Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Klage teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall weiteres Schmerzensgeld; die Beklagte hatte bereits 2.000 DM gezahlt. Streitpunkt war die Höhe des angemessenen Schmerzensgelds. Das Gericht schätzt das Gesamt-Schmerzensgeld auf 4.500 DM und verpflichtet die Beklagte zur Nachzahlung von 2.500 DM nebst Zinsen, da dauerhafte Zahnschäden und Verletzungen berücksichtigt wurden.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 2.500 DM nebst 4 % Zinsen verurteilt, der darüberhinausgehende Anspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Verkehrsunfall kann sich aus §§ 823, 847 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG ergeben, wenn durch das Verhalten des Versicherungsnehmers ein Schadensereignis verursacht wurde.
Die Bemessung des Schmerzensgelds obliegt dem Gericht und kann im Rahmen von § 287 ZPO geschätzt werden, wenn die genaue Höhe nicht feststellbar ist.
Das Verschulden des Schädigers (z. B. nur fahrlässiges Verhalten) ist bei der Höhe des Schmerzensgelds zu berücksichtigen und kann zu einer Minderung führen.
Dauerhafte Beeinträchtigungen, insbesondere der Verlust von Schneidezähnen, rechtfertigen einen erhöhten Schmerzensgeldanspruch.
Bei Verzug ist der Anspruch auf Verzugszinsen durch den Schädiger zu erfüllen; die Zinsen beginnen regelmäßig mit dem Eintritt des Verzugs (z. B. mit Zustellung der Klage).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Oktober 1991 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 DM vorläufig vollstreck-bar.
Tatbestand
Am 20.04.1990 verschuldete ein Versicherungsnehmer der Beklagten einen Verkehrsunfall. Bei dem Unfall wurde der Kläger verletzt. Er erlitt Prellung en, insbesondere eine Schädelprellung, Schürfwunden und eine Unterlippenplatzwunde, die mit mindestens 6 Stichen genäht werden musste; außerdem verlor der Kläger bei dem Unfall zwei obere Schneidezähne.
Die Beklagte hat vor Klageerhebung ein Schmerzensgeld von 2.000,00 DM gezahlt. Der Kläger meint, daß ein Schmerzensgeld von 7.000,00 DM auf jeden Fall gerechtfertigt sei, so daß die Beklagte noch mindestens 5.000,00 DM zahlen müsse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 21.10.1991 (Klagezustellung) an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, mit der Zahlung von 2.000,00 DM sei der Anspruch des Klägers angemessen ausgeglichen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von von 2.000,00DM begründet.
Kein Zweifel besteht, daß die Beklagte nach §§ 823, 847 BGB i. Verb. mit § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen muß. Die Auffassung der Beklagten, mit der Zahlung von 2.000,00 DM Schmerzensgeld sei die Klageforderung des Klägers angemessen ausgeglichen, kann das Gericht nicht teilen., Auf der anderen Seite sind nach Überzeugung des Gerichts aber auch die Vorstellungen des Klägers, der das angemessene Schmerzensgeld auf insgesamt 7.000,00 DM beziffert, übersetzt.
Das Gericht schätzt das angemessene Schmerzensgeld auf insgesamt 4.500,00 DM, so daß jetzt noch 2.500,00 DM zu zahlen sind, § 287 ZPO. Dabei ist berücksichtigt, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten nur fahrlässig gehandelt hat. Auf der anderen Seite konnte aber nicht unbeachtet bleiben, daß insbesondere der Verust von zwei Schneidezähnen dauerhafte Beeinträchtigungen bringt, die einen angemessenen Ausgleich rechtfertigen.
Zinsen muß die Beklagte zahlen, weil sie sich in Verzug befindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.