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Amtsgericht Witten·23 F 77/12·04.04.2012

Beschluss: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe; das Amtsgericht Witten weist den Antrag zurück. Die Entscheidung beruht darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG). Das Gericht verweist auf den Beschluss zum Erlass einer einstweiligen Anordnung und informiert über die sofortige Beschwerde mit den formellen Anforderungen und Fristen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten als zurückgewiesen (verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG).

2

Die Prüfung der Erfolgsaussichten richtet sich nach den rechtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache; bloße Behauptungen ohne substantiierte Darlegung genügen nicht.

3

Gegen eine Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe steht die sofortige Beschwerde zu; sie kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden und muss die Bezeichnung der Entscheidung sowie die Erklärung der Beschwerde enthalten und unterschrieben sein.

4

Die Frist für die sofortige Beschwerde beginnt mit der Zustellung der Entscheidung und beträgt grundsätzlich einen Monat; längstens ist die Beschwerde spätestens fünf Monate nach Erlass der Entscheidung einzulegen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG§ 114 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 88/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 05.04.2012 zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss zum beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung verwiesen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Witten, Bergerstr. 14, 58452 Witten oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Witten oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.