Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Zahlungen für wertlose Forderungen voll stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung zweier Zahlungen des Schuldners an den Beklagten aus den Jahren 2015 (insgesamt 3.000 €). Streitgegenstand ist, ob es sich um anfechtbare unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 InsO handelt, weil die Forderung gegen eine zahlungsunfähige UG wertlos war. Das Gericht bestätigt die Unentgeltlichkeit und die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger und verurteilt den Beklagten zur Rückzahlung zuzüglich Zinsen.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr wegen Insolvenzanfechtung über 3.000 € nebst Zinsen voll stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Insolvenzverwalter kann nach § 129 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und Insolvenzgläubiger benachteiligen.
Eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn der Empfänger für die Zuwendung keine werthaltige Gegenleistung erbringt.
Die Tilgung einer gegenüber dem Empfänger wertlosen Forderung durch den Schuldner stellt regelmäßig eine unentgeltliche Leistung dar und benachteiligt die Insolvenzgläubiger.
Zahlungen, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet wurden und unentgeltlich sind, sind nach § 134 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 InsO anfechtbar und zurückzugewähren.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist gemäß Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 01.05.2016, mit welchem über das Vermögen des J (im Folgenden: Schuldner) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zum Insolvenzverwalter bestellt worden und begehrt vom Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von Zahlungen vom 28.07.2015 und 12.10.2015 in Höhe von jeweils 1500,00 €.
Der Schuldner führte als Einzelunternehmung die J Akademie und bot insoweit Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im allgemeinen Fahrschulbereich an. Zudem hatte der Schuldner drei Gesellschaften mitgegründet, unter anderem die J Consulting UG, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Der Beklagte ist Fahrlehrer und erbrachte insoweit für die J Consulting UG in der Zeit vom 19.04.2015 bis 18.05.2015 Dozententätigkeiten, welche er der J Consulting UG mit zwei Rechnungen über jeweils 1500,00 € berechnete. Hierauf leistete der Schuldner die bereits genannten Zahlungen vom 28.07.2015 und 12.10.2015 in Höhe von jeweils 1500,00 €. Zu diesen Zeitpunkten war die J Consulting UG bereits zahlungsunfähig.
Der Kläger trägt vor,
der Beklagte habe die streitgegenständlichen Zahlungen in anfechtbarer Weise vom Schuldner erhalten, da es sich um unentgeltliche Leistungen des Schuldners auf Verbindlichkeiten der J Consulting UG gehandelt habe. Diese Zahlungen seien daher gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil sie die Insolvenzgläubiger benachteiligten und nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien. Eine werthaltige Gegenleistung habe der Schuldner für die durch ihn erfolgte Tilgung fremder Schulden nicht erhalten, eben weil die J Consulting UG im Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig gewesen und mithin die durch die Tilgung fremder Schulden auf ihn übergegangene Forderung gegen die J Consulting UG - unstreitig - wirtschaftlich wertlos gewesen sei
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor,
bei den streitgegenständlichen Zahlungen des Schuldners an den Beklagten habe es sich nicht um unentgeltliche Leistungen gehandelt, da die Zahlungen bewusst als Entgelt für geleistete Dienste erbracht worden seien. Der Schuldner habe insoweit das Geld also nicht verschenkt, um sie aus dem Gläubigerzugriff zu bringen. Vielmehr habe der Schuldner als Gesellschafter der J Consulting UG ein Interesse daran gehabt, dass der Beklagte seine Leistungen weiter erbringe und er habe deshalb aus eigenem Vermögen selber die notwendigen Gelder zur Bezahlung des Beklagten für die J Consulting UG geleistet. Der Beklagte habe diese Zahlung als Erfüllung sogar annehmen müssen; für ihn sei klar gewesen, dass mit der Zahlung des Schuldners seine Forderung gegen die J Consulting UG erfüllt sei. Durch die Zahlung sei die Forderung des Beklagten gegen die J Consulting UG auf den Schuldner übergegangen, so dass dieser mithin für seine Zahlung etwas erhalten habe und folglich keine Unentgeltlichkeit vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3000,00 € gemäß §§ 129 Abs. 1, 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO
Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. Anfechtbar ist insoweit gemäß § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte die streitgegenständlichen Zahlungen des Schuldners in Gesamthöhe von 3000,00 € unentgeltlich erhalten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Zuwendung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr keine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht, dieser also keine den empfangenen Vermögenswert ausgleichende Leistung an den Zuwendenden oder einen Dritten schuldet (BGHZ 113, 98, 101; 113, 393, 395 f; 141, 96, 99 f; BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 – IX ZR 195/00 –, Rn. 15, juris).
Im "Zwei-Personen-Verhältnis" ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden (Zuwendenden) nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (vgl. BGHZ WM 2006,1156).
Im vorliegenden Fall waren die Forderungen des Beklagten gegen die UG zu dem Zeitpunkt, als der Schuldner sie beglich, aber wirtschaftlich wertlos, weil die UG - insoweit unstreitig - bereits zahlungsunfähig war. Mithin ist vorliegend insgesamt von unentgeltlichen Zuwendungen des Schuldners an den Beklagten im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO auszugehen, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Wird nämlich - wie vorliegend - die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers ganz oder teilweise aus haftendem Vermögen des Schuldners getilgt, so benachteiligt dies die Insolvenzgläubiger im Allgemeinen regelmäßig wenigstens mittelbar (BGH WM 2002, 561, 562), was auch für den Tatbestand des § 134 Abs. 1 InsO genügt (vgl. BGH WM 1956, 703, 704 und WM 2007, 1377, 1379).
Da diese Zahlungen weniger als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, stellen sie anfechtbare Handlungen dar, mit der Folge, dass dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist, nach § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss.
Der Beklagte war somit insgesamt antragsgemäß zu verurteilen.
Die zuerkannten Zinsen folgen dem Grunde und der Höhe nach aus Verzug.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 3000,00 €