Klage auf fiktive Schadensabrechnung abgewiesen: nicht ortsübliche Stundensätze
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 125,03 € Schadensersatz aufgrund fiktiver Abrechnung nach einem Parkplatzunfall, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen. Streitpunkt war die zugrunde zu legenden Stundenverrechnungssätze eines Sachverständigen, die über dem Ortsüblichen lagen. Das Gericht wies die Klage ab, da eine gleichwertige und erreichbare billigere Werkstatt nachgewiesen war und daher niedrigere Sätze zugrunde zu legen sind. Ein weiteres Gutachten hielt das Gericht für entbehrlich.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 125,03 € aus fiktiver Schadensabrechnung abgewiesen; überhöhte Stundensätze nicht zugrunde gelegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Abrechnung sind bei der Ermittlung des Reparaturaufwands ortsübliche bzw. für den Geschädigten ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige günstigere Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen.
Ein Sachverständiger darf nicht ohne weiteres überhöhte Stundenverrechnungssätze ansetzen, wenn für den Geschädigten gleichwertige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten bestehen.
Die gegnerische Partei kann die ersatzfähigen fiktiven Kosten durch Darlegung einer erreichbaren gleichwertigen Werkstatt mit niedrigeren Sätzen in Frage stellen.
Zur Feststellung der Verwertbarkeit günstigere Werkstattangebote ist die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht zwingend erforderlich, wenn die günstige Reparaturoption unstreitig und erreichbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Rubrum
Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO verzichtet.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 125,03 € infolge des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 20.09.2004 auf dem Parkplatz der Firma X in Witten.
Der Kläger begehrt insoweit einen so genannten Schadensersatz aufgrund fiktiver Abrechnung. Das von ihm geführte und seinerzeit verunfallte Fahrzeug hat er nicht reparieren lassen. Der Privatsachverständige Q hat in seinem Gutachten nicht ortsübliche Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt, sondern vielmehr diejenigen der Firma Gebr. L GmbH, bei der es sich, die ist gerichtsbekannt, um eine entsprechende W-Fachwerkstatt handelt, deren Stundenverrechnungssätze über den ortsüblichen liegen. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist es demgegenüber allerdings gerechtfertigt, günstigere Verrechnungssätze zugrunde zu legen, soweit dies für den Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit darstellt. Das erkennende Gericht folgt damit der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, S. 2086, 2087), die zudem auch von anderen Gerichten des Landesgerichtsbezirks geteilt wird, so z. B. AG Bochum, 65 C 362/04.
Die Beklagte hat dargelegt, dass die Firma E Automobile in T für Karosserie- und Lackarbeiten lediglich einen Betrag in Höhe von 75,00 € bzw. 84,59 € verlangt, wohingehend der Sachverständige Q aufgrund der Reparaturkosten seitens der Firma Gebr. L von einem Stundensatz in der Höhe von 84,30 € bzw. 93,10 € ausgegangen ist. Der Verweis auf die entsprechenden geringeren Stundensätze der Firma E war auch zulässig. Dabei handelt es sich unstreitig um ein Unternehmen, welches eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit liefert. Auch ist eine entsprechende Werkstatt in T ohne Probleme zu erreichen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung auf § 511 Abs. 4 ZPO.
Der Streitwert wird auf 125,03 € festgesetzt.