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Amtsgericht Witten·2 C 363/05·22.06.2005

Zivilklage wegen Verkehrsunfalls: Teilgewinn – nur 5,00 € nebst Zinsen zugesprochen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 14.11.2004; die Beklagte hatte bereits größere Beträge außergerichtlich gezahlt. Streitpunkt war die Ersetzbarkeit weiterer Reparatur-, Gutachter- und Anwaltskosten sowie die Grundlage der fiktiven Schadensabrechnung. Das Gericht verurteilte die Beklagte nur zur Zahlung von 5,00 € nebst Zinsen, wies die übrigen Forderungen ab und begründete dies mit der Zulässigkeit günstigerer Verrechnungssätze und fehlender substantiierten Darlegungen der Klägerin.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 5,00 € nebst Zinsen verurteilt; die übrigen Forderungen sind abgewiesen, Kosten der Klägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem alleinverschuldeten Verkehrsunfall haftet der Versicherer nach §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz für den daraus entstandenen Schaden des Geschädigten.

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Bei fiktiver Schadensabrechnung dürfen niedrigere Stundenverrechnungssätze als die von Fachwerkstätten zugrunde gelegt werden, sofern eine gleichwertige und für den Geschädigten ohne weiteres zugängliche Werkstatt verfügbar ist.

3

Ein bloßes Bestreiten der Eignung einer benannten (günstigeren) Werkstatt genügt nicht; der Geschädigte muss konkrete Anknüpfungstatsachen vortragen, die deren Ungeeignetheit substantiiert belegen.

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Außergerichtliche Zahlungen sind auf den Anspruch anzurechnen; Gerichte können im Rahmen ihrer Schätzungsbefugnis bei Verkehrsunfällen eine übliche Kostenpauschale festsetzen.

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Verzugszinsen sind nach §§ 280, 286, 288 BGB zu zahlen, wenn der Gläubiger den Schuldner wirksam in Verzug gesetzt hat.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 7 StVG§ 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz§ 288 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.05 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe: Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a, 495a ZPO verzichtet.

2

Die Klage ist lediglich in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch auf Zahlung von noch 5,00 Euro infolge des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 14.11.04 gegen 23.30 Uhr auf dem Tankstellengelände der Firma F an der E-Straße in X.

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Unstreitig hat der Versicherungsnehmer der Beklagten den fraglichen Unfall allein schuldhaft verursacht, die Beklagte ist demgemäß verpflichtet, der Klägerin den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Nach dem die Beklagte außergerichtlich sowohl die Sachverständigenkosten in Höhe von 287,39 Euro als auch einen Sachschaden in Höhe von 657,03 Euro sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro gezahlt hat, verbleibt noch ein Betrag in Höhe von 5,00 Euro bezogen auf die allgemeine Kostenpauschale. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts schätzt dieses die Kostenpauschale im Rahmen von Verkehrsunfällen auf 25,00 Euro.

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Die Klägerin hat zudem noch Anspruch auf Zahlung von 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf den titulierten Betrag seit dem 12.01.05 gem. § 280 Abs. 1, 286 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB, infolge des Schreibens vom 30.12.04 unter Fristsetzung zum 11.01.05 befindet sich die Beklagte seit dem 12.01.05 in Verzug.

5

Die weitergehende Klage war abzuweisen.

6

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 280,80 Euro bestehend aus weiteren Reparaturkosten in Höhe von 228,60 Euro, sowie weitere Gutachterkosten in Höhe von 52,20 Euro. Im vorliegenden Rechtsstreit rechnet die Beklagte den ihr durch den Unfall entstandenen Sachschaden an ihrem Pkw aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Q vom 17.11.04 ab. Sie macht mithin eine fiktive Schadensabrechnung geltend. Im Rahmen einer derartigen Abrechnung ist es gerechtfertigt, günstigere Verrechnungssätze zugrunde zu legen, als die von sogenannten Fachwerkstätten. Voraussetzung ist lediglich, dass eine andere Werkstatt gleichwertige Reparaturmöglichkeit bietet und für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist. Der Sachverständige Q hat in seinem Gutachten die Verrechnungssätze des Autohauses G in C zugrunde gelegt. Bei dem Autohaus G in C handelt es sich um eine sogenannte G1 Vertragswerkstatt. Diese arbeitet mit einem Stundenverrechnungssatz von 95,50 Euro. Demgegenüber hat die Beklagte die Klägerin zu Recht auf die Firma Karosseriebau H in E verwiesen. Diese setzt lediglich einen Stundenverrechnungsatz in Höhe von 74,00 Euro an. Ebenfalls waren die Kosten für die Ersatzteile entsprechend nach unten zu korrigieren.

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Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der festgestellten Preis bzw. Verrechnungssätze nicht erforderlich. Soweit die Klägerin bestreitet, dass Unfallschäden bei der Firma H werksgetreu Instand gesetzt werden, so handelt es sich um ein Bestreiten ins blaue hinein. Die Klägerin hätte insoweit konkrete Anknüpfungstatsachen vortragen müssen, dass es sich bei der Firma H nicht um ein Unternehmen handelt, das verkehrstypische Schäden fachgerecht und umfassend reparieren kann.

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Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 52,25 Euro für die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Q.

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Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von 11,31 Euro für die außergerichtlichen Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten. Die zu geringe Zahlung der Beklagten von 5,00 Euro gerechtfertigt nicht, weitere Anwaltskosten in Anspruch zu nehmen. Mehrkosten sind dadurch nicht entstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung auf § 511 Abs. 4 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 285,80 Euro festgesetzt.