Vergleich: Zahlung Schlüsselkaution und Erledigung wechselseitiger Mietansprüche
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht einen Vergleich über Ansprüche aus dem Mietverhältnis vom 15.03.2013. Die Klägerin verpflichtet sich zur Zahlung einer Schlüsselkaution in Höhe von 130,00 €, alle sonstigen wechselseitigen Forderungen – insbesondere Rückzahlung der Mietkaution und Schadensersatzansprüche – gelten als erledigt. Das Gericht protokollierte und genehmigte den Vergleich; die Klägerin trägt die Prozesskosten, die Vergleichskosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Parteien schließen gerichtlich protokollierten Vergleich; Klägerin zahlt Schlüsselkaution, wechselseitige Ansprüche als erledigt, Klägerin trägt Prozesskosten; Vergleichskosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vor Gericht protokollierter Vergleich begründet eine verbindliche Erledigung der darin geregelten wechselseitigen Ansprüche.
Durch einen Vergleich können Zahlungsverpflichtungen und Leistungspflichten vereinbart werden, die für die Parteien bindend sind.
Die Kostenentscheidung bei einem Vergleich kann derart getroffen werden, dass eine Partei die Prozesskosten trägt, während die Vergleichskosten gegeneinander aufgehoben werden.
Das Gericht kann für das Streitergebnis und gesondert für den Vergleich Streitwerte festsetzen, die der Gebühren- und Kostenermittlung dienen.
Tenor
Vergleich:
1.
Die Klägerin verpflichtet sich, an die Beklagte die Schlüsselkaution in Höhe von 130,00 € zu zahlen.
2.
Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass sämtliche wechselseitigen Forderungen aus dem Mietverhältnis vom 15.03.2013 über die Wohnung D-straße ## in X, 2. Obergeschoss links, insbesondere auch der Rückzahlungsanspruch der Beklagten auf die Mietkaution in Höhe von 1204,33 € sowie Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen eines mangelhaften Zustands d
er Wohnung bei Rückgabe, erledigt sind.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Erneut vorgespielt und genehmigt.
Weiterhin wurde beschlossen und verkündet:
Der Streitwert wird für den Rechtsstreit auf 910,35 € und für den Vergleich auf 2244,68 € festgesetzt.