Teils stattgegebene Klage nach Verkehrsunfall beim Wendemanöver (Haftungsaufteilung)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagt nach einer Kollision beim Wendemanöver gegen den Fahrzeughalter und die Versicherung des Gegners. Zentrale Frage war die Haftungsverteilung angesichts des Wendemanövers der Klägerin und der Alkoholisierung des Beklagten. Das Gericht erkennt eine überwiegende Haftung der Beklagten (70 %) und titelt 1569,33 € nebst Zinsen; der Rest der Klage wird abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf Zeugenaussagen, Wettergutachten und die Anwendung von §§ 7 StVG, §§ 280, 286, 288 BGB.
Ausgang: Klage hinsichtlich 1569,33 € nebst Zinsen stattgegeben, im Übrigen abgewiesen (Haftung 70 % bei Beklagten)
Abstrakte Rechtssätze
§ 7 StVG begründet eine Halterhaftung für durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachte Schäden; Geltendmachung kann gegenüber der Pflichtversicherung nach § 3 Nr. 1 PflVersG erfolgen.
Wer ein Wendemanöver ausführt, trägt eine erhöhte Sorgfaltspflicht; eine Pflichtverletzung kann Mithaftung begründen, schließt aber bei maßgeblichem Verschulden Dritter die Haftung dieser nicht aus.
Die Haftung ist nach dem jeweiligen Mitverschulden prozentual aufzuteilen; maßgeblich sind die konkreten Umstände des Unfallhergangs und die Verantwortung der Beteiligten.
Verzugszinsen auf Schadensersatzansprüche bemessen sich nach §§ 280, 286, 288 BGB; Verzug setzt in der Regel eine Fristsetzung voraus.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1569,33 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 42% der Klägerin und zu 58% den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin aber nur gegen eine Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Weise leisten.
Tatbestand
Am 12.12.2004 gegen 16.00 Uhr hatte die Klägerin ihren PKW mit dem amtlichen Kennzeichen #### auf der C-Straße in Fahrtrichtung Witten geparkt. Sie beabsichtigte in entgegengesetzter Fahrtrichtung, in Richtung Hattingen, die Fahrt fortzusetzen. Während des dafür erforderlichen Wendevorgangs kam es unter im Einzelnen streitigen Umständen zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), welches zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert war.
Mit der Klage macht die Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 3244,25 € netto, Gutachterkosten in Höhe von 467,13 € sowie eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Auf den Gesamtbetrag von 3736,38 € hat die Beklagte zu 2) außergerichtlich 1046,14 € gezahlt.
Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Wendevorgang zunächst ordnungsgemäß den Blinker nach links gesetzt und sich vergewissert, dass sich sowohl von vorn als auch von hinten kein Fahrzeug nähere. Als sie mit ihrem Fahrzeug bereits quer auf der C-Straße gestanden habe, habe sich der Beklagte zu 1), der zu diesem Zeitpunkt unstreitig einen Blutalkoholgehalt von 1,60 Promille aufwies, mit seinem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit genähert und sei ungebremst in den von ihr gesteuerten Wagen hineingefahren. Der Unfall sei allein auf die Alkoholisierung des Beklagten zu 1) zurückzuführen, zumal zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gute Sichtverhältnisse geherrscht hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 2690,24 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, im Zeitpunkt des Unfallereignisses habe bereits völlige Dunkelheit geherrscht, darüber hinaus sind sie der Ansicht, dass das überwiegende Verschulden am streitgegenständlichen Unfallereignis, ungeachtet der Alkoholisierung des Beklagten zu 1), die Klägerin trifft, da diese unmittelbar hinter einer Kurve den Wendevorgang eingeleitet habe.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungstermine Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugen F und H sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Deutschen Wetterdienstes. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG einen Anspruch auf Zahlung von 1569,33 €.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die überwiegende Haftung am streitgegenständlichen Verkehrsunfall die Beklagten trifft. Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses an der Unfallstelle noch Tageslicht herrschte. Ausweislich des Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes, welches von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgeht und in sich widerspruchsfrei ist, herrschte am Unfalltag in Witten niederschlagsfreies Wetter, der Himmel war gegen 16:00 Uhr nahezu völlig von hochnebelartiger Bewölkung bedeckt. Unter der Voraussetzung fehlender Horizonthindernisse, klarer Luft und wolkenlosem Himmel wäre Sonnenuntergang am Unfalltag um 16:22 Uhr gewesen. Mit dem Sonnenuntergang beginnt die Zeit der Dämmerung, die Zeitspanne zwischen Taghelle und völliger Dunkelheit. Auf den Sonnenuntergang folgt die erste Dämmerungsphase, die sogenannte bürgerliche Dämmerung, die am Unfalltage bis 17:02 Uhr gedauert hätte. Der Deutsche Wetterdienst führt insoweit aus, dass auch während der bürgerlichen Dämmerung in freiem Gelände ein Mensch ohne künstliche Beleuchtung noch normale Druckschrift in den Zeitungen lesen kann. Auch Farben und Einzelheiten naher Objekte seien noch gut erkennbar.
Fasst man all dies zusammen, so steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum Unfallzeitpunkt gegen 16:00 Uhr, also noch vor Einbruch der Dämmerung, an der Unfallstelle gute Sichtverhältnisse herrschten, da noch Tageslicht bestand. Dem können die Beklagten auch nicht entgegenhalten, die Unfallstelle befinde sich in einem Tal, so dass die Sonne an der Unfallstelle bereits gegen 15:30 Uhr untergegangen sei. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass seitens der Beklagten die Unfallörtlichkeit diesbezüglich zutreffend dargestellt wurde. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es dennoch nicht. Die Zeugen F und H konnten hinsichtlich der Lichtverhältnisse bekunden, dass diese jenen entsprachen, welche in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2005 von der Klägerin zur Akte gereicht wurden. Auf diesen Lichtbildern, welche unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgenommen wurden, ist deutlich erkennbar, dass die Lichtverhältnisse auch nach dem Unfallereignis noch durchaus ausreichend waren. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass Lichtbilder manipuliert werden können bzw. häufig einen natürlichen Aufhellungseffekt mit sich bringen. Vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H und F, an denen das Gericht keinerlei Bedenken hat, geben die Lichtbilder jedoch genau die Lichtverhältnisse wieder, die seinerzeit herrschten.
Im Hinblick auf den eigentlichen Unfallhergang ist festzustellen, dass dieser auf einem überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 1) beruht. Der Zeuge F konnte insoweit bekunden, er habe sich seinerzeit in seinem PKW direkt hinter dem Fahrzeug der Klägerin befunden, als diese das streitbefangene Wendemanöver ausführte. Das Fahrzeug der Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer Entfernung von etwa 20 bis 30 Metern bis zur nächsten Kurve befunden. Als die Klägerin den Wendevorgang in Fahrtrichtung Hattingen beinahe vollständig abgeschlossen habe, sei plötzlich der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug aus dem Kurvenbereich erschienen und habe seine Fahrt bis zur Kollision fortgesetzt, ohne die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu verringern. Er habe vielmehr noch versucht, rechts zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und der Leitplanke vorbeizufahren.
Die Zeugin H konnte zum eigentlichen Unfallhergang keine Angaben machen. Die Aussagen der Zeugin sind jedoch insoweit bedeutend, als die Zeugin die konkrete Position des klägerischen Fahrzeugs angeben konnte. Die Zeugin hat seinerzeit den Beginn des Wendemanövers des klägerischen Fahrzeugs beobachten können. Dieses befand sich im Zeitpunkt des Wendemanövers etwa 2 Fahrzeuglängen hinter ihrem eigenen Wagen, gesehen in Richtung Hattingen. Die Zeugin konnte darüber hinaus bekunden, dass das Fahrzeug der Klägerin das Wendemanöver in Richtung Hattingen schon fasst beendet hatte, als sie das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bemerkte.
Fasst man die Bekundungen der Zeugen H und F zusammen, an deren Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestehen, ebenso wenig wie an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen als solcher, so befand sich das Fahrzeug der Klägerin im Augenblick des Wendemanövers in einer deutlichen Entfernung von mehreren Fahrzeuglängen vor dem Kurvenbereich, den der Beklagte zu 1) wenig später unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis befuhr. Die Klägerin hatte ihr Wendemanöver in Fahrtrichtung Hattingen fast vollständig abgeschlossen, als der Beklagte zu 1) mit seinem PKW ungebremst aus dem Kurvenbereich heraus auf die spätere Unfallstelle zufuhr. Statt das zutreffende Manöver, eine Bremsung, einzuleiten, hat der Beklagte zu 1) noch versucht, rechts am Fahrzeug der Klägerin vorbeizufahren.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere auch der Alkoholisierung des Beklagten zu 1), führt dieser festgestellte Sachverhalt zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis von 30 Prozent zu Lasten der Klägerin und zu 70 Prozent zu Lasten der Beklagten. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des Wendemanövers eine erhebliche Sorgfaltspflicht trag. Es entspricht der ständigen Rechtssprechung, dass die Sorgfaltspflicht desjenigen, der im Verkehrsbereich ein Wendemanöver ausführt, so erheblich ist, dass eine Verletzung dieser Pflicht sogar eine jegliche Mithaftung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen kann. Im vorliegenden Fall ist dabei allerdings zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) in erheblichem Umfang alkoholisiert war und deshalb offensichtlich nicht der Lage war, sein Fahrzeug angemessen zu führen. Trotz der herrschenden guten Sichtverhältnisse ist der Beklagte zu 1) ungebremst in das Fahrzeug der Klägerin hineingefahren, die zu diesem Zeitpunkt ihr Wendemanöver fast vollständig abgeschlossen hatte, so dass der Wagen bereits vollständig in Fahrtrichtung Hattingen ausgerichtet war. Fasst man all diese Umstände zusammen, so ist die getroffene Haftungsverteilung angemessen.
Die Klägerin hat dem gemäß Anspruch auf Erstattung von 70 Prozent des ihr entstandenen Schadens. Der Schaden beläuft sich zunächst auf die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 3244,25 €. Soweit die Beklagten ursprünglich bestritten hatten, die Klägerin dürfe nicht auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens abrechnen, da sie die Reparatur ihres Fahrzeugs nicht nachgewiesen habe, so haben die Beklagten diese Behauptungen nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die Klägerin eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen- und Ingenieurbüros M zur Akte gereicht hatte. Die Klägerin hat darüber hinaus noch Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten in Höhe von 467,13 € sowie einer allgemeine Kostenpauschale, welche das Gericht mit 25,00 € gemäß § 287 ZPO als angemessen schätzt.
Der Gesamtschaden beläuft sich auf 3736,38 €, 70 Prozent dieses Schadens entsprechen 2615,47 €. Darauf hat die Beklagte zu 2) außergerichtlich 1046,14 € gezahlt, es verbleibt der titulierte Betrag von 1569,33 €.
Die Klägerin hat zudem noch Anspruch auf 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den titulierten Betrag seit dem 01.01.2005 gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 BGB, infolge des Schreibens vom 21.12.2004 unter Fristsetzung zum 31.12.2004 befinden sich die Beklagten seit dem 01.01.2005 in Verzug.
Die weitergehende Klage war abzuweisen, hinsichtlich des Haftungsanteils der Klägerin am streitgegenständlichen Unfallereignis wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2440,99 € bis zum19.08.2005 sowie auf 2690,24 € seit dem 20.08.2005 festgesetzt.