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Amtsgericht Witten·15 C 599/01·20.05.2002

Klage auf Zahlung für Reifen wegen Verjährung und fehlender Arglist abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zahlung gegen Herausgabe von vier Pirelli-Reifen. Das Gericht prüfte insbesondere Verjährung nach § 477 BGB (a.F.) und einen Schadensersatzanspruch wegen arglistigen Verschweigens. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, weil Gewährleistungsansprüche bereits nach sechs Monaten verjährt waren und ein nachträglich zugestellter Mahnbescheid die Verjährung nicht wiederherstellt. Eine Arglist des Verkäufers lag nicht vor.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Herausgabe der Reifen als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Berufung nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag unterfallen den Verjährungsregelungen des § 477 BGB (a.F.), sodass Ansprüche nach Ablauf der dort vorgesehenen sechsmonatigen Verjährungsfrist ausgeschlossen sind.

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Eine nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellte Vollstreckungs- oder Mahnzustellung kann die bereits eingetretene Verjährung nicht wirksam unterbrechen oder wiederaufleben lassen.

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Für einen Schadensersatzanspruch wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ist die Arglist des Verkäufers substantiiert darzulegen und nachzuweisen; bloße Kenntnis von Lagerzeit oder Produktionsdatum begründet Arglist nicht von vornherein.

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Die bloße längere Standzeit oder Lagerung neuwertiger Teile begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte einen Sachmangel; das Vorhandensein des aktuellen Modells und die Lieferung ohne weitere Tatsachenhinweise rechtfertigen keine Schlussfolgerung auf eine Qualitätsminderung oder Arglist.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 462 BGB a.F.§ 459 BGB a.F.§ 433 BGB a.F.§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.§ 463 S. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 953,92 DM( 484,73 €) Zug um Zug gegen Herausgabe von vier Reifen Pirelli P 600 195/50 HR 16 gemäß §§ 462, 459, 433 BGB ( alte Fassung). Unerheblich ist insoweit, ob die Reifen tatsächlich mangelhaft sind. Eine Aufklärung brauchte insoweit nicht zu erfolgen, da sich der Beklagte zu Recht auf Verjährung gem. § 477 BB berufen hat. Die Reifen wurden am 04.05.2000 erworben. Sechs Monate nach Ablieferung waren die Gewährleistungsansprüche verjährt. Die Zustellung des Mahnbescheides am 18.10.2001 konnte die Verjährung damit nicht mehr gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB ( a.F.) unterbrechen.

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Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 463 S. 2 , 477 As. BGB( sogenannter großer Schadensersatz) unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens eines Fehlers. Auch hier kann offen bleiben, ob die Reifen durch die Lagerung einen Mangel erleiden, jedenfalls kann eine Arglist des Beklagten nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat substantiiert bestritten, dass es durch die Lagerung der Reifen zu einem Mangel kommen kann. Insoweit wird beklagtenseits ausgeführt, dass die Herstellerfirma den Reifen Substanzen beimischt, die chemische Reaktionen reduzieren. Der Verlust an Elastizität oder Qualität durch die Lagerung wird bestritten.

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Die Klägerin behauptet auch selbst nicht, dass der Reifen tatsächlich von schlechter Qualität war. Soweit die Klägerin aber allein in der Lagerzeit einen Mangel sehen will und aufgrund der Kenntnis der beklagten hiervon von Arglist ausgehen will greift dies nicht durch. Zutreffend ist, dass der BGH in seinem urteil vom 06.02.1980 ( NJW 1980, Seite 1097) entschieden hat, dass das verkaufte, beim Händler vorrätige Neufahrzeug keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung im Vergleich zur laufenden Modellreihe aufweisen darf. Diese Entscheidung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Unstreitig gibt es vorliegend keine Reifen neuerer Art. Die Klägerin hat die neuesten Modelle vorliegen, die nach der unwidersprochenen Behauptung des Beklagten auch heute noch verkauft werden. Darüber hinaus hat der BGH in der von der Klägerin zitierten Entscheidung gerade nicht entschieden, dass sich allein aus der Standzeit ein Mangel ergibt und dass allein aus der Kenntnis der Standzeit eine Arglist folgt. Hierzu gibt die zitierte Entscheidung nichts her. Darüber hinaus ist der Fall eines Autokaufs auch nicht ohne weiteres auf den Kauf von Reifen z übertragen. Vorliegend bleibt festzuhalten, dass die Klägerin das neueste Modell an Reifen geliefert bekommen hat, deren Produktionsdatum zwar über zwei Jahre zurücklag, die der Beklagte aber auch erst kurz vor dem Verkauf von der Firma Pirelli ausgeliefert bekommen hatte. Unerheblich ist, ob der Beklagte aufgrund der Nummer auf das Produktionsdatum schließen konnte. Jedenfalls ergibt sich aus der Auslieferung an die Klägerin ohne Hinweis auf das Produktionsdatum kein arglistiges Verhalten des Beklagten. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass etwa kein anderer Händler solche Reifen noch veräußert und nur der Beklagte dies gegenüber der Klägerin getan hat, um sie unter Verschweigen des Produktionsdatums zum kauf zu bewegen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 487,73 Euro festgesetzt.