Kfz-Haftpflicht: Zahlung von 5,00 € nebst Zinsen, übrige Forderungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach einem Parkplatzunfall verschiedene Ersatzleistungen von der Beklagten (Versicherung). Das Gericht sprach lediglich 5,00 € zu sowie Verzugszinsen ab dem 14.10.2004; die weiteren Forderungen wurden abgewiesen. Begründet wurde dies mit Abtretung der Sachverständigenforderung, fehlender Aktivlegitimation, der Unzulässigkeit fiktiver Abrechnung mit überhöhten Stundensätzen und dem Ausbleiben eines Gebührensprungs nach RVG.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 5,00 € nebst Verzugszinsen; übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Bei unstreitiger Verschul-denhaftung besteht ein Anspruch auf den noch nicht regulierten Restbetrag; bei Leistungsverweigerung sind Verzugszinsen nach §§ 280 Abs.1, 286 i.V.m. § 288 BGB zu zahlen.
Die Abtretung einer Erstattungsforderung an den Gutachter schließt die Aktivlegitimation des Geschädigten für diese Forderung gegenüber dem Schädiger aus.
Bei fiktiver Abrechnung sind ortsübliche und für den Geschädigten ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige Reparaturmöglichkeiten und entsprechend niedrigere Stundensätze zugrunde zu legen; überhöhte Fachwerkstatt-Sätze sind nicht ohne Weiteres zu ersetzen.
Eine zusätzliche außergerichtliche Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG setzt einen Gebührensprung infolge des streitigen Gegenstandswerts voraus; bleibt ein solcher aus, ist die Gebühr nicht zusprechbar.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basis-zinssatz seit dem 14.10.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO verzichtet.
Die Klage ist lediglich in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG infolge des streitgegenständlichen Unfalls vom 05.09.2004 auf dem Parkplatz der Firma Q in der P-Straße in X noch einen Anspruch auf Zahlung von 5,00 €. Unstreitig hat der Versicherungsnehmer der Beklagten den fraglichen Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht. Die durch den Unfall entstandenen Kosten hat die Beklagte vollständig reguliert mit Ausnahme der Begleichung der Kostenpauschale, auf die die Beklagte lediglich 20,00 € gezahlt hat. Das erkennende Gericht schätzt die Kostenpauschale im Rahmen des § 287 ZPO in ständiger Rechtsprechung auf 25,00 €. Der Differenzbetrag von
5,00 € war mithin noch zu zahlen.
Die Klägerin hat zudem noch Anspruch auf Zahlung von 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf den titulierten Betrag seit dem 14.10.2004 gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 ZPO. Mit Schreiben vom 14.10.2004 hat die Beklagte weitere Leistungen verweigert, die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
Die weitergehende Klage war abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 295,03 € infolge des hier streitgegenständlichen Unfallereignisses.
Hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Höhe von 149,41 €, die die Klägerin für die Beauftragung des Sachverständigen Q1 aufgewendet hat, kann zunächst dahingestellt bleiben, ob es sich noch um einen sogenannten Bagatellschaden handelt, bei dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichend gewesen wäre. Unzweifelhaft ist die Klägerin hinsichtlich der Sachverständigenkosten nicht aktiv legitimiert. Ausweislich der Rechnung des Sachverständigen Q1 vom 12.09.2004 hat die Klägerin eine entsprechende Forderung gegen die Beklagte an den Sachverständigen zur Sicherheit abgetreten.
Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zahlung von weiteren 123,00 € Reparaturkosten begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die Klägerin begehrt insoweit einen sogenannten Schadensersatz aufgrund fiktiver Abrechnung. Das von ihr geführte und seinerzeit verunfallte Fahrzeug hat sie nicht reparieren lassen. Der Privatsachverständige Q1 hat in seinem Gutachten nicht ortsübliche Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt, sondern vielmehr diejenigen der Firma Gebr. L GmbH, bei der es sich um eine entsprechende W-Fachwerkstatt handelt. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist es demgegenüber allerdings gerechtfertigt, günstigere Verrechnungssätze zugrunde zu legen, soweit dies für den Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit darstellt. Dem Sachvortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht entgegengetreten, nachdem die Firma H in E für Karosserie- und Lackarbeiten lediglich einen Betrag in Höhe von 74,00 € verlangt, wohingehend der Sachverständige Q1 aufgrund der Reparaturkosten seitens der Firma Gebr. L von einem Stundensatz in der Höhe von 84,30 bzw. 93,10 € ausgegangen ist. Der Verweis auf die entsprechenden geringeren Stundensätze der Firma H war auch zulässig. Dabei handelt es sich unstreitig um ein Unternehmen, welches eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit liefert. Auch ist eine entsprechende Werkstatt in E ohne Probleme zu erreichen.
Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Gebühr nach Nr. 2400 RVG nach einem Gegenstandswert von 277,41 €, was einen Betrag in Höhe von 22,62 € ausgemacht hätte. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich ein Betrag in Höhe von 5,00 € zugesprochen worden. Bezogen auf den bereits bezahlten Betrag von 553,59 € wäre kein Gebührensprung im Rahmen der anwaltlichen Vergütung eingetreten, wären jene 5,00 € bereits außergerichtlich gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung auf § 511 Abs. 4 ZPO.
Der Streitwert wird auf 33,03 € festgesetzt.