Zahlungsurteil: Beklagte zur Zahlung von 2.010,38 € nebst Zinsen verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Zahlung von 2.010,38 €. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Betrags sowie Zinsen: für 1.965,88 € ab dem 06.04.2007 und für 44,50 € ab dem 22.04.2007 mit 8 % über dem Basiszinssatz. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidungsgründe sind im vorgelegten Tenor nicht enthalten.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 2.010,38 € nebst Zinsen stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die unterlegene Partei zur Zahlung einer Geldforderung nebst Zinsen verurteilen.
Zinsen können für verschiedene Teile einer Forderung ab unterschiedlichen Zeitpunkten gesondert festgesetzt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Ein Urteil kann als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Der Streitwert ist im Urteil anzugeben und bildet die Grundlage für die Kostenfestsetzung und Vollstreckung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.010,38 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.965,88 € seit dem 06.04.2007 und auf 44,50 € seit dem 22.04.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert beträgt 2.010,38 €.