Verfahrenskostenhilfe bewilligt, Beiordnung von Rechtsanwälten in Umgangsvermittlung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Witten bewilligt beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsvermittlungsverfahren, lehnt jedoch jeweils die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG ab. Das Gericht betont, dass in Verfahren ohne Vertretungspflicht Beiordnung nur bei besonderer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist. Da es um die Umsetzung eines bestehenden Umgangstitels und überwiegend tatsächliche Fragen geht, erscheinen anwaltliche Kenntnisse nicht erforderlich.
Ausgang: Verfahrenskostenhilfe für beide Parteien bewilligt; Beiordnung von Rechtsanwälten jeweils zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG ist nur vorzunehmen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach‑ und Rechtslage eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint.
In Umgangsvermittlungsverfahren (§ 151 Nr. 2 FamFG) ist eine anwaltliche Vertretung regelmäßig nicht vorgesehen; die Beiordnung bedarf besonderer, substantiiert darzulegender Schwierigkeiten.
Die bloße Erörterung tatsächlicher Umsetzungsprobleme eines bestehenden Umgangstitels begründet allein keinen Erforderlichkeitsgrund für die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Bei der Entscheidung über die Beiordnung sind die gerichtlichen Belehrungs‑ und Prüfungspflichten sowie die Fähigkeit der Parteien, ihren Standpunkt sachgerecht darzulegen, zu berücksichtigen.
Tenor
1.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Die beantragte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
2.
Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Die beantragte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts ist gemäß § 78 Abs. 2 FAmFG als nicht erforderlich zurückzuweisen.
In Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, ordnet das Gericht gemäß § 78 Abs. 2 FamFG einen Rechtsanwalt bei, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
In Umgangsvermittlungsverfahren als Kindschaftssache im Sinne des § 151 Nr. 2 FamFG ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgesehen.
Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheinen lässt, ist nicht ersichtlich.
Dabei ist bei dem vorliegenden Vermittlungsverfahren die Besonderheit zu berücksichtigen, dass bereits ein Titel über die Regelung des Umgangs besteht. Das Verfahren dient lediglich zur Vermittlung zwischen den Eltern bei Problemen mit der Umsetzung der Umgangsregelung. Die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens weist damit an sich keine besonderen Schwierigkeiten auf, die besondere juristische Kenntnisse erfordern würden (vgl. OLG Hamm, B.v. 15.06.2011, 8 WF 148/11).
Auch ist das Vermittlungsverfahren durch umfangreiche Belehrungs- und Prüfungspflichten des Gerichts gekennzeichnet. Die Erörterungen im Rahmen der Vermittlung betreffen im wesentlichen die tatsächlichen Schwierigkeiten in der Ausübung des festgelegten Umgangs und weniger rechtliche Aspekte, sodass eine rechtliche Vertretung grundsätzlich nicht erforderlich erscheint.
Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller oder die Antragsgegnerin aus subjektiven Gesichtspunkten nicht in der Lagen sind, ihren Standpunkt im Vermittlungsverfahren sachgerecht darzulegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Witten, Bergerstr. 14, 58452 Witten oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Witten oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.