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Amtsgericht Witten·23 F 85/17·06.12.2017

Anträge auf Feststellung der Vaterschaft wegen Fristablaufs nach §1600b BGB zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Feststellung, er sei der leibliche Vater des 2013 geborenen Kindes I und dass der Ehemann der Mutter nicht Vater sei. Das Familiengericht weist die Anträge zurück, weil die zweijährige Anfechtungsfrist des §1600b BGB bereits abgelaufen war. Die Frist begann nach Ansicht des Gerichts frühzeitig aufgrund objektiver Umstände (intime Beziehung, gemeinsamer Haushalt, Erbdefekt) und eine behauptete Hemmung wurde nicht bewiesen.

Ausgang: Anträge auf Feststellung der Vaterschaft und Nichtvaterschaft wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist nach §1600b BGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtung der Vaterschaft ist gemäß §1600b BGB innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände zu erheben; ein Fristbeginn vor der Geburt ist ausgeschlossen.

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Für den Fristbeginn nach §1600b BGB genügt nicht die bloße Möglichkeit einer Überzeugung; maßgeblich ist, ob aus Sicht eines verständigen Laien objektive Umstände die Vaterschaft ernstlich in Frage stellen.

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Die Tatsache des gemeinsamen Haushalts und das Vorliegen für die Nichtvaterschaft sprechender Umstände begründen regelmäßig die erforderliche Kenntnis i.S.v. §1600b BGB.

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Die Behauptung einer Hemmung der Anfechtungsfrist nach §1600b Abs.5 Satz2 BGB unterliegt der Darlegungs- und beweislast des Anfechtungsberechtigten; kann die behauptete Behinderung nicht sicher festgestellt werden, geht dies zu seinen Lasten.

Relevante Normen
§ 1600 I Ziffer 2 BGB§ 1600 II BGB§ 1592 Nr 1 BGB§ 1600 b BGB§ 16000 b II BGB§ 1600 b I Satz 2 BGB

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Das am 03.04.2013 geborene Kind I ist die Tochter von Frau O, welche zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit Herrn U verheiratet war. Diese Ehe wurde sodann im Mai 2013 rechtskräftig geschieden.

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Die Kindesmutter unterhielt bereit seit Ende 2010 eine intime Beziehung zu dem Antragsteller. Dabei lebte die Kindesmutter seit Mitte des Jahres 2011 zunächst mit Unterbrechungen und seit dem 30.11.2012 sodann dauerhaft in dem Haushalt des Antragstellers, in dem auch I ihren Lebensmittelpunkt hatte. Auch während der gesetzlichen Empfängniszeit für das Geburtsdatum von I, d.h. in dem Zeitraum vom 07.06.2012 bis zum 04.10.2012 führten der Antragsteller und die Kindesmutter regelmäßig den Geschlechtsverkehr durch.

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Das Kind I weist infolge eines Erbdefektes eine Fehlbildung am Finger auf. Denselben Erbdefekt mit einer Fehlbildung am Finger tragen auch der Antragsteller und ein weiteres Kind des Antragstellers.

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Herr U erklärte bereits am 18.04.2013 gegenüber dem Standesamt Witten, dass er seiner Vaterschaft widerspreche. Der Antragsteller hat von der Möglichkeit, die Vaterschaft zu dem Kind I anzuerkennen, bis zur Einleitung dieses Verfahrens keinen Gebrauch gemacht.

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Die Beziehung der Kindesmutter zu dem Antragsteller scheiterte. Die Kindesmutter zog mit dem Kind I am 25.05.2017 aus dem Haushalt des Antragstellers aus.

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Im Folgenden führte der als selbständiger Apotheker tätige Antragsteller einen Vaterschaftstest durch, nach welchem er der Vater des Kindes I ist.

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Aufgrund der dargestellten Umstände (intime Beziehung zu der Kindesmutter auch während der gesetzlichen Empfängniszeit; Erbdefekt des Kindes) ging der Antragsteller jedenfalls zunächst sicher davon aus, dass I nicht von dem geschiedenen Ehemann der Kindesmutter, Herrn U, abstammt, sondern von ihm selbst. Die Möglichkeit seiner Vaterschaft schloss er auch zu keinem Zeitpunkt sicher aus, auch wenn er später Zweifel an seiner Vaterschaft bekommen haben will.

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Die Kindesmutter hat erklärt, von der Vaterschaft des Antragstellers überzeugt zu sein, da sie in der maßgeblichen gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Antragsteller geschlechtlich verkehrt habe.

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Herr U hat erklärt, dass er sicher davon ausgehe, nicht der Vater des Kindes I zu sein, da er in der maßgeblichen gesetzlichen Empfängniszeit nicht mehr mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt habe.

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Der Antragsteller beantragt daher nunmehr

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1. festzustellen, dass Herr U nicht der leibliche Vater der am 03.04.2013 geborenen minderjährigen I ist und

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2. festzustellen, dass der Antragsteller der leibliche Vater der am 03.04.2013 geborenen minderjährigen I ist.

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Die Kindesmutter beantragt,

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zu erkennen, was rechtens ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 11.10.2017 (Bl.26 ff. d.A.) verwiesen.

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II.

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Zwar ist der Antragsteller gemäß § 1600 I Ziffer 2 BGB berechtigt, die bestehende Vaterschaft von Herrn U zu dem Kind I anzufechten und mit diesem Antrag das Begehren auf Feststellung seiner Vaterschaft zu dem Kind zu verknüpfen. So hat der Antragsteller am 09.08.2017 an Eides statt versichert, in der maßgeblichen gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung zu der Kindesmutter, Frau O, unterhalten zu haben. Auch sind sich die Beteiligten darüber einig, dass gemäß § 1600 II BGB die weitere Anfechtungsvoraussetzung gegeben ist, dass I zu Herrn U als Vater gemäß § 1592 Nr 1 BGB keine sozialfamiliäre Beziehung unterhält.

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Gemäß § 1600 b BGB kann die Vaterschaft jedoch nur binnen 2 Jahren gerichtlich angefochten werden. Dabei beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, jedoch gemäß § 16000 b II BGB nicht vor der Geburt des Kindes.

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Aufgrund der vorgetragenen Umstände beginnt die Anfechtungsfrist für den Antragsteller an sich bereits mit der Geburt des Kindes, mithin am 03.04.2013. Da aber erst am 30.04.2014 das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters durch den Gesetzgeber ermöglicht wurde, verschiebt sich der Fristbeginn auf diesen Zeitpunkt. Im Ergebnis ist jedoch festzustellen, dass die Zweijahresfrist bei Eingang der Anträge am 15.08.2017 bereits abgelaufen war.

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Bei der für den Beginn der Vaterschaftsanfechtungsfrist von 2 Jahren maßgeblichen Kenntnis im Sinne des § 1600 b I Satz 2 BGB ist zu unterscheiden zwischen den für die Nichtvaterschaft sprechenden objektiven Umständen, von denen volle und sichere oder sichere Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vorliegen muss und der daraus als Schlussfolgerung zu gewinnenden möglichen Überzeugung von der eigenen Vaterschaft bzw. der Nichtvaterschaft des rechtlichen Vaters.

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Der Anfechtungsberechtigte muss nicht persönlich aus den ihm bekannten Tatsachen die Überzeugung gewinnen, dass das Kind nicht von dem rechtlichen Vater abstammt. Es genügt vielmehr der objektive Verdacht, d.h. aus der Sicht eines verständigen, medizinischen-naturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien muss die Vaterschaft ernstlich in Frage gestellt sein bzw. die Nichtvaterschaft des rechtlichen Vaters nicht gänzlich fern liegen.

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Der Antragsteller hat selber vorgetragen, in der maßgeblichen Empfängniszeit regelmäßig mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt zu haben. Zudem weist das Kind unstreitig einen fehlgebildeten Finger infolge eines Erbdefektes auf, den auch der Antragsteller trägt. Von diesen Umständen hatte der Antragsteller zwangsläufig sichere Kenntnis, da er nach der Geburt von I mit dieser auch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

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Auch wenn der Antragsteller vorgetragen hat, aus verschiedenen Umständen heraus doch Zweifel hinsichtlich einer möglichen Vaterschaft von Herrn U zu I gehabt zu haben, ist er sich dessen Vaterschaft zu keinem Zeitpunkt wirklich sicher gewesen, sondern haben sich die Umstände, die für seine eigene Vaterschaft sprechen, über den gesamten Zeitraum „gehalten“.

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Es ist auch nicht festzustellen, dass die Anfechtungsfrist zeitweilig gehemmt gewesen ist. Insoweit trifft § 1600 b V BGB eine abschließende Regelung. Die in dieser Norm genannten Vorschriften über die Hemmung von Fristen sind nicht einschlägig. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.10.2017 eine Fristhemmung gemäß § 1600 b Abs. 5 S. 2 BGB für sich in Anspruch nimmt, da er von der Kindesmutter widerrechtlich durch Drohung an der Durchsetzung der Anfechtung gehindert worden sei, hat die Kindesmutter dies bereits durch ihre Erklärungen im Verhandlungstermin vom 11.10.2017 in Abrede gestellt. So sieht sie das späte Tätigwerden allein in der Verantwortung des Antragstellers, welcher aus reinem Desinteresse nicht früher tätig geworden sei. Das Vorbringen des Antragstellers wird insoweit auch mit Schriftsatz vom 24.11.2017 ausdrücklich in Abrede gestellt. Herr U widerspricht ebenfalls der Darstellung des Antragstellers. Da der Antragsteller die Beweislast für die Voraussetzungen der Hemmung trägt, geht der Umstand, dass die behauptete Drohung für das Gericht nicht sicher festzustellen ist, zu seinen Lasten.

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Nach alledem waren die Anträge infolge der Versäumnis der Anfechtungsfrist zurück zu weisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Witten, Bergerstr. 14, 58452 Witten schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

31

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Witten eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

32

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.