Feststellungsklage abgewiesen: Online-Anmeldung begründet wirksamen Vertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung, dass kein Vertragsverhältnis mit der Beklagten entstanden sei. Das Gericht hält die Online-Anmeldung durch Ausfüllen der Maske und Betätigen des Buttons "Jetzt anmelden" für einen wirksamen Antrag; Kostenhinweise unter "Vertragsinformationen" seien ausreichend erkennbar. Die AGB wurden durch Checkbox wirksam einbezogen und die Bestätigungs‑Email löste die Widerrufsfrist aus. Mangels Täuschung ist die Klage unbegründet.
Ausgang: Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Vertrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Durch das Ausfüllen eines Online-Anmeldeformulars und das Betätigen eines deutlich bezeichneten Bestell-/Anmeldebuttons kann eine empfangsbedürftige Willenserklärung und damit ein Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB vorliegen.
Hinweise zu Kosten unter einer klaren Überschrift wie "Vertragsinformationen" sind bei gebotener Gestaltung für den Durchschnittsverbraucher leicht erkennbar und beeinträchtigen nicht die Wirksamkeit des Vertragsschlusses.
AGB werden wirksam einbezogen, wenn der Nutzer vor Abschluss durch Setzen eines Häkchens die Kenntnisnahme bestätigen muss; das Risiko, die AGB nicht gelesen zu haben, trägt der Verwender des Angebots (§ 305 BGB).
Die Widerrufsfrist nach § 355 BGB beginnt mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung in Textform; ist diese in der Bestätigungs‑Email enthalten, läuft die Monatsfrist ab diesem Zugang (§ 188 Abs. 1 BGB).
Mangels einer vom Anbieter verübten arglistigen Täuschung besteht kein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Feststellung nicht zu. Denn zwischen den Parteien ist ein wirksames Vertragsverhältnis zu Stande gekommen.
Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Angaben am 18.03.2010 auf der Internetseite ##### in der hierfür vorgesehenen Anmeldemaske unter Angabe seiner persönlichen Daten angemeldet. Durch das Betätigen des Buttons "Jetzt anmelden" gab er eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung dergestalt ab, dass er die entgeltlichen Dienste der Beklagten in Anspruch nehmen wolle, § 145 BGB. Seine Willenserklärung ist aus Sicht des objektiven Empfängers nicht anders zu beurteilen, §§ 133, 157 BGB. Denn der Kläger selbst hat vorgetragen, auf der Internetseite der Beklagten finde sich seitlich des Anmeldeformulars ein Hinweis auf die Kostenpflicht bei Drücken des Buttons "Jetzt anmelden", welchen er jedoch nicht wahrgenommen habe. Es ist aber nicht der Beklagten anzulasten, wenn der Kläger vorhandene Informationen nicht zur Kenntnis nimmt. Die seitens des Klägers geäußerten Bedenken bezüglich eines ausreichenden Hinweises vermag das Gericht nicht zu teilen. Das von ihm zitierte Urteil des Amtsgerichts Leipzig ist auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht übertragbar, weil sich die Kosteninformation in dem dort zu entscheidenden Fall unter der Rubrik "Schnäppchenforum" und "aktuelle Informationen" befand. Auf der Internetseite der Beklagten findet sich der entsprechende Hinweis aber unter der Überschrift "Vertragsinformationen", wie sich aus der Anlage B 2 ergibt. Der Kläger hat nicht substantiiert bestritten, dass sich die Gestaltung der Internetseite der Beklagten am Tag des Vertragsschlusses anders dargestellt hat. Auch das OLG Frankfurt stellt in der seitens des Klägers zitierten Entscheidung darauf ab, ob auf die Kostenpflichtigkeit leicht erkennbar und gut wahrnehmbar hingewiesen worden ist. Angesichts der Gestaltung der Internestseite hat das Gericht keine Bedenken, dass ein Durchschnittsverbraucher den Hinweis unter der Rubrik "Vertragsinformation" entsprechend wahrnehmen kann.
Zudem ergibt sich, sogar nach dem Klägervortrag, ein weiterer Hinweis auf die Kostenpflicht aus den AGB der Beklagten. Diese sind gem. § 305 BGB ordnungsgemäß in den Vertrag mit einbezogen worden. Der Anmelder muss durch das Setzen eines Hakens bestätigen, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat, anderenfalls ist eine Anmeldung überhaupt nicht möglich. Wenn der Kläger den Haken setzt, ohne zuvor die AGB gelesen zu haben, fällt dies allein in seinen Risikobereich.
Durch die E-Mail der Beklagten vom selben Tag ist das Angebot angenommen worden.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bereits mangels einer seitens der Beklagten verübten Täuschungshandlung entfällt.
Der Kläger hat den Vertrag zudem nicht wirksam widerrufen. Unterstellt man zu seinen Gunsten den seitens der Beklagten bestrittenen Zugang seiner Widerrufserklärung vom 21.04.2010 ist der Widerruf dennoch verfristet. Die Widerrufsfrist hat hier gem. § 355 Abs. 2 S. 2 einen Monat betragen. Sie hat aber bereits am 18.03.2010 durch die Zusendung der Bestätigungs-Email samt AGB und entsprechender Widerrufsbelehrung zu laufen begonnen und endete gem. § 188 Abs. 1 BGB am 18.04.2010. Die Widerrufsbelehrung erfüllte sämtliche Voraussetzungen der §§ 312 d Abs. 2, 312 c Abs. 2 BGB. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Klägers auch das Deutlichkeitsgebot gewahrt. Ausweislich der Anlage B 3 setzt sich die Belehrung durch die graue Unterlegung mehr als deutlich wahrnehmbar von dem übrigen Vertragstext ab. Sie ist auch entsprechend mit "Widerrufsbelehrung" überschrieben und befindet sich gleich auf der ersten Seite der AGB. Hinsichtlich der grauen Unterlegung hat bereits das Landgericht Kassel mit zutreffenden Argumenten erläutert, dass diese einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht entgegen steht (vgl. LG Kassel, NJW 2007, 3136). Zudem ist sie inhaltlich vollständig. Die Textform nach § 126 b BGB ist durch Zusenden einer Email gewahrt (vgl. Grüneberg/ Palandt, BGB, 68. Auflage, 2009, § 126 b Rn. 3 m.w.N).
Mangels Täuschungshandlung besteht kein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 96,00 € festgesetzt.