Klage auf Honorarzahlung für Jahresabschluss: Mitwirkungsmangel rechtfertigt erhöhte Gebühr
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, mit Erstellung des Jahresabschlusses 2005 beauftragt, forderte Vergütung in Höhe von 3.422,58 €; der Beklagte zahlte nicht. Streitgegenstand war, ob die Rechnung trotz unbrauchbaren Zwischenergebnisses aufgrund fehlender Mitwirkung des Beklagten zu zahlen ist und ob eine 35/10-Gebühr gerechtfertigt ist. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt, da die fehlende Inventurliste und wiederholte Nichtmitwirkung des Beklagten die Mangelsituation verursacht hätten und das Gutachten den erhöhten Gebührenansatz bestätigte.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Honorarforderung in Höhe von 3.422,58 € nebst Verzugszinsen vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt es an der Mitwirkung des Auftraggebers trotz mehrfacher und nachweisbarer Anmahnungen, bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers bestehen, wenn dieser die vertraglich geschuldete Leistung nach seinen Möglichkeiten erbracht hat.
Ein erhöhter Gebührenansatz aus dem Gebührenrahmen des § 35 StBGebV ist gerechtfertigt, wenn Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit der Angelegenheit und ein erhöhtes Haftungsrisiko dies rechtfertigen.
Wiederholte Verweigerung oder Unterlassung der Übermittlung wesentlicher Unterlagen (z. B. Inventurliste) durch den Auftraggeber begründet einen Mitwirkungsmangel, der zu Mehraufwand und damit zu einem erhöhten Vergütungsanspruch führt.
Bei Zahlungsverzug des Schuldners kann der Gläubiger Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.422,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2006 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Beklagte, welcher einen Getränkehandel führt, beauftragte den Kläger u.a. damit, für den gewerblichen Betrieb einen Jahresabschluss ( Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) für das Jahr 2005 zu erstellen.
Der weitere Verlauf des Mandates ist streitig, jedenfalls kündigte der Beklagte schließlich das Mandat, woraufhin der Kläger seine Tätigkeit mit einem Gesamtbetrag von 2.950,50 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 16 % = 3.422,58 € in Rechnung stellte. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die berechneten Beträge zustünden, da er – so seine Behauptung – beanstandungsfrei nach seinen Möglichkeiten die in Auftrag gegebene Arbeit erledigt habe. Zu brauchbaren Ergebnissen sei es allein deswegen nicht gekommen, da der Beklagte an der Erstellung des Jahresabschlusses nicht hinreichend mitgearbeitet habe. So habe er trotz vielfacher Anmahnungen nicht die für den Abschluss erforderlichen Unterlagen dem Kläger zur Verfügung gestellt.
Aufgrund des erhöhten Schwierigkeitsgrades wegen der mangelnden Kooperation des Beklagten sei , so die Auffassung des Klägers, eine 35/10 – Gebühr gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGEbV angemessen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.422,58 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass er die in Rechnung gestellten Gebühren nicht zu zahlen habe, da das gelieferte Ergebnis unbrauchbar gewesen sei. Während im Vorjahr noch ein Gewinn ( unstreitig) in Höhe von 60.000,00 € ermittelt worden sei, sei es nicht verständlich, dass bei gleichbleibendem Geschäftsanfall für das Jahr 2005 nur ein Gewinn von 8.000,00 €, wie es der Kläger errechnet habe, entstanden sein soll. Hierfür sei nicht seine fehlende Mitarbeit ursächlich gewesen, sondern Fehler in der Arbeit der Kläger.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen ...und .... sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 06.12.2007 ( Blatt 45 der Gerichtsakte) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen N vom 07.09.2008 ( Blatt 63 ff. der Gerichtsakte).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Gebührenanspruch in voller Höhe zu.
So steht nach durchgeführter Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichtes fest, dass der unstreitig falsche Gewinnbetrag in Höhe von lediglich 8000,00 € nicht auf Versäumnisse des Klägers, sondern allein auf die fehlende – jedoch häufig angemahnte – Mitwirkung des Beklagten zurückzuführen ist.
Übereinstimmend haben die beiden Zeuginnen ... und ..., an deren Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln ist, widerspruchsfrei, schlüssig und insgesamt überzeugend dargelegt, dass seit Anfang 2006 sowohl die Mutter des Herrn ... , als auch dieser selbst wiederholt angemahnt worden seien. Insbesondere die Zeugin ..., welche nunmehr nicht mehr beim Kläger beschäftigt ist, vermochte zu bestätigen, dass sie in ständigen telefonischen Kontakt zu den ... gestanden habe. Trotz der wiederholten Anmahnungen und des zunächst geäußerten Wunsches auf schnelle Erledigung sei alles sehr schleppend verlaufen. Überzeugend legte die Zeugin dar, dass sie immer nur vertröstet worden sei, dass die fehlenden Unterlagen, insbesondere die Inventur für das streitgegenständliche Jahr nicht übermittelt worden seien. Zur Überzeugung des Gerichtes sagte sie weiter aus, dass sie innerhalb von etwa 8 Wochen ab Februar 2006 etwa dreimal wöchentlich Kontakt hatte mit den ... und weitere 10 Faxe bzw. Briefe geschrieben habe.
Ferner steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte selbst schließlich darauf gedrängt habe, dass ein vorläufiger Abschluss ohne Berücksichtigung der Inventur und den noch weiteren noch fehlenden Unterlagen gemacht werden solle.
Auch die Zeugin ..., welche die Aufgaben des Einsammelns der Unterlagen ab Juni 2006 übernommen hatte, bestätigte, dass ihre Vorgängerin bereits den Beklagten oft vergeblich aufgefordert habe, die noch fehlenden Unterlagen einzureichen. Sie bestätigte, dass ohne die Inventurliste ein sachgerechter Jahresabschluss nicht möglich gewesen sei, dass dieser aber nur von Herrn ... selbst hätte geliefert werden können.
Sie erklärte überzeugend weiter, dass sie selbst bereits Versuche unternommen hatte, fehlende Unterlagen von Dritten ( z.B. der Fa. ...) zu besorgen, dass dies aber, insbesondere im Hinblick auf die Inventurliste nicht möglich gewesen sei.
Das Gericht ist weiter der Auffassung , dass alleine aufgrund der fehlenden Inventurliste ein korrekter Abschluss für den Kläger nicht möglich gewesen sei, da die Zeugin ... überzeugend dargetan hat, dass allein die Informationen der Inventurliste
(auch genannt: Bestandsliste) einen Wert hatten, die das Endergebnis hätten in Höhe von 30.000,00 oder sogar 40.000,00 € differieren lassen können.
Weiter steht für das Gericht fest, dass dem Beklagten auch bewusst war, dass es sich lediglich um einen vorläufigen Abschluss gehandelt habe und dass dieser nicht die tatsächlichen Ergebnisses des Unternehmens darstellen würde. Unstreitig ist der Beklagte seit Jahren Kunde des Klägers gewesen. Im Übrigen ist er Geschäftsmann, so dass es ihm ohne Weiteres verständlich gewesen sein muss, dass ohne Bestandslisten mit einem so erheblichen Wert das Ergebnis des Unternehmens in keiner Weise zutreffend ermittelt werden kann.
Schließlich steht für das Gericht nach Einholung des Sachverständigengutachtens fest, dass eine Gebühr von 35/10 aus dem Gebührenrahmen des § 35 StBGebV zu einem Gegenstandswert von 795.000,00 € gerechtfertigt ist. Die dahingehende Rechnungslegung des Klägers ist auch nach dem Ergebnis des ausführlichen, widerspruchsfreien und in sich schlüssigen , somit insgesamt überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ... nicht zu beanstanden.
Unstreitig ist zunächst zu einem Gebührenstreitwert von 795.000,00 € gemäß § 10 Abs. 1 StBGebV in Ansatz gebracht worden.
Ferner hat der Kläger auf die einzelnen Positionen den angemessenen und üblichen Gebührenansatz angewendet. Zu Recht, so die Überzeugung des Gerichtes, für die erbrachten Leistungen , Gebühren oberhalb der sogen. Mittelgebühr in Ansatz gebracht. So ist dem Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen der Beweis gelungen, dass die in Rechnungstellung von Gebühren oberhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Jahresabschlusses für den Mandanten und das Haftungsrisiko, die Schwierigkeit der Angelegenheit , sowie insbesondere der Umfang der Tätigkeit rechtfertige den Ansatz einer 35/10-Gebühr.
So ist die zügige Erstellung des Jahresabschlusses für den Beklagten auch nach Aussage der Zeugen von hoher Bedeutung gewesen. Aus dem fehlenden Bestandskonto ergibt sich darüber hinaus ein erhöhtes Haftungsrisiko für den Kläger.
Vor dem Hintergrund der lang andauernden Geschäftsbeziehungen zwischen Kläger und Beklagten ist von einem mittleren Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit auszugehen, der erhöhte Gebührenansatz rechtfertigt sich aber insbesondere aus dem Umfang der Tätigkeiten. Der Beklagte musste, so steht zur Überzeugung des Gerichtes nach den Aussagen der Zeugen fest, mehrfach pro Woche aufgefordert werden, fehlende Unterlagen beizubringen. Auch mit Dritten und Kunden musste Kontakt aufgenommen werden. Durch die stetige Nichtbefolgung der Anfragen durch den Beklagten wurde eine wiederholte inhaltliche Befassung mit den Abschlussarbeiten der verschiedenen Mitarbeiter des Klägers mehrfach erforderlich. Dass dies zu erhöhter Arbeitsbelastung führt, ist offensichtlich.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 266 , 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.422,58 €.