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Amtsgericht Witten·2 C 813/08·18.09.2008

Schadensersatz: Erstattung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war die Angemessenheit der Gutachtervergütung und die Frage, ob der Geschädigte einen billigeren Sachverständigen hätte wählen müssen. Das Gericht sprach dem Kläger 111,33 € zzgl. Verzugszinsen sowie 39,00 € Anwaltskosten zu; sonstige Ansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 111,33 € nebst Zinsen sowie 39,00 € Anwaltskosten; übrige Forderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Schädiger haftet dem Geschädigten für alle im Rahmen der Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen; hierzu gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens (vgl. § 249 Abs. 2 BGB).

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Der Geschädigte ist bei der Auswahl eines Sachverständigen nicht verpflichtet, den preisgünstigsten Sachverständigen zu beauftragen; maßgeblich sind die Zumutbarkeit und die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Rahmen seiner Einflussmöglichkeiten.

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Kann über die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten gestritten werden, ist das Gericht befugt, die erforderlichen Kosten nach § 287 ZPO zu schätzen und dabei regionale Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

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Der Zessionar kann aus abgetretenem Recht die Erstattung angefallener Sachverständigenkosten verlangen; bei Verzug stehen dem Gläubiger Verzugszinsen (§§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB) sowie erforderliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 7 StVG§ 398 BGB§ 249 Abs. 2 BGB§ 287 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 111,33 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2007 sowie weitere 39,00 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Rubrum

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Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a , 495 a ZPO verzichtet.

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Die Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von noch 111,33 € gemäß §§ 7 StVG, 398 BGB im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 03.07.2007 in Witten, bei dem der PKW der Abtretungsschuldnerin durch den Führer des Kraftfahrzeuges des Beklagten allein schuldhaft und zurechenbar beschädigt wurde.

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Unstreitig hat der Beklagte der Abtretungsschuldnerin umfassend alle im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstandenen Kosten zu erstatten, zu diesem zählen auch die restlichen Sachverständigenkosten, welche der Kläger aus abgetretenem Recht geltend macht. Im Rahmen des § 249 Abs. II BGB ist der Schädiger verpflichtet, dem Geschädigten jeglichen erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung zu erstatten. Hierzu zählen fraglos auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit Hilfe dessen die Schadenshöhe spezifiziert werden kann. Seine gutachterlichen Leistungen hat der Kläger dem Beklagten unter dem 16.07.2007 mit einem Bruttobetrag von 410,31 € in Rechnung gestellt. Die Rechnung orientiert sich dabei strikt an der vertraglichen Vereinbarung , die zwischen dem Kläger und der Geschädigten, aufgrund welcher die Abrechnung anhand der Honorartabelle des Klägers vonstatten gehen sollte. Im Rahmen der Rechnungslegung hat sich der Kläger strikt an den entsprechenden Vorgaben, auch hinsichtlich der Nebenkosten gehalten. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat darauf lediglich einen Betrag in Höhe von 298,98 € gezahlt.

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Der Restforderung des Klägers kann der Beklagte nicht entgegenhalten, die für das Gutachten in Rechnung gestellten Kosten seien übersetzt. Nach der auch vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalles lediglich verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist dabei, insbesondere hinsichtlich der Auswahl eines Sachverständigen nicht verpflichtet, einen möglichst preiswerten Sachverständigen zu wählen. Bezogen auf die Auswahl des Sachverständigen ist dabei, im Unterschied zur Problematik der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, zu berücksichtigen, dass es dem Geschädigten regelmäßig überhaupt nicht möglich ist, die erforderlichen Kosten für ein Gutachten auch nur annähernd zu überblicken, da ihm ebenso regelmäßig vollkommen unbekannt ist, wie hoch der Schaden an seinem Fahrzeug überhaupt ist. Der Geschädigte kann nicht überblicken, ob möglicherweise die Feststellung eines relativ geringen Sachschadens zu höheren Kosten führt, wenn der Sachverständige sein Honorar z.B. auf Zeitbasis errechnet oder möglicherweise die anhand einer Honorartabelle ermittelten Kosten davon abweichen, weil auch die Ermittlung eines geringen Schadens mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden sein kann.

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Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die klägerische Forderung. Die ursprüngliche Gesamtforderung in Höhe von 410,31 € stellt eine übliche Vergütung und damit einen erforderlichen Betrag zur Schadensbeseitigung dar. Zu dieser Feststellung war auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie seitens des Beklagten beantragt, nicht erforderlich. Im Rahmen des § 287 ZPO konnte das Gericht die erforderlichen Kosten schätzen. Das erkennende Gericht ist jährlich mit Hunderten von Verkehrsunfällen beschäftigt, bei denen regelmäßig zur Spezifizierung des Schadens Gutachten eingeholt werden bzw. schon außergerichtlich eingeholt wurden. Aus dieser Vielzahl lassen sich Erfahrungswerte ableiten, die eine Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO ermöglichen. Es mag im regionalen Bereich Sachverständige geben, die Gutachten zu günstigeren Konditionen erstellen, als dies durch den Kläger geschieht. Im Ergebnis liegen die vom Kläger begehrten Kosten zwar am oberen Rand, allerdings nicht außerhalb des Schwankungsbereiches dessen, was üblicherweise von Sachverständigen im regionalen Raum begehrt wird.

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Vor diesem Hintergrund können auch die Einwendungen des Beklagten hinsichtlich der vom Kläger abgerechneten Nebenkosten hingestellt bleiben. Es ist auf den Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten abzustellen, diese sind, wie dargelegt, nicht zu beanstanden.

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Vor diesem Hintergrund geht auch die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung ins Leere. Ein möglicher Schadensersatzanspruch ist nicht ersichtlich.

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Der Kläger hat zudem noch Anspruch auf Zahlung von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den titulierten Betrag seit dem 18.09.2007 gemäß §§ 280 Abs. I, 286 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. I BGB, infolge des Schreibens vom 03.09. unter Fristsetzung zum 17.09.2007 befindet sich der Beklagte seit dem vorgenannten Zeitpunkt in Verzug.

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Letztlich hat der Kläger gemäß § 280 Abs. I BGB noch Anspruch auf Zahlung von 39,00 € außergerichtliche Anwaltskosten. Ausgehend von einem Streitwert von bis zu 300,00 € beläuft sich eine 1,3 – Geschäftsgebühr nach der Ziffer 2300 der VV zum RVG auf 32,50 €, hinzu kommt die anteilige Kostenpauschale nach Ziffer 7002 der VV zum RVG in Höhe von 6,50 €.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Der Kläger hat nicht dargelegt, worauf sein Anspruch auf Zahlung von 5,00 € weiterer Mahnkosten beruhen soll.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. II ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. IV ZPO. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch war eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes, die auch von den übrigen Gerichten des Landgerichtsbezirkes geteilt wird.

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Der Streitwert wird auf 111,33 € festgesetzt.