Themis
Anmelden
Amtsgericht Wipperfürth·9C115/17·13.09.2017

Hinweis: Schätzung von Mietwagenkosten anhand des Silver DAT Mietspiegels

ZivilrechtDeliktsrechtBeweisrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Wipperfürth weist die Parteien darauf hin, dass es erwägt, die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten dem Silver DAT Mietspiegel zugrunde zu legen. Es verweist auf die vorgelegten Angaben zur Erhebungsmethode und stellt fest, dass die gegenüber DAT erhobenen methodischen Einwände keine zwingende Ablehnung rechtfertigen. Zudem wurde kein Beweis für die Ausrüstung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen vorgetragen.

Ausgang: Gericht erteilt Hinweis, den Silver DAT Mietspiegel als Grundlage der Schätzung heranzuziehen; kein Beweis für Winterbereifung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann bei der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten auf anerkannte Mietspiegel zurückgreifen, wenn deren Erhebungsmethode nachvollziehbar und verlässlich erscheint.

2

Beanstandungen der Erhebungsmethode eines Mietspiegels müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße Verweise auf allgemeine Kritik genügen nicht ohne weitere Feststellungen.

3

Vor einer überraschenden Entscheidungsformel hat das Gericht die Parteien zu informieren, damit diese Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

4

Die Partei, die die Ausrüstung eines Fahrzeugs (z. B. mit Winterreifen) behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast; bleibt der Beweis aus, kann das Gericht die Behauptung unberücksichtigt lassen.

Tenor

1.

Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

Das Gericht erwägt, der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten den Silver DAT Mietspiegel zugrunde zu legen.

Nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 03.07.2017 zu diesem Mietspiegel und den im Internet verfügbaren Informationen über die Erhebungsmethode (Internetauftritt der DAT: „Die Mietwagenpreise werden durch Umfragen bei den Autovermietern erhoben. Grundlage dafür sind die nach Preisauszeichnungsverordnung vorliegenden Preislisten. Irgendwelche Sonderangebote, Tagespreise, Aktionen und Internetangebote sind dabei bewusst nicht berücksichtigt da diese keine verlässliche Angebotssituation darstellen.“) dürfte die Erhebung der Kritik, die gegenüber der Erhebung von Schwacke erhoben wird, ebenso gerecht werden, wie den gegenüber dem Automietpreisspiegel von Fraunhofer erhobenen Einwendungen.

2.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass für die Ausrüstung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen bislang kein Beweis angetreten ist.

Rubrum

1

9 C 115/17Verkündet am 14.09.2017als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2

Amtsgericht Wipperfürth

3

Beschluss

4

In dem Rechtsstreit G gegen H