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Amtsgericht Witten·2 C 553/07·22.08.2007

Rückforderung von Rechtsschutzkosten nach §5 Abs.3 b ARB 94 wegen ungerechtfertigter Leistung

ZivilrechtVersicherungsrechtBereicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Rechtsschutzversicherung) fordert Erstattung geleisteter Kosten nach Deckungszusagen, die der Beklagte durch einen außergerichtlichen Vergleich erreicht hatte. Streitpunkt ist, ob nach §5 Abs.3 b ARB 94 Leistungen wegen eines Vergleichs ohne Kostenregelung zurückzuzahlen sind. Das AG verurteilt den Beklagten zur Rückzahlung nach §812 I BGB mit Zinsen und vorgerichtlichen Kosten, da der Vergleich das ursprünglich verfolgte Ziel vollständig erreichte und damit die Versicherungsleistung nicht geschuldet war.

Ausgang: Klage der Versicherung auf Rückzahlung geleisteter Kosten nach § 812 Abs.1 BGB sowie Zinsen und Mahnkosten vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vom Versicherer erbrachte Leistung ist nach § 812 Abs. 1 BGB herauszugeben, wenn der Versicherte durch einen außergerichtlichen Vergleich ohne Kostentragungsregelung genau das erreicht, was er ursprünglich verfolgte, und somit kein Deckungsanspruch nach den Versicherungsbedingungen besteht.

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§ 5 Abs. 3 b ARB 94 begrenzt die Erstattungspflicht des Rechtsschutzversicherers auf die Rechtskosten, die ihm bei einem Urteil mit demselben Inhalt kraft §§ 91, 92 ZPO auferlegt worden wären; darüber hinausgehende Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen.

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Für die Beurteilung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen ist das formale objektive Wertverhältnis des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs mit dem effektiven Erwerb durch die gütliche Einigung maßgeblich; die materielle Rechtslage bleibt unbeachtlich.

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Dass ein Vergleich oder eine Rückabwicklung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, schließt die Rückforderung der Versicherungsleistung nicht aus, wenn der Vergleich das ursprünglich verfolgte Ziel des Versicherten vollständig erreicht.

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Ansprüche auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können neben dem Rückforderungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 280 Abs.1, 286, 288 BGB sowie Gebührenrecht) geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 812 Abs. I BGB§ 91, 92 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 814,55 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2006 sowie 70,39 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Zwischen den Parteien bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag.

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Im Rahmen eines Verfahrens zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug erteilte die Klägerin dem Beklagten bzw. dessen damaligen außergerichtlichen Bevollmächtigten unter dem 01.09.2005 zunächst die Deckungszusage für die Tragung der außergerichtlichen Kosten zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Beklagten, alsdann unter dem 27.09.2005 die Deckungskosten für die notwendigen Kosten im Rahmen der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.

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Vorausgegangen war ein Kaufvertragsabschluss über einen gebrauchten PKW unter dem 29.06.2005 zwischen dem Beklagten und einem Herrn I zum Kaufpreis von 4.800,00 € .

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Nach Übergabe des Fahrzeugs stellte der Beklagte fest, dass neben den im Kaufvertrag offenbarten Schäden weitere Unfallschäden vorhanden waren. Daraufhin wandte er sich an seinen damaligen Bevollmächtigten, im Rahmen der Aufnahme ihrer Tätigkeit gegenüber Herrn I erteilte die Klägerin alsdann die Deckungszusage vom 01.09.2005. Als eine Reaktion seitens des Herrn I nicht erfolgte, strengte der Beklagte bzw. seine Bevollmächtigten ein selbständiges Beweisverfahren an, bezüglich dessen die Klägerin unter dem 27.09.2005 die vorgenannte Deckungszusage erteilte. Unter dem 11.10.2005 reichten die Bevollmächtigten des Beklagten einen entsprechenden Antrag zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beim Amtsgericht Witten ein, das selbständige Beweisverfahren erhielt das Aktenzeichen 2 H 40/05. In der Folgezeit beauftragte auch Herr I Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. In der Folgezeit einigten sich der Beklagte und Herr I alsdann dahingehend, dass der Kaufpreis in Höhe von 4.800,00 € abzüglich eines Betrages in Höhe von 400,00 € für die durch die Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Vorteile zurückerstattet werde, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeuges.

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Der Vergleichsabschluss erfolgte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, bei der vergleichsweisen Beilegung der Auseinandersetzung wurde eine Kostenregelung zwischen dem Beklagten und Herrn I nicht getroffen. Nach dem Vergleichsabschluss nahm der Beklagte den Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens zurück, ohne dass die Beweisaufnahme durchgeführt worden wäre.

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Im Rahmen der erteilten Deckungszusagen leistete die Klägerin an die Bevollmächtigten des Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von 814,55 €.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 814,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.11.2006 sowie 70,39 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 814,55 € gemäß § 812 Abs. I BGB.

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Durch die Zahlung der Klägerin in Höhe von 814,55 € an seine Bevollmächtigten ist der Beklagte zu Unrecht bereichert. Der Beklagte hatte gemäß § 5 Abs. 3 b ARB 94 keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Klägerin. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch den außergerichtlichen Vergleich, der keine Kostenregelung zwischen ihm und Herrn I enthielt , genau das erreicht, was sein ursprüngliches Ziel war, die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages. Damit ist der Tatbestand des § 5 Abs. 3 b ARB 94 erfüllt. Eine Leistungspflicht der Klägerin bestand nicht. Dem kann der Beklagte entgegenhalten, die Rückabwicklung des Kaufvertrages sei seitens des Herrn I ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, noch dass die Rückabwicklung lediglich gegen einen Abzug in Höhe von 400,00 € zum Ausgleich der gezogenen Nutzung für die von ihm mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegten Kilometer erfolgte.

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Der Grundgedanke des § 5 Abs. 3 b ARB besteht darin, dass der Rechtsschutzversicherer den Versicherten nach einem Vergleich ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Rechtslage nur von den Rechtskosten freizustellen hat, die ihm das Gericht gemäß §§ 91, 92 ZPO auferlegt hätte, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt des Vergleichs erlassen hätte.

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Darüber hinausgehende Kosten muss der Versicherte selbst tragen (Landgericht Bochum, r + s 2001 Seite 154 , 155).

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Maßgeblich für die Feststellung des Verhältnisses des Obsiegens zum Unterliegen ist dabei allein das formale Verhältnis, d.h. es ist das objektive Wertverhältnis des ursprünglichen Anspruchs des Versicherten zu vergleichen mit dem objektiven Wert dessen, was dem Kläger nach der gütlichen Einigung effektiv zufließt, wobei die materielle Rechtslage unerheblich ist (Amtsgericht Nürnberg , r + s 2006, Seite 452, 453).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nachdem der Beklagte, wie er meinte, weitergehende Vorschäden an dem PKW festgestellt hatte, begehrte er die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages.

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Mit dem außergerichtlichen Vergleich hat der Beklagte genau dieses Ziel erreicht.

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Der Kaufvertrag wurde unter Berücksichtung der von ihm mit dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen komplett rückabgewickelt. Dass dies seitens des Herrn I ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte, steht dem nicht entgegen, da das ursprünglich vom Beklagten verfolgte Ziel vollständig erreicht wurde. Auch der Umstand, dass im Rahmen des Vergleiches, anders als vom Beklagten ursprünglich gefordert, die zurückgelegten Kilometer zu seinen Lasten berücksichtigt wurden, ändert daran nichts. Wäre der Inhalt des zwischen dem Beklagten und Herrn I geschlossenen außergerichtlichen Vergleiches in eine gerichtlichen Entscheidung inform eines Urteils eingeflossen, wären Herrn I die Kosten des Rechtsstreites im Rahmen des § 92 Abs. 2 ZPO vollständig auferlegt worden. Genau dies zeigt, dass der Beklagte mit dem Vergleichsabschluss genau das erreicht hat, was er ursprünglich erreichen wollte.

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Letztlich kann der Beklagte dem klägerischen Anspruch auch nicht entgegenhalten, dass eine Beweisaufnahme im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens gerade nicht stattgefunden habe, so dass der Ausgang eines möglichen Rechtsstreites völlig offen war. Auf diese Umstände, mithin die materielle Rechtslage, kommt es gerade nicht an.

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Die Klägerin hat zudem noch Anspruch auf Zahlung von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf dem titulierten Betrag seit dem 22.11.2006 gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB, infolge des Schreibens vom 07.11.2006 unter Fristsetzung zum 21.11.2006 befindet sich der Beklagte seit dem 22.11.2006 in Verzug.

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Letztlich hat die Klägerin noch Anspruch auf Zahlung von 70,39 € außergerichtlicher Anwaltskosten. Ausgehend von einem Streitwert von 814,55 € hat die Klägerin die außergerichtlichen Anwaltskosten unter Zugrundelegung einer 0,65- Geschäftsgebühr nebst Auslagen in Höhe von 16,90 € sowie Mehrwertsteuer zutreffend berechnet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 814,55 € festgesetzt.