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Amtsgericht Witten·2 C 805/09·04.11.2009

Klage auf Rückschnitt einer Koniferenhecke abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen den Rückschnitt einer an der Grundstücksgrenze stehenden Koniferenhecke auf 2,50 m wegen Verschattung ihrer Terrasse. Das Gericht verneint einen Anspruch, weil ein Beseitigungsanspruch nach § 42 NachbG wegen Ablaufes der Ausschlussfrist des § 47 Abs. 1 NachbG nicht durchsetzbar ist und das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis keine ungewöhnlich schwere Beeinträchtigung begründet. Die Beeinträchtigungen seien auf die Terrasse beschränkt und bereits beim Erwerb des Grundstücks vorhanden gewesen. Die Kosten trägt die Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Rückschnitt der Hecke auf 2,50 m abgewiesen; Kläger tragen die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beseitigungs- oder Rückschnittsanspruch nach § 42 NachbG ist ausgeschlossen, wenn die in § 47 Abs. 1 NachbG bestimmte Ausschlussfrist bereits verstrichen ist.

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Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis greift nur ausnahmsweise ein und setzt ungewöhnlich schwere, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen voraus, die einen über die gesetzlichen Sonderregeln hinausgehenden billigen Ausgleich dringend gebieten.

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Bei der Bewertung der Zumutbarkeit sind der Umfang der Beeinträchtigung, der betroffene Grundstücksteil und zumutbare Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen; bloße teilweise Verschattung und leicht zu beseitigende Folgeschäden begründen regelmäßig keine Unzumutbarkeit.

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Dass eine Beeinträchtigung bereits bei Erwerb des Grundstücks bestanden hat, spricht gegen die Qualifikation als ungewöhnlich schwere Störung und ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

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Eine weitere Schriftsatzfrist oder Beweisaufnahme ist entbehrlich, soweit keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen werden bzw. die relevanten Tatsachen unstreitig sind.

Relevante Normen
§ 42 NachbG NW§ 47 Abs. 1 NachbG NW§ 905 ff BGB§ 242 BGB§ 139 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten steht im Abstand von 0 bis 40 cm zur Grundstücksgrenze der Kläger eine Koniferenhecke. Diese Hecke war bei Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch die Kläger etwa 3,00 m hoch. Heute hat die Hecke in etwa eine Höhe von 4,30 m. Direkt hinter der Hecke befindet sich auf dem Grundstück der Kläger deren Terrasse.

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Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten einen Anspruch auf Rückschnitt der Hecke aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Durch eine über 2,50 m hohe Hecke sei ihre Terrasse und ihr Wohnzimmer ab Herbst bis zum Frühjahr vollkommen verschattet. Auch im Sommer erreiche die Sonneneinstrahlung ihre Terrasse erst ab 12:00 Uhr. Zudem führe die mangelnde Sonneneinstrahlung zu einem vermehrten Algenwachstum auf dem Terrassenbelag. Durch eine auf 2,50 m zurückgeschnittene Hecke hingegen sei ihr Grundstück nicht vollständig von Licht und Luft abgeschnitten und die Beklagten hinreichend vor Einblicken auf ihr Grundstück geschützt.

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Die Kläger beantragen,

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die auf dem Grundstück der Beklagten am T 4 in X entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger, B in X gewachsene Koniferenhecke auf eine Höhe von 2,50 m herunter zu schneiden und die Höhe durch regelmäßiges Schneiden auf dieser Höhe zu halten.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, ein Anspruch der Kläger bestünde nicht. Die Auswirkungen der Hecke auf das Grundstück der Kläger seien gering. Eine Kürzung der Hecke auf 2,50 m sei ihnen auch nicht zumutbar. Zum Einen würde die Hecke dann einzugehen drohen. Zum Anderen wäre ihr Grundstück dann insbesondere von den Fenstern im ersten Stock des klägerischen Hauses aus einsehbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecke auf 2,50 m.

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Ein Beseitigungsanspruch aus § 42 NachbG NW wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstandes der Hecke scheitert an der unstreitig abgelaufenen Ausschlussfrist des § 47 Abs. 1NachbG. Nach Ablauf der Frist kann grundsätzlich auch ein Rückschnitt der Hecke als ein Weniger zur Beseitigung nicht mehr verlangt werden.

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Ein Anspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.

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Die Rechte und Pflichten von Nachbarn richten sich insbesondere nach den Vorschriften der §§ 905 ff BGB und den Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder. Hierauf ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden (BGH NZM 2005, 318). Eine solche Pflicht kann allerdings wegen der bestehenden nachbarrechtlichen Sonderregeln nur ausnahmsweise und nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH aaO.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Kläger ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wären, die einen Rückschnitt der Hecke als eine auch den Beklagten zumutbare Maßnahme erscheinen ließen.

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Die von der Hecke ausgehenden Beeinträchtigungen des Grundstücks der Kläger sind jedoch nicht als ungewöhnlich schwer und nicht mehr hinnehmbar zu bezeichnen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass lediglich ein Teil des Grundstücks, nämlich die Terrasse, überhaupt betroffen ist. Desweiteren erscheinen die Beeinträchtigungen der Terrasse auch nicht als so schwerwiegend, dass ein Rückschnitt der Hecke dringend geboten erscheint. Die Nutzung der Terrasse ist für die Kläger nicht vollständig ausgeschlossen durch die an der Grundstücksgrenze gewachsene Hecke. Sofern sie die Verschattung der Terrasse beklagen, wird die Nutzung durch die Hecke insbesondere in den Sommermonaten beeinträchtigt sein. Jedenfalls ab 12:00 Uhr erreicht die Sonneneinstrahlung nach dem Vortrag der Kläger in den Sommermonaten die Terrasse aber, sodass sie nicht vollständig von der Sonneneinstrahlung abschirmt sind. Auch das angeführte Algenwachstum auf dem Terrassenbelag, so es nach der Behauptung der Kläger auf mangelnder Sonneneinstrahlung beruht, stellt keine ungewöhnlich schwere Beeinträchtigung dar, da die hiervon ausgehende optische Beeinträchtigung relativ leicht durch Reinigung des Belags zu beseitigen ist. Weitere Beeinträchtigungen durch das Algenwachstum sind nicht vorgetragen.

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Schließlich kommt hinzu, dass die Hecke bei Erwerb des Eigentums an dem Grundstück der Kläger bereits eine Höhe von ca. 3,00 m aufwies und damit bereits die nun begehrte Höhe von 2,50 m überschritt. Bereits bei Eigentumserwerb mussten die Kläger folglich mit den von der Hecke ausgehenden Beeinträchtigungen rechnen und sich hierauf einstellen. Sie haben das Eigentum an ihrem Grundstück bereits mit der an der Grundstücksgrenze vorgefundenen 3,00 m hohen Hecke erworben, sodass die Beeinträchtigung durch die nunmehr ca. 4,30 m hohe Hecke jedenfalls nicht als ungewöhnlich schwer qualifiziert werden kann.

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Die Gewährung einer Schriftsatzfrist war dabei für die Beklagten nicht erforderlich, da der im Termin übergebene Schriftsatz lediglich eine Erwiderung auf den Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten ohne neues tatsächliches Vorbringen enthielt.

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Auch den Klägern war auf den Hinweis des Gerichts keine Schriftsatzfrist zu gewähren, da es sich nicht um einen Hinweis im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO handelte. Das Gericht hat lediglich seine Rechtsansicht dargelegt und dabei auch keinen Standpunkt eingenommen, den beide Parteien anders beurteilt haben. Vielmehr haben beide Parteien die Frage der Unzumutbarkeit der von der streitgegenständlichen Hecke ausgehenden Beeinträchtigung bereits schriftsätzlich ausführlich erörtert.

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Letztlich war auch die Durchführung einer Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Hecke nicht erforderlich, da die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen entweder unstreitig waren oder zugunsten der Kläger unterstellt werden konnten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.