zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 243 BGB seit dem 26.06.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beziffert den Praxiswert des Einzelunternehmens ihrer Steuerberatungskanzlei nach Abzug einer sogenannten latenten Steuerlast in Höhe von 193.050,00 €, einem kalkulatorischen Unternehmerlohn von jährlich 80.000,00 € mit einem Unternehmenswert von 77.950,00 €. Auch der Endvermögenswert des GmbH-Anteiles betrage - ebenfalls nach Abzug der latenten Steuerlast - allenfalls 29.029,53 €. Als zusätzliche Belastung führt die Beklagte eine Steuerverbindlichkeit für das Jahr 2003 in Höhe von
11.575,84 € an. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, dass der im Prinzip einkommens- und vermögenslose Kläger die Kreditbelastung seiner Wohnung in Leipzig zu keinem Zeitpunkt abtragen könne. Wenn diese Wohnung zum Stichtag veräußert worden wäre, hätte die Beklagte die Restverbindlichkeit von 116.852,28 € in voller Höhe gegebenenfalls aus der Inanspruchnahme der Bürgschaft bedienen müssen. Daher sei es sachgerecht, diese Schulden - wie bei der Behandlung einer Gesamtschuld - allein ihr im Rahmen des Endvermögens in voller Höhe wertmindernd zuzurechnen. Dies gelte auch für der Passiva betreffend die Wohnung P in Witten, die faktisch auch
allein von der Beklagten hätten getilgt werden müssen. Nicht berücksichtigt habe der Kläger auch die insoweit bestehende hälftige Unterdeckung von 6.101,39 € bei einem Positiv-Vermögen betreffend die Wohnung P von 95.000,00 €. Auch diese würde letztlich die Beklagte zu bedienen haben.
Letztlich lägen die Passiva auf Beklagtenseite damit höher, als die Aktiva.
Der Kläger repliziert, dass eine Steuerverbindlichkeit der Beklagten aus dem Kalenderjahr 2003 nicht angesetzt werden könne, da sie zum Stichtag noch nicht bestanden habe. Es sei auch nicht angemessen, auf Beklagtenseite Passiva betreffend die Verbindlichkeit für die Wohnung T in Leipzig anzurechnen. Dieser Betrag gehöre richtigerweise zum Passiv-Vermögen des Klägers, da die Eigentumswohnung in seinem Alleineigentum stehe. Es sei zwar richtig, dass die Darlehen in der Vergangenheit bis August 2004 von der Beklagten allein bedient worden seien. Die Beklagte habe aber im laufenden Unterhaltsverfahren die monatlich gezahlten Raten einkommensmindernd angerechnet und so den Kläger an der Rückzahlung des Darlehens beteiligt. Gleiches gelte für die Wohnung in der P. Es sei nicht zulässig, den Kläger insoweit doppelt zu belasten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens betreffend den Wert der Steuerberatungskanzlei der Beklagten und den Wert des hälftigen GmbH-Anteils zum Stichtag 08.09.2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen D vom 31.08.2006 (Bl. 138 ff. d.A.) und dessen ergänzende Stellungnahmen vom 23.10.2006 (Bl. 196 ff. d.A.) und 30.11.2006 (Bl. 206 ff. d.A.) Bezug genommen. Ferner hat das
Gericht den Sachverständigen zwecks Erläuterung seines Gutachtens angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.04.2007 (Bl. 225 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 1378 BGB in Höhe des titulierten Betrages. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Maßgebend für die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung ist allein das Endvermögen der Beklagten.
Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits ist in erster Linie die Bewertung des Kanzleiwertes der Beklagten und des GmbH-Anteils zum Stichtag 08.09.2003 und die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine sogenannte latente Steuerlast von dem Wert (der Kanzlei) in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich der erstgenannten Frage folgt das Gericht in vollem Umfang den Ausführungen des Sachverständigen D in seinem Gutachten vom 30.08.2006 und dessen anschließenden schriftlichen und mündlichen Erläuterungen. Der Sachverständige ist in plausibler und nachvollziehbarer
Weise bei Anwendung der jeweils gleichen Methodik hinsichtlich des Kanzleiwertes zu einem für den Kläger sogar erheblich günstigerem Wert gekommen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger sich dieses Ergebnis stillschweigend zu eigen gemacht hat.
Soweit der Sachverständige hinsichtlich des GmbH-Anteils nur zu einem Vermögenswert von 9.900,00 € gekommen ist, hat er dieses Ergebnis nachvollziehbar begründet und dabei im Wesentlichen auf die faktischen Bewertungsunterschiede durch die stark divergierenden betriebswirtschaftlichen Kennziffern zwischen Einzelpraxis und GmbH, abgestellt. Diese Bewertungsziffern sind von der Klägerseite auch im Detail nicht ange-
griffen worden. Anhand der Zahlen kommt der Sachverständige damit zu dem Ergebnis, dass einer befriedigenden Ertragskraft der Einzelpraxis ein ertragsschwaches Ergebnis der L GmbH gegenübersteht. Da für die abschließende Bewertung nach dem Umsatzwertverfahren auch die Ertragswertsituation mit einzubeziehen sei, ergebe
sich auch der Unterschied in der Festsetzung der Umsatzmultiplikatoren (110 % zu 80 %), der ebenfalls von dem Kläger moniert worden ist.
Stichhaltig ist auch die Argumentation des Sachverständigen zu dem von Klägerseite erhobenen Vorwurf einer Doppelberücksichtigung des negativen Substanzwertes. Unabhängig von der Frage, wie der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag von 129.685,43 € zustande gekommen ist, erscheint plausibel, dass ein möglicher Erwerber diesen Fehlbetrag ausgleichen muss, was sich nachhaltig negativ auf den Firmenwert auswirkt.
Nach alledem sind die vorgenannten Vermögenspositionen wie folgt in die Berechnung einzubeziehen:
Kanzleiwert 392.400,00 €
GmbH-Anteil 9.900,00 €
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Grundlegend: BGH FamRZ 1991, 43, 48) sind Ertragssteuern nach den §§ 16, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 S. 1 Einkommenssteuergesetz bei der Ermittlung des Geschäftswertes einer freiberuflichen Praxis auch dann anzusetzen, wenn eine Veräußerung nicht beabsichtigt sei. Wenn der Wert danach ermittelt werde, was bei einer Veräußerung erzielt werde, dann sei der Abzug latenter Ertragssteuern eine "Konsequenz der Bewertungsmethode".
Damit ist eine latente Steuerlast grundsätzlich abzuziehen. Der Sachverständige hat auf Blatt 28 seines Gutachtens diese fiktive Steuer im Rahmen eines ermäßigten Steuersatzes mit 95.600,00 € ermittelt. Dieser Steuersatz gilt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht der volle Steuersatz zu berücksichtigen, den der Sachverständige auf rund 200.000,00 €
beziffert, da bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass - auch zur Befriedigung einer Zugewinnausgleichsforderung - die Beklagte einen (fiktiven) Verkauf ihrer Steuerberaterkanzlei, gegebenenfalls nach entsprechender Stundungsabrede, auf einen Zeitpunkt nach ihrem 50. Lebensjahr legen würde, um dem erhöhten Steuersatz "zu entgehen".
Somit ist die latente Steuerlast bei den Schulden der Beklagten mit 95.600,00 € aufzuführen.
Eine Berufung der Beklagten auf möglicherweise zu übernehmende Schulden des Klägers hinsichtlich der Eigentumswohnung B in Leipzig und des Miteigentumsanteils der Eigentumswohnung P in Witten zu ihren Lasten bei den Passiva greift nicht. Abgesehen davon, dass jedenfalls die Verbindlichkeiten betreffend die Wohnung in Leipzig von der Beklagten schon seit Jahren nicht mehr bedient werden, ist die Beklagte bislang nicht aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch genommen. Vielmehr ist die Wohnung zwangsversteigert worden, mit der Konsequenz, dass zunächst der Kläger als Alleineigentümer in Anspruch genommen werden dürfte.
Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, als ihn jedenfalls in dieser Instanz ein erheblicher Zugewinnausgleich zugesprochen wird. Im Übrigen rechtfertigt allein die vage Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Beklagten aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht die Einstellung dieses "Schuldensaldos" bei ihr, zumal eben keine Gesamtschuldnerhaftung besteht.
Ebenfalls nicht anerkennungsfähig ist die Steuerschuld der Beklagten für das Jahr 2003. Sie ist erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2003 - und damit nach dem Stichtag entstanden. Sie ist damit unerheblich (vgl. BGH FamRZ 1991, 43, 48).
Im Laufe des Verfahrens haben die Parteien den Wert folgender Vermögenspositionen unstreitig gestellt:
Eigentumswohnung der Beklagten in Leipzig 14.850,00 €
0,5 Miteigentumsanteil der Eigentumswohnung in Witten 102.500,00 €
Girokonto 397,68 €
Damit errechnet sich der tenorierte Betrag wie folgt:
Zugewinn des Mannes:
Endvermögen
––––––––––––––
§ 1375 Abs.1 BGB . . . . . . . . . . 0,00 EUR
Zugewinn: . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
Zugewinn der Frau:
Endvermögen
Vermögenswerte:
DEKA-Fond . . . . . . . . . . 13.154,74 EUR
ETW Leipzig (B) . . . . . . 14.850,00 EUR
0,5 MitE ETW Witten (P) . . . . 102.500,00 EUR
Girokonto . . . . . . . . . . . . 397,68 EUR
Lebensversicherungen . . . . . . . 69.569,70 EUR
(38965,70+12966,40+6501,60+11136 = 69569,7)
Kanzleiwert . . . . . . . . . 392.400,00 EUR
0,5 L GmbH . . . . . . . . . 9.900,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . 602.772,12 EUR
Schulden:
0,50 ETW Witten (P.) . . . . . 100.101,39 EUR
Lasten ETW Leipzig (B.) . . . . 67.753,83 EUR
Steuerschulden 2002 . . . . . . . . 7.903,18 EUR
0,5 Saldo Mietkonto . . . . . . . . 5.201,25 EUR
Soll Sparkasse . . . . . . . . . 1.345,05 EUR
Latente Steuerlast Kanzlei . . . . . . 95.600,00 EUR
. . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
. . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
. . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
. . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
. . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . 277.904,70 EUR
–––––––––––––––––
§ 1375 Abs.1 BGB . . . . . . . . 324.867,42 EUR
Anfangsvermögen
––––––––––––––
§ 1374 Abs.1 BGB . . . . . . . . . . 0,00 EUR
Zugewinn: . . . . . . . . . . . . 324.867,42 EUR
Ausgleichsanspruch:
Zugewinn des Mannes: . . . . . . . . . 0,00 EUR
abz. Zugewinn der Frau: . . . . . . . -324.867,42 EUR
–––––––––––––––––
Differenz: . . . . . . . . . . . -324.867,42 EUR
Ausgleichspflichtig Frau: . . . . . . . . 162.433,71 EUR
Von diesem Ausgleichsanspruch sind - wie erläutert - 6.992,88 € abzuziehen, so
dass der tenorierte Betrag verbleibt.
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709 ZPO.