Klage auf restlichen Schadensersatz nach Verkehrsunfall bei unaufklärbarem Unfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12.08.2010. Das Gericht hält den Unfall für unaufklärbar und stellt fest, dass der Kläger die erforderlichen Beweise für eine über 50 % hinausgehende Haftung des Beklagten nicht erbracht hat. Weiterhin sind Verweise auf eine günstigere markengebundene Werkstatt sowie der Ausschluss bestimmter fiktiver Kosten gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen, Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz nach Verkehrsunfall mangels Nachweis höherer Haftung des Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei unaufklärbaren Verkehrsunfällen trägt der Geschädigte die Darlegungslast dafür, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war oder dem Schädiger ein überwiegendes Verschulden zuzuordnen ist.
Das Gericht ist bei der Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO frei; eine Tatsache gilt erst dann als bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind.
Bei fiktiver Schadensabrechnung kann der Geschädigte grundsätzlich markengebundene Stundenverrechnungssätze zugrunde legen; der Schädiger kann den Geschädigten aber nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere, ortsübliche markengebundene Fachwerkstatt verweisen.
Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Abrechnung nur erstattungsfähig, wenn der Geschädigte substantiiert darlegt, dass sie in der betreffenden Werkstatt üblicherweise anfallen bzw. tatsächlich entstanden sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Haftung aus einem Verkehrsunfall vom 12.08.2010.
Am 12.08.2010 gegen 22.45 Uhr kam es auf der Straße Auf dem Schnee in Witten, kurz hinter der Einmündung Tulpenstr., zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Beteiligt an diesem Unfall war der Kläger mit seinem VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen EN-GW 2401 sowie der Beklagte zu 3) als Fahrer des von dem Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen DO-MW 8810. Die streitgegenständliche Straße liegt in einer 30er Zone. Am Fahrbahnrand waren Fahrzeuge geparkt. Der Kläger befuhr die Straße Auf dem Schnee in Richtung Ardeystraße. An der Straße Tulpenweg verlangsamte er sein Fahrzeug wegen der herrschenden Rechts-vor-links-Regelung. Er bremste sein Fahrzeug fast vollständig ab, um in die Straße Tulpenweg sehen zu können. Er fuhr dann wieder an und überquerte die Einmündung. Kurz hinter der Einmündung fuhr der Kläger nach Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nach links und der Beklagte zu 3) fuhr mit seinem Fahrzeug in die Fahrerseite des klägerischen Fahrzeugs. Die genauen Umstände des Verkehrsunfalls sind zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger macht folgende Schadenspositionen geltend:
Reparaturkosten netto 3.505,38 Euro
Gutachterkosten netto 478,10 Euro
pauschale Auslagen 20,45 Euro
Wertminderung 650,00 Euro
gesamt 4.653,93 Euro.
Die Beklagte regulierte hierauf insgesamt einen Betrag von 2.064,02 Euro. Sie geht dabei von einer 50 %igen Mithaftung des Klägers aus und erkennt als Reparaturkosten gem. eigenem Rechnungsprüfungsbericht lediglich 2.974,93 Euro netto an.
Der Kläger behauptet, er habe hinter der Einmündung Tulpenweg ein dort abgeparktes Fahrzeug umfahren wollen. Bis kurz vor diesem Fahrzeug sei er noch möglichst weit rechts gefahren, habe sodann links geblinkt und sei dann ausgeschert. In diesem Moment sei es zur Kollision gekommen. Der Beklagte zu 3) habe ihn überholt. Er sei zu keinem Zeitpunkt stehengeblieben, sein Fahrzeug habe sich im Rollen befunden. In der letzten eingezeichneten Parkbox hinter der Einmündung Tulpenweg habe ein Fahrzeug gestanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.589,91 Euro
nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
seit dem 08.09.2010 nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 182,- Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, in der letzten eingezeichneten Parkbox auf der Straße Auf dem Schnee hinter der Einmündung Tulpenweg habe kein Fahrzeug gestanden. Der Kläger habe sich nach Überqueren der Einmündung Tulpenweg in diese Parkbox eingeordnet. Der Beklagte zu 3) sei dann nach Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers an dem Fahrzeug des Klägers, an welchem bereits die Bremsleuchten zu sehen gewesen seien, vorbeigefahren. In diesem Moment sei der Kläger wieder losgefahren, so dass es zur Kollision gekommen sei. Die Beklagte zu 3) verweist den Kläger im Übrigen auf eine markengebundene Fachwerkstatt in Dortmund und ist der Ansicht, UPE-Aufschläge sowie Verbringungskosten würden nicht anfallen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.07.2014 (Bl. 60 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen weiteren Schadensersatzanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V. m. § 115 VVG. Die dem Kläger grundsätzlich zustehenden Schadensersatzansprüche sind durch Regulierung in Höhe von 50 % seines Schadens durch die Beklagte zu 3) ausreichend reguliert. Der Verkehrsunfall ist unaufklärbar. Jedenfalls konnte der Kläger nicht beweisen, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen wäre oder ein Verschulden des Beklagten zu 3) vorgelegen hätte, welches eine Haftung von mehr als 50 % ausgemacht hätte. Dem Kläger ist die Beweisführung nicht gelungen. Als derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Behauptung beruft, trägt der Kläger nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist der Beweis erst erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
Vielmehr hat die Zeugin I ausgesagt, sie meine sich zu erinnern, dass der Kläger dort habe einparken wollen. Die Aussage der Zeugin I ist überwiegend unergiebig, da sie sich nicht mit der zur Überzeugungsbildung des Gerichts im Rahmen des § 286 ZPO ausreichenden Sicherheit an die Vorgänge erinnern konnte. Die Schilderungen des Klägers und des Beklagten wie der Beklagten zu 3) widersprechen sich.
Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde nicht zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Dass beide Fahrzeuge in Bewegung waren sowie dass das Klägerfahrzeug in einer linksgerichteten Fahrweise unterwegs war, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Stellung der Fahrzeuge im Verhältnis zu den örtlichen Gegebenheiten kann auch ein Sachverständigengutachten nicht aufklären, insbesondere lässt sich nicht aufklären, ob in der letzten eingezeichneten Parkbox der Straße Auf dem Schnee hinter der Einmündung Tulpenweg ein Fahrzeug abgeparkt war oder ob der Kläger sein Fahrzeug dort hineinlenkte, zum Stillstand abbremste, um dann wieder anzufahren. Hierauf kommt es aber streitentscheidend an.
Der Kläger muss sich auch auf die von der Beklagten zu 3) benannte günstigere markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Die Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich danach, wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer sich in der Lage des Geschädigten verhalten würde (BGH in NJW 2010, 606). Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger ermittelt hat (BGH in NJW 2010, 2941). Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob er den Pkw tatsächlich gar nicht oder in einer günstigeren Werkstatt hat reparieren lassen (BGH in NJW 2003, 2086). Die Beklagte zu 3) kann den Kläger aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf die günstigere Reparaturmöglichkeit der Firma W in Dortmund verweisen. Es handelt sich (unbestritten) um einen VW-Vertragshändler, mithin eine markengebundene Fachwerkstatt. Die von der Beklagten zu 3) zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze sind (unbestritten) frei zugänglich. Gründe, warum dem Kläger eine Reparatur in dieser Referenzwerkstatt unzumutbar sei, trägt der Kläger nicht vor.
Auch die weiteren von der Beklagten zu 3) getätigten Abzüge sind gerechtfertigt. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge können bei fiktiver Abrechnung nicht geltend gemacht werden, da sie tatsächlich nicht anfallen (Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 249, Rnr. 14). Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass diese in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte zu 3) hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach der begründeten Hauptsacheforderung berechnet und insoweit reguliert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.