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Amtsgericht Witten·23 F 77/12·09.04.2012

Einstweilige Anordnung (Umgang) zurückgewiesen mangels dringendem Bedürfnis

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung für zusätzlichen Umgang in der 2. Ferienwoche, obwohl bereits eine Umgangsregelung alle 14 Tage besteht. Das Gericht weist den Eilantrag als unbegründet zurück, weil kein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden vorliegt und ohne weitere Ermittlungen bzw. Anhörung des Kindes/Widerspruchs keine das Wohl des Kindes tragfähige Entscheidung möglich ist. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Umgang) als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 49 FamFG kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, soweit die maßgebenden materiellen Vorschriften dies rechtfertigen und ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden besteht.

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Vor Ergehen einstweiliger Maßnahmen, die den Umgang mit einem Kind betreffen, ist das Kindeswohl maßgeblich; ist dieses ohne ergänzende Ermittlungen oder Anhörung nicht feststellbar, spricht dies gegen eine sofortige Anordnung.

3

Die bloße Beanspruchung zusätzlicher Ferienumgangszeiten rechtfertigt keine einstweilige Anordnung, wenn bereits eine regelmäßige Umgangsregelung besteht und kein dringender, unmittelbar bevorstehender Bedarf vorgetragen wird.

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Die Kosten des Verfahrens hat im Ausgangsfall der unterliegenden Antragsteller zu tragen, soweit sein Antrag zurückgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 49 FamFG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen.

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Der Antragsteller begehrt Umgang mit dem Kind K, geboren am 11.07.2007 während der 2. Ferienwoche der Osterferien. Es besteht eine Umgangsregelung, wonach der Antragsteller berechtigt ist, Umgang mit dem Kind alle 14 Tage Samstags von 10 Uhr bis Sonntags 17 Uhr auszuüben.

4

Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin habe einen Umgang während der 2. Ferienwoche abgelehnt.

5

Gemäß § 49 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies für nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

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Zwar hat der Antragsteller grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Insoweit besteht auch bereits eine Umgangsregelung. Ob die beantragte Umgangsregelung dem Wohl des Kindes entspricht, ist ohne weitere Ermittlungen nicht festzustellen. Eine Entscheidung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht geboten. Unter Berücksichtigung von Ladungsfristen und dem Gebot, das Kind auch vor Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuhören, ist hier eine im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu treffende Entscheidung für die unmittelbar bevorstehende zweite Ferienwoche nicht mehr möglich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich bereits eine Umgangsregelung besteht und der Antragsteller im Hinblick auf das Alter des Kindes für einen längeren Kontakt nicht unbedingt auf die Ferienzeiten angewiesen ist. Insoweit ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden nicht ersichtlich.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.