Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Restanspruch 4 €, weiterer Schmerzensgeldanspruch abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall vom 07.03.2003 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Gericht billigt eine Auslagenpauschale von 25 € und stellt einen verbleibenden Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 4 € fest. Weitere Schmerzensgeldforderungen werden mangels kausaler und erheblicher Verletzungsfolgen abgelehnt. Verzugszinsen wurden ab dem 05.07.2003 zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf 4 € Restzahlung bewilligt, weitergehendes Schmerzensgeld abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für nach dem 01.01.2002 angefallene allgemeine Aufwendungen bei Verkehrsunfällen kann dem Geschädigten eine Auslagenpauschale von 25 € zugestanden werden; die Höhe kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen.
Erstattungsansprüche bestehen in Höhe der Differenz, wenn der regulierende Gegner einen geringeren Pauschalbetrag zahlt; dieser Zahlungsanspruch begründet gegebenenfalls Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB.
Ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 253 BGB setzt erhebliche und kausal dem Unfall zuzurechnende Verletzungsfolgen voraus; bloße Angaben über psychische Beschwerden sind ohne entsprechendes ärztliches Indiz für die Kausalität nicht ausreichend.
Offensichtliche Schreibfehler in gerichtlichen Entscheidungen sind nach § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4,00 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 07.03.2003 auf der Ardeystraße/ Höhe Einmündung Ledderken in Witten ein restlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. I, 17 Abs. I StVG in Höhe von 4 € zu. Ein über die gezahlten 100,00 € hinausgehender Schmerzensgeldanspruch des Klägers gemäß §§ 823, 253 BGB besteht dagegen nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung aller Zivilabteilungen des Amtsgerichts Witten,
Ivon der hier abzuweichen kein Anlass besteht, steht einem Geschädigten für die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehenden Aufwendungen im Zeitraum nach dem 01.01.2002 ( Datum der Euroeinführung) eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € zu. Auf diese Höhe schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Höhe der allgemeinen Kostenpauschale in Verkehrsunfallsachen.
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Da der Beklagte zu 2) die geltend gemachte Pauschale nur mit 21 ,00 € reguliert hat,
steht dem Kläger ein restlicher Anspruch in Höhe von 4,00 € zu. Dieser Geldbetrag ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. I, 288 Abs. I BGB ab dem 05.07.2003 zu verzinsen. Soweit im Protokoll vom 07.10.2004 ein anderer Zinsbeginn genannt worden ist, beruht dies auf einem offenbaren Schreibversehen und war gemäß § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Dagegen stehen dem Kläger keine weitergehenden Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1,253 BGB wegen der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen zu. '" Der Kläger hat bei dem Verkehrsunfall vom 07.03.2003 unstreitig eine Distorsion der
Halswirbelsäule und eine Zerrung der Brustwirbelsäule erlitten. Die Rotation der Halswirbelsäule und die Neigungsmöglichkeit des Kopfes waren erheblich eingeschränkt.
Der Kläger ist ausweislich des Arztberichtes des Hausarztes Dr. ... vom 13.05.2003 an 5 Terminen von diesem behandelt worden. Von diesen 5 Behandlungsterminen lagen 4 im Zeitraum vom 07. bis zum 25.03.2003, in dem die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers attestiert wurde.
Der nächste Arztbesuch des Klägers fand erst am 06.05.003 statt. In der Zeit vorher
und nachher war die Arbeitsfähigkeit des zum damaligen Zeitpunkt bereits arbeitslosen Klägers nach Angaben des Arztes in der Zeit vom 26.03. bis zum 20.04.2003 noch zu 60 % beeinträchtigt. Seit dem 21.04.2003 lag die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nur noch bei 30 % oder sogar darunter.
Dass die vom Kläger im Verhandlungstermin geschilderten Depressionen und seine Schlafstörungen oder seine Vergesslichkeit auf den Unfall vom 07.03.2003 zurückzu- führen sind, ist dem Arztbericht nicht zu entnehmen. Die Kausalität für diese Einschränkungen ist auch nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Ein Seitenaufprall bei einem Verkehrsunfallgeschehen kann nach Überzeugung des Gerichts derartige schwerwiegende Folgen nicht auslösen. Möglicherweise sind diese Folgen durch den behandelnden Arzt während der Besuche des Klägers diagnostiziert worden. Sie müssen aber nach der festen Überzeugung des Gerichts eine andere Ursache haben als das Verkehrsunfallgeschehen vom 07.03.2003. Wesentliche Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit Iagen daher nur für einen Zeitraum von etwa 6 Wochen vor, nämlich vom 07.03. bis zum 31.04.2003. Die Höhe des dafür von dem Beklagten zu 2) gezahlten Schmerzensgeldes ( 1000,00 €) hält das Gericht auch in Ansehung ähnlicher Fälle aus seiner Entscheidungspraxis für ausreichend und angemessen.
Ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch des Klägers besteht mithin nicht.
Die Zinsentscheidung folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. I S 1 , 92 Abs. II ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Der Streitwert beträgt 504,00 €.