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Amtsgericht Wipperfürth·9 C 267/13·17.11.2016

Werklohn für PV-Montage: Übliche Vergütung und Zusatzarbeiten bei streitiger Pauschale

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Dachdecker) verlangte vom Beklagten (PV-Monteur) restlichen Werklohn und Vergütung von Zusatzarbeiten aus drei PV-Projekten. Streitig war insbesondere, ob ein allumfassender Pauschalpreis pro kWp vereinbart war und ob Wartezeiten/Mehrarbeiten sowie Elektroarbeiten gesondert zu vergüten sind. Das Gericht sprach der Klägerin 3.280,32 € zu, u.a. wegen ersatzfähiger Wartezeit durch verspätete Materialanlieferung sowie üblicher Vergütung mangels nachgewiesener Pauschalabgeltung. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; eine zunächst erklärte Hilfsaufrechnung verfolgte der Beklagte nach Verrechnung der Doppelzahlung nicht weiter.

Ausgang: Klage auf restliche Vergütung überwiegend zugesprochen (3.280,32 €), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch wegen Bauablaufstörung kann bestehen, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Materialanlieferungszeit nicht einhält und hierdurch nachweisbare Wartezeiten des Unternehmerpersonals entstehen.

2

Steht eine umfassende Pauschalpreisabrede im Streit, trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die vollständige Abgeltungswirkung der Pauschale auch für Neben- und Zusatzleistungen beruft.

3

Fehlen konkrete Preisabreden, kann der Unternehmer für notwendige und erbrachte Werkleistungen die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB verlangen; Ortsüblichkeit und Angemessenheit können sachverständig festgestellt werden.

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Eine bloße Zusage eines Dritten, Mehrkosten übernehmen zu wollen, lässt den werkvertraglichen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber unberührt, solange ein tatsächlicher Ausgleich nicht dargetan ist.

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Zusätzlich beauftragte Leistungen sind gesondert zu vergüten, wenn sie nach Beweisaufnahme nicht vom ursprünglich geschuldeten Leistungsumfang umfasst sind oder der Auftraggeber sie vor Ort gegen Vergütung veranlasst hat.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 631 Abs. 1 BGB§ 632 Abs. 2 BGB

Tenor

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3280,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2013 sowie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 16 % und der Beklagte 84 %.

3.       Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von  110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insoweit jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Im Frühjahr 2012 beauftragte der Beklagte, welche sich mit der Montage von Photovoltaikanlagen beschäftigt, die Klägerin, welche ein Dachdeckerunternehmen betreibt, mit der Installation von Solarmodulen auf Dächern von Einfamilienhäusern bei insgesamt fünf Bauvorhaben.

3

Die Parteien vereinbarten, dass für die Montage einer Photovoltaikanlage ein Betrag von 200,00 € pro KWp berechnet wird, wobei jedoch streitig ist, ob dies ein Pauschalpreis für sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden klägerischen Werkleistungen ist und welche Werkleistungen insoweit von der Pauschale erfasst werden. Auch die übrigen Preisvereinbarungen der Parteien sind zwischen diesen umstritten, ebenso die Frage, ob und welche Zusatzarbeiten vergütungspflichtig beauftragt worden sind.

4

Streitgegenständlich sind vorliegend klägerische Rechnungen für insgesamt drei Projekte (Projekte S4, S3 und S5) wie folgt:

5

Für das Projekt S4 rechnete die Klägerin mit Nachtragsrechnung Nr. 212174 vom 9.3.2012 angebliche Mehraufwendungen (Verzögerung durch Wartezeiten, Stillstand) mit (abzüglich einer Überzahlung von 100,00 €) insgesamt 792,50 € ab.

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Das Projekt S3 rechnete die Klägerin mit der Rechnung Nr. 212206 vom 27.3.2012 (Montage PV-Anlage) mit insgesamt 1685,34 € ab. Hierauf verrechnete die Klägerin irrtümliche Doppelzahlungen des Beklagten auf klägerische Rechnungen vom 7.3.2012 über 1266,39 € und vom 9.3.2012 über 297,50 € in Höhe von insgesamt 1583,89 € (sprach insoweit jedoch zunächst unrichtig von Zahlung durch den Beklagten statt von Verrechnung durch die Klägerin), so dass ein Restbetrag von 101,45 € verblieb. Mit weiteren Rechnungen Nrn. 212205 und 212204 vom 27.3.2012 berechnete die Klägerin für Zusatzarbeiten weitere 452,56 € (Neue Verkabelung) und weitere 532,47 € (zusätzliche sonstige Elektroarbeiten).

7

Das Projekt S5 rechnete die Klägerin mit der Rechnung Nr. 212255 vom 12.4.2012 mit insgesamt 2998,32 € ab. Hierauf zahlte der Beklagte 1256,64 €, so dass ein Restbetrag von 1741,68 € verblieb. Mit weiterer Rechnung Nr. 212254 vom 12.4.2012 berechnete die Klägerin für zusätzliche Elektroarbeiten weitere 309,40 €.

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Der sich aus den Rechnungen abzüglich geleisteter Zahlungen ergebende Betrag von 3930,06 € bildet den Streitgegenstand.

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Die Klägerin trägt vor,

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es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die in der klägerischen Preisliste (Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 18 der Akte), welche der Beklagten zuvor anlässlich eines anderen Projektes überlassen worden sei, genannten Werklohnkosten anfallen und dass ein etwaiger Mehraufwand wegen Erschwernissen oder Verzögerungen separat nach ortsüblichem Werklohn zu vergüten sei. Hilfsweise werde insoweit geltend gemacht, dass der Beklagte für erforderliche Zusatzarbeiten auch ohne Vereinbarung den ortsüblichen Werklohn schulde, da die in den Rechnungen genannten Werkleistungen jedenfalls - unstreitig - allesamt von der Klägerin erbracht und die Arbeiten der Klägerin auch abgenommen worden seien.

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Hinsichtlich des Projektes S4 habe die Klägerin daher mit der Rechnung 212174 vom 9.3.2012 einen Betrag von 792,50 € nachberechnet, weil es aus Gründen, die vom Beklagten zu vertreten seien, zu Wartezeiten/Mehraufwand gekommen sei. Denn die Anlieferung der Komponenten der Photovoltaikanlage sei - unstreitig - für den 2.3.2012 um 8:30 Uhr vereinbart und die klägerischen Mitarbeiter seien auch schon vor 8:30 Uhr an Ort und Stelle gewesen. Die Komponenten seien jedoch erst um 10:35 Uhr angeliefert worden, das Abladen, die Übernahme und die Kontrolle der Komponenten auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit habe dann noch einmal bis 11:00 Uhr gedauert. Um 16:00 Uhr hätten die Arbeiten aber eingestellt werden müssen, weil gegen 15:00 Uhr klar geworden sei, dass sie vor Einbruch der Dunkelheit nicht mehr fertiggestellt werden können. Insoweit seien zusätzliche Kosten für An- und Abfahrt entstanden, da bei fristgerechter Anlieferung die Arbeiten an einem Tag hätten erledigt werden können. Berechnet habe die Klägerin daher zusätzliche Fahrtkosten für den 2. Tag sowie zusätzliche Stunden (Wartezeit), mithin insgesamt 15 Stunden (jeweils 5 Stunden für drei Mitarbeiter), die mit 50,00 € netto zu berücksichtigen sein.

12

Mit der Zusatzberechnung von 750,00 € netto sei der Beklagte auch einverstanden gewesen, da dieser die klägerische Rechnung selbst und höchstpersönlich entsprechend abgeändert habe und daraufhin die zunächst pauschal berechneten 480,00 € mit dem zusätzlich für Elektroarbeiten angefallene Betrag von 250,00 € auf seinen ausdrücklichen Wunsch in einer Position mit 750,00 € zusammengefasst und sodann in einer separaten Rechnung ausgewiesen worden sei.

13

Ersatzweise werde nunmehr ein Schadensersatzanspruch wegen der zeitlichen Verzögerung für zumindest 2 Stunden in Höhe von 321,30 € brutto geltend gemacht, weil der Beklagte durch ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen bei der Anlieferung der Komponenten in jedem Falle zumindest insoweit hafte (drei Mitarbeiter für  2 Stunden = 6 Stunden zu 45,00 € = 270,00 € netto zzgl. 51,30 € Mehrwertsteuer = 321,30 €).

14

Hinsichtlich des Projektes S3 sei auf die Rechnung Nr. 212206 über 1685,34 € eine Doppelzahlung des Beklagten von 1583,89 € verrechnet worden, so dass sich eine Minderzahlung von 101,45 € ergebe. Soweit der Beklagte einwende, die Klägerin habe ohne Vereinbarung einen Betrag in Höhe von 200,00 € netto als Pauschale für „Baustelleneinrichtung/Vorhaltung Maschinen/Sicherungsmaßnahmen etc.“ berechnet, sei eine solche Pauschale ortsüblichen und angemessen. Zudem habe der Beklagte ausdrücklichen den Wunsch geäußert, diese Pauschalposition in die Rechnung Nr. 212206 aufzunehmen, nachdem die Klägerin zunächst den Transport der Anlage vom Lager der Klägerin zu dem Projekt S3 in einer Rechnung vom 16.3.2012 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht habe.

15

Die Rechnung Nr. 212204 vom 27.3.2012 über 532,47 € betreffe Zusatzarbeiten zur Inbetriebnahme der Anlage, da seitens des Lieferanten der Beklagten ein falscher Stringerplan mitgeliefert worden sei, so dass die Anlage komplett neu habe verkabelt werden müssen. Mangels Alternative habe ein kundiger Mitarbeiter der Klägerin die Durchführung dieser neuen Verkabelung dem Beklagten angeboten, mit welchem sodann vereinbart worden sei, dass die Arbeiten durch den klägerischen Mitarbeiter durchgeführt werden sollen. Insoweit seien weitere Fahrtkosten entstanden in Höhe von 122,45 € sowie für die neue Verkabelung pauschal 325,00 €. Insgesamt ergebe dies 532,47 € brutto. Ein Ausgleich der Rechnung durch die Firma S6 habe nicht stattgefunden.

16

Weitere Zusatzarbeiten seien in Höhe von insgesamt 452,56 € für die Verkabelung der Anlage mit Herstellung des Potenzialausgleichs mit Verlegung, die Montage eines Wechselrichters, die Lieferung und Montage eines Erdungskabels und den Anschluss der Anlage nebst einer weiteren Anfahrt entstanden und mit der Rechnung Nr. 212205 vom 27.3.2012 berechnet worden. Dies sei erforderlich geworden, weil der vor Ort tätige Elektriker hierzu nicht in der Lage gewesen sei, so dass die Arbeiten in Absprache mit dem Beklagten durch die Mitarbeiter der Klägerin durchgeführt und vereinbart worden sei, dass die Leistungen auch vergütet werden. Hierbei handele es sich nicht um die D/C-Montage, so dass die entsprechenden Kosten auch nicht in der Pauschale von 200,00 € je kWp enthalten seien.

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Hinsichtlich des Projektes S5 habe der Beklagte auf die Rechnung Nr. 212255 vom 12.4.2012 betreffend die Montage der Anlage auf den Rechnungsbetrag von 2998,32 € ohne Begründung lediglich 1256,64 € gezahlt, so dass hieraus eine Restzahlung von 1741,68 € offen sei. Soweit der Beklagte die Berechtigung der abgerechneten Ziffern 1.5 und 1.6 bestreite, sei es so, dass ein Mitarbeiter der Klägerin bei der Ortsbesichtigung sofort darauf hingewiesen habe, dass bei der Aufteilung der Anlage auf zwei Dächer jeweils Aufschläge anfallen, weil ein Gerüst her muss und die SAT-Anlage verschoben werden muss. Auch die Position Baustelleneinrichtung mit 125,00 € sei somit wegen des Hinweises auf ein erforderliches Gerüst und den Hinweis auf diesbezügliche Extrakosten korrekt.

18

Die weitere Rechnung Nr. 212254 vom 12.4.2012 über 309,40 € betreffe Zusatzarbeiten, nämlich Elektroarbeiten zum Anschluss der Anlage durch einen sachkundigen Mitarbeiter der Klägerin nach Absprache mit dem Beklagten auch dahingehend, dass die Leistungen der Klägerin insoweit zu vergüten seien. Die angesetzten Kosten seien ortsüblich und angemessen.

19

Die vom Beklagten zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung in Höhe von 1583,89 € betreffe zwar eine tatsächlich geleistete Doppelzahlung in dieser Höhe. Diese sei jedoch in Absprache mit dem Beklagten auf die Rechnung des Projekts S3 verrechnet und insoweit - zuletzt unstreitig - von der Rechnung Nr. 212206 vom 27.3.2012 in Abzug gebracht und folglich als Zahlung des Beklagten auf diese Rechnung berücksichtigt (irrtümlich insoweit aber nicht als Verrechnung bezeichnet) worden. Ansonsten wäre die Rechnung des Projektes S3 um den Betrag von 1583,89 € höher als sie es jetzt sei. Insoweit erkläre die Klägerin nochmals die Aufrechnung mit ihrer Forderung aus der Rechnung Nr. 212206 vom 27.3.2012 (Montage PV-Anlage Projekt Dr. S3) in Höhe von 1685,89 € mit gegenüber dem rechnerisch bestehenden Rückforderungsanspruch des Beklagten in gleicher Höhe. Für die Hilfsaufrechnung bestehe mithin kein Raum.

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Die Klägerin beantragt,

21

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3930,06 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2013 sowie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

              die Klage abzuweisen.

24

Er trägt vor,

25

die Parteien hätten für die Montage einer Photovoltaikanlage eine pauschale Vergütung in Höhe von 200,00 € pro KWp vereinbart, während hinsichtlich etwaiger Mehraufwendungen wegen Erschwernissen oder Verzögerungen nichts vereinbart worden sei. Insbesondere hätten sich die Parteien nicht auf die im klägerischen Angebot (Anl. K1 zur Klageschrift) vorgelegten Einzelpreise geeinigt. Da eine Pauschale vereinbart worden sei, sei es schon begrifflich ausgeschlossen, dass die Klägerin nachträglich ihre Rechnungen nach oben hin korrigiere.F

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Hinsichtlich des Projektes S4 gebe es keinen Grund für die Nachtragsrechnung Nr. 212174 über 792,50 €. Der Lkw sei zwar nicht um 8:30 Uhr, aber auch nicht erst um 10:35 Uhr, sondern um 10:15 Uhr an der Baustelle gewesen, so dass die eingetretene Verzögerung allenfalls 1 Stunde und 45 Minuten und nicht 2 Stunden betragen habe. Abladen, Übernahme und Kontrolle gehörten sodann zu den üblichen Arbeiten, die stets durchzuführen seien und keine Sonderberechnung rechtfertigen. Da der Lkw die Baustelle schon nach 22 Minuten wieder verlassen habe, hätten diese Arbeiten auch keine 45 Minuten in Anspruch nehmen können. Die klägerischen Mitarbeiter hätten sodann ihre Arbeit auch nur deshalb um 15:00 Uhr eingestellt, weil sie keine Lust mehr gehabt hätten. Sonnenuntergang sei an diesem Tag erst um 18:18 Uhr gewesen. Man hätte also noch 3 Stunden arbeiten können. Zudem sei klar gewesen, dass die Arbeiten am nächsten Tag hätten fortgesetzt werden müssen, dies habe aber nichts mit der verspäteten Anlieferung zu tun. Die Anlage sei nicht an einem Tag zu montieren gewesen. Dies werde schon dadurch belegt, dass nach dem Klagevorbringen am Folgetag zwei klägerische Mitarbeiter mehr als 8 Stunden beschäftigt gewesen seien und zwei weitere Mitarbeiter für knapp 4 Stunden. Es werde allerdings bestritten, dass tatsächlich so viele Stunden angefallen seien. Auch für die Wartezeit seien nicht für drei Mitarbeiter je 5 Stunden angefallen und es fehle auch an jeder Vereinbarung bezüglich einer Pauschalposition von 750,00 €. Jedenfalls mit der von der Klägerin insoweit berücksichtigten Überzahlung durch den Beklagten in Höhe von 100,00 € habe die Sache sein Bewenden.

27

Sein Einverständnis mit der Berechnung des Verzögerungsschadens habe der Beklagte nicht erklärt, die von der Klägerin vorgelegte Rechnungskopie trage nicht die Handschrift des Beklagten. Er erinnere sich nicht, solche Notizen gefertigt zu haben.

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Hinsichtlich des Projektes S3 sei die Rechnung Nr. 212206 über 1685,34 € um 101,45 € gekürzt worden, weil die Klägerin ohne Vereinbarung einen Betrag in Höhe von 200,00 € netto als Pauschale für „Baustelleneinrichtung/Vorhaltung Maschinen/Sicherungsmaßnahmen etc.“ berechnet habe.

29

Die klägerische Rechnung Nr. 212205 über 452,56 € betreffe nicht Mehrarbeiten wegen des falschen Stringerplans, sondern Elektroarbeiten, die die Klägerin zusätzlich und ohne jede Grundlage berechne. Denn die Verkabelung der Anlage auf dem Dach mit dem zu montierenden Wechselrichter und die Montage des Erdungskabels werde als „D/C-Montage“ bezeichnet und diese Arbeiten seien immer in dem Pauschalpreis von 200,00 € je KWp enthalten und somit nicht gesondert zu berechnen. Den hiervon zu unterscheidenden Anschluss der Anlage an das Einspeisenetz (A/C-Montage) habe ein Elektrikerfachbetrieb fachgerecht durchgeführt. Es habe also keine Vereinbarung zwischen den Parteien über weitere Elektroarbeiten der Klägerin, die gesondert zu vergüten seien, gegeben.

30

Hinsichtlich der klägerischen Rechnung Nr. 212204 über 532,47 € sei zwar tatsächlich der falsche Stringerplan mitgeliefert worden, die hierfür verantwortliche Firma S6 habe aber bereits zugesagt, die insoweit anfallenden Mehrkosten übernehmen zu wollen. Ob dies geschehen sei, wisse der Beklagte nicht. Die klägerischen Kosten seien folglich nur dann zur Zahlung offen, sofern ein Ausgleich tatsächlich noch nicht durch die Firma S6 erfolgt sei.

31

Hinsichtlich des Projektes S5 sei die Rechnung Nr. 212254 über 309,40 € unberechtigt, da insoweit wiederum die Verkabelung der Anlage auf dem Dach mit dem zu montierenden Wechselrichter und die Montage des Erdungskabels („D/C-Montage“)  in dem Pauschalpreis von 200,00 € je KWp enthalten und somit nicht gesondert zu berechnen sei.

32

In der Rechnung Nr. 212255 über 2998,32 € seien die berechneten Aufschläge Ziffern 1.5 und 1.6 unberechtigt. Es handele sich um eine Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von 4,8 kWp, so dass die Klägerin die Ziffern 1.1 und 1.2 der Rechnung berechnen könne, nicht aber zusätzlich die Ziffern 1.5 und 1.6. Unerheblich sei, dass hier ein Teil der Anlage auf dem Wohnhaus und ein Teil auf dem Garagendach montiert worden sei, da auch dann noch immer von einer einheitlichen Photovoltaikanlage zu sprechen sei. Dass die Aufteilung auf zwei Dächer Aufschläge gemäß den jetzt streitigen Ziffern 1.5 und 1.6 bedeuten würde, sei nicht vereinbart gewesen und es habe auch keinen entsprechenden Hinweis gegeben. Auch die Position Baustelleneinrichtung mit 125,00 € netto sei nicht vereinbart und könne daher nicht berechnet werden. Der vom Beklagten gezahlte Betrag von 1256,64 € ergebe sich aus der Berechnung 4,80 kWp x 220,00 € = 1056,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer.

33

Hilfsweise werde die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 1583,89 € erklärt, da der Beklagte in dieser Höhe die klägerischen Rechnungen Nr. 212170 vom 7.3.2012 über 1266,39 € und 212173 vom 9.3.2012 über 297,50 € irrtümlich doppelt beglichen habe. Dass die Klägerin die Doppelzahlung bereits auf das Projekt S4 mit der Rechnung Nr. 212206 berechnet hatte, sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Dennoch sei zu Gunsten des Beklagten von einer Überzahlung in Höhe von 136,55 € auszugehen, da die Klägerin mit der Rechnung Nr. 212206 einen Betrag von 1685,34 € fordere, sie bereits 1583,89 € erhalten habe, ihr tatsächlich aber nur 1447,34 € zustehe, weil der Betrag von 200,00 € (Baustelleneinrichtung) zuzüglich Mehrwertsteuer (= 238,00 €) zu Unrecht gefordert werde.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

35

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom  19.11.2015 (Bl. 230 der Akte) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen S7 vom 17.2.2016 (Bl. 289 der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

38

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3280,32 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB.

39

1.

40

Insoweit hat die Klägerin gegen den Beklagten zunächst einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 231,30 € aus der Rechnung 212174 vom 9.3.2012 (Projekt S4) im Zusammenhang mit entstandenen Wartezeiten der klägerischen Mitarbeiter.

41

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Anlieferung der zu montierenden Anlageteile entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht um 8:30 Uhr erfolgt war, dass aber drei klägerische Mitarbeiter pünktlich vor Ort waren, welche sodann tatenlos abwarten mussten, bis die Anlageteile schließlich mit Verspätung eintrafen, mit der Folge, dass die Arbeiten erst mit zeitlicher Verzögerung beginnen konnten. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Wartezeit insgesamt 2 Stunden betragen hat, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Baustellen-Tagesbericht vom 2.3.2012 (Bl. 21 der Akte) ergibt. Denn hierin heißt es: „Haben bis um 10:35 Uhr auf Materiallieferungen gewartet“. Soweit der Beklagte hiergegen unter Bezugnahme auf einen Tagesreport des Spediteurs unter Verweis auf einen Ausdruck des Tachographen des Lkw der Firma (Bl. 59 und 60 der Akte) geltend macht, der Lkw sei bereits um 10:15 Uhr vor Ort gewesen, so dass die Verzögerung allenfalls 1 Stunde und 45 Minuten betragen habe, überzeugt dies nicht, da der Ausdruck des Tachographen nicht in der Weise deutlich ist, dass hieraus die Ankunftszeit exakt mit 10:15 Uhr festgestellt werden könnte.

42

Eine zweistündige Verzögerung der Anlieferung ergibt jedoch nach der insoweit nicht angegriffenen klägerischen Berechnung einen Betrag von 321,30 €, wovon aber eine bereits von der Klägerin berücksichtigte Überzahlung des Beklagten von 100,00 € abzuziehen ist, so dass sich ein Zahlungsbetrag von 221,30 € zu Gunsten der Klägerin ergibt.

43

Einen darüber hinausgehenden Verzögerungsschaden hat die Klägerin dagegen nicht nachgewiesen.

44

Soweit sie darauf abstellt, die Komponenten hätten abgeladen, übernommen sowie auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit kontrolliert werden müssen, was noch einmal bis 11:00 Uhr gedauert habe, ist nicht erkennbar, dass es sich hierbei nicht um Arbeiten handelt, die ohnehin angefallen wären, also auch bei fristgerechter Anlieferung des Materials.

45

Auch zusätzliche Kosten für An- und Abfahrt im Zusammenhang mit einer erforderlich gewordenen Weiterarbeit am folgenden Tag können nicht beansprucht werden, da nicht erkennbar ist, dass bei fristgerechter Anlieferung die Arbeiten tatsächlich innerhalb eines Tages vollständig hätten erledigt werden können. Soweit die Klägerin diese vom Beklagten bestrittene Tatsache unter - insoweit untauglichen - Zeugenbeweis sowie zusätzlich unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, war diesem Beweisantritt bereits deshalb nicht nachzugehen, weil die Klägerin die insoweit zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen nicht in hinreichend substantiierter Weise dargelegt hat. Dem Vorbringen der Klägerin kann insbesondere nicht entnommen werden, welche konkreten Arbeiten mit welchen konkreten Einzelschritten für die Durchführung der vollständigen Arbeiten notwendig gewesen sind. Zudem könnte ein Sachverständiger auch allenfalls ermitteln, ob die Erledigung der Arbeiten an einem Tag möglich gewesen wäre, nicht jedoch, ob die Mitarbeiter der Klägerin dies auch tatsächlich geschafft hätten, da es insoweit auf subjektive und hypothetischen Faktoren ankommt, insbesondere im Hinblick auf Schnelligkeit und Erfahrung der klägerischen Mitarbeiter.

46

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte sei mit der Zusatzberechnung in Höhe von 750,00 € netto ausdrücklich einverstanden gewesen, da er die klägerische Rechnung selbst und höchstpersönlich entsprechend handschriftlich abgeändert und auf seinen ausdrücklichen Wunsch einen Betrag von 750,00 € aufgeschrieben haben. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den handschriftlichen Ergänzungen auf der Rechnung tatsächlich um die Handschrift des Beklagten handelt, ob dieser also die entsprechenden Ergänzungen angefertigt hat. Denn selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt würde, ergäbe sich daraus noch nicht zwingend die von der Klägerin hierzu abgeleitete Bedeutung dieser handschriftlichen Ergänzungen dahingehend, dass sich der Beklagte tatsächlich mit einem Verzögerungsschadensersatz von insgesamt 750,00 € netto einverstanden erklärt hat.

47

2.

48

Weiterhin hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 3049,01 € aus einem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag, §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB.

49

a)

50

Zunächst kann die Klägerin vom Beklagten restliche 22,91 € aus der Rechnung Nr. 212206 vom 27.3.2012 (Projekt S3) über insgesamt 1685,34 € verlangen, wobei insoweit nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen ist, dass die Klägerin in dieser Rechnung ihre Werkleistung im Zusammenhang mit der Montage einer Photovoltaikanlage bis auf einen Teilbetrag von 66,00 € netto zutreffend berechnet hat, so dass die Rechnung jedenfalls in Höhe von 1606,80 € zutreffend ist und nach Verrechnung von 1583,89 € der restliche Zahlungsanspruch von 22,91 € verbleibt.

51

Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sämtliche in der Rechnung genannten Arbeiten im Einzelnen zwischen den Parteien vereinbart worden sind. Denn der Beklagte konnte den ihm obliegenden Beweis nicht führen, dass die Parteien für die Montage einer Photovoltaikanlage eine pauschale Vergütung in Höhe von 200,00 € pro KWp vereinbart haben und dass mit dieser Pauschale sämtliche Nebenarbeiten, die im Zusammenhang mit der Montage üblicherweise anfallen, vollumfänglich abgegolten sein sollen. Insoweit kann an dieser Stelle aber dahinstehen, ob die Parteien auch die von der Klägerin in die Rechnung eingebrachte Vergütung von 200,00 € netto als Pauschale für „Baustelleneinrichtung/Vorhaltung Maschinen/Sicherungsmaßnahmen etc.“ vereinbart haben oder nicht. Denn jedenfalls kann die Klägerin im Rahmen des ihr unstreitig erteilten Auftrages auf Montage einer Photovoltaikanlage mangels weiterer konkreter Abreden jedenfalls die hierfür notwendigen Arbeiten und Leistungen erbringen und auch mangels (nachweisbarer) konkreter Preisvereinbarungen gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung hierfür verlangen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige S7 hat jedoch in seinem Gutachten vom 17.2.2016 ausdrücklich bestätigt, dass auch die Position 3 der streitgegenständlichen Rechnung üblicherweise separat entsprechend den örtlichen Gegebenheiten berechnet wird und dass die klägerische Berechnung insoweit ortsüblich und angemessen ist. Somit kann der Beklagte nicht mit seinem Einwand durchdringen, die Rechnung sei um 101,45 € zu kürzen, weil die Klägerin ohne Vereinbarung einen Betrag von 200,00 € für Baustelleneinrichtung etc. berechnet habe.

52

Ausgehend von einem somit zutreffend berechneten Betrag von 1606,80 € sowie abzüglich einer (zuletzt unstreitig) hierbei zu berücksichtigenden und vom Kläger auch bereits in Abzug gebrachten Doppelzahlung des Beklagten beim Projekt S4 in Höhe von 1583,89 € verbleibt folglich zu Gunsten der Klägerin ein restlicher Zahlungsanspruch von 22,91 €.

53

b)

54

Hinsichtlich des Projektes S3 hat die Klägerin gegen den Beklagten darüber hinaus ein Anspruch auf Ausgleich der weiteren Rechnungen Nr. 212205 vom 27.3.2012 über 452,56 € und Nr. 212204 vom 27.3.2012 über 532,47 €.

55

aa)

56

Soweit der Beklagte gegen die klägerische Rechnung Nr. 212204 über 532,47 € einwendet, die vom Beklagten akzeptierte Rechnung sei zwar grundsätzlich berechtigt, die für die zu Grunde liegenden klägerischen Mehrarbeiten (Korrekturmontage wegen eines falschen Stringplanes) verantwortliche Firma S6 habe jedoch bereits zugesagt, die insoweit anfallenden Mehrkosten übernehmen zu wollen, kann er hiermit bereits deshalb nicht durchdringen, weil eine entsprechende Zusage der Firma S6 den werkvertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin nicht zu beseitigen vermag, abgesehen davon, dass der Beklagte auch nicht vorträgt oder gar unter Beweis stellt, dass die Firma S6 tatsächlich inzwischen eine Ausgleichszahlung an die Klägerin geleistet hat.

57

bb)

58

Auch soweit die Klägerin mit ihrer Rechnung Nr. 212205 weitere 452,56 € wegen der Durchführung von Zusatzarbeiten (Verkabelung der Anlage mit Herstellung des Potenzialausgleichs mit Verlegung, die Montage eines Wechselrichters, die Lieferung und Montage eines Erdungskabels und den Anschluss der Anlage nebst einer weiteren Anfahrt) beansprucht, steht ihr hierfür der geltend gemachte Zahlungsanspruch ebenfalls zu. Dass die Klägerin diese Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt hat, wird vom Beklagten nicht bestritten. Der Beklagte wendet vielmehr gegen diese Rechnung ein, sie betreffe nicht Mehrarbeiten, sondern Elektroarbeiten, die die Klägerin zusätzlich und ohne jede Grundlage berechne, weil die Verkabelung der Anlage auf dem Dach mit dem zu montierenden Wechselrichter und die Montage des Erdungskabels, als „D/C-Montage“ bezeichnet, immer in dem Pauschalpreis von 200,00 € je KWp enthalten seien und somit nicht gesondert berechnet werden könnten, zumal es keine Vereinbarung zwischen den Parteien über weitere Elektroarbeiten der Klägerin, die gesondert zu vergüten seien, gegeben habe. Damit kann der Beklagte jedoch nicht durchdringen, da er bereits nicht den ihm obliegenden Beweis geführt hat, dass die Parteien überhaupt eine umfassende Pauschale vereinbart haben, in welcher diese von der Klägerin durchgeführten und abgerechneten Arbeiten bereits enthalten sind. Zudem ist aber auch nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass diese streitgegenständlichen Arbeiten tatsächlich von dem Beklagten vor Ort an die Klägerin gegen zusätzliche Vergütung beauftragt worden sind, und zwar gegenüber dem auf der Baustelle für die Klägerin tätigen Mitarbeiter, dem Zeugen T. Der Zeuge, welcher auf das Gericht einen in jeder Hinsicht ob würdigen Eindruck gemacht hat, hat in glaubhafter Weise bekundet, dass es sich bei den Arbeiten, welche Gegenstand der Rechnung Nr. 212205 vom 27.3.2012 über 452,56 € sind, um solche Arbeiten handelt, die er eigentlich nicht habe machen dürfen, da die Inbetriebnahme der Anlage in diesem Fall lediglich die Zusammenführung der Kabel bis zum Wechselrichter umfasse, dass er dem Beklagten dies auch gesagt habe, er alle diese Arbeiten damals aber durchgeführt habe, weil der Beklagte zu ihm gesagt habe, es sei ihm egal, ob der Elektriker das Geld bekomme oder die Klägerin. Dies spricht nicht nur dafür, dass es sich bei den Arbeiten gemäß Rechnung Nr. 212205 um Arbeiten handelt, die im Regelfall nicht von der Pauschale zur Montage einer Photovoltaikanlage umfasst sein können, weil ansonsten der Zeuge diese Arbeiten im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin ohne weiteres und stets durchgeführt hätte, und zwar ohne jeweils Rücksprache mit dem Beklagten nehmen zu müssen. Der Zeuge hat aber auch ausdrücklich erklärt, dass es sich hierbei eigentlich um Elektroarbeiten für einen Elektriker gehandelt hat, während er allein die Aufgabe hatte, die Module auf dem Dach anzubringen und zu verlegen und die Kabel unter dem Dach zusammenzuführen; von da an habe der Elektriker übernehmen sollen. Man habe auch stets auf den Elektriker gewartet und erst dann, wenn der Elektriker nicht gekommen sei, nach Rücksprache mit dem Beklagten die entsprechenden Arbeiten ausgeführt, so auch bei der hier betroffenen Rechnung.

59

c)

60

Aus den oben dargelegten Gründen hat die Klägerin zusätzlich einen Anspruch auf Ausgleich der Rechnung Nr. 212254 vom 12.4.2012 in Höhe von 309,40 € betreffend das Projekt S5. Insoweit handelt es sich um gleichgelagerte Arbeiten wie bei der soeben behandelten Rechnung Nr. 212205 des Projektes S3, so dass dieselben Erwägungen und Erklärungen des Zeugen auch hier gelten, zumal der Zeuge ausdrücklich erklärt hat, dass Entsprechendes für sämtliche hier betroffene Projekte gilt, also auch für das Projekt S5.

61

d)

62

Schließlich hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Ausgleich der weiteren Rechnung des Projektes S5 Nr. 212255 vom 12.4.2012 über 2998,32 € abzüglich bereits geleisteter Zahlung des Beklagten von 1256,64 €, mithin in verbleibende Höhe von 1741,68 €.

63

Dabei kann der Beklagte nicht mit seinem Einwand durchdringen, in dieser Rechnung seien die berechneten Aufschläge, insbesondere zu den Ziffern 1.5 und 1.6, unberechtigt, weil es sich um eine Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von 4,8 kWp handele, so dass die Klägerin die Ziffern 1.1 und 1.2 der Rechnung berechnen könne, nicht aber zusätzlich die Ziffern 1.5 und 1.6., mithin lediglich den vom Beklagten gezahlte Betrag von 1256,64 € (4,80 kWp x 220,00 € = 1056,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer). Insoweit kommt es auch nicht entscheidend auf die Frage an, ob klägerseitig im Rahmen der Ortsbesichtigung darauf hingewiesen worden ist, dass die Aufteilung der Anlage auf zwei Dächer, nämlich teilweise auf dem Wohnhaus und teilweise auf dem Garagendach, Aufschläge gemäß den jetzt streitigen Ziffern 1.5 und 1.6 bedeuten würde, und ob auch dann noch immer von einer einheitlichen Photovoltaikanlage zu sprechen sei. Denn der Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, nicht nachgewiesen, dass die Parteien einen allumfassenden Pauschalpreis von 200,00 € je KWp vereinbart haben und dass damit insbesondere auch die hier streitgegenständlichen Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Verlegung der Anlage auf zwei Dächer abgegolten sind. Auch hat der Beklagte bestritten, dass die Parteien eine Vereinbarung über etwaigen Mehraufwand und über etwaige Zusatzarbeiten getroffen haben, so dass die Klägerin im Ergebnis unter Heranziehung von § 632 Abs. 2 BGB für die vertraglich beauftragte und geschuldete Montage der Photovoltaikanlage wiederum jedenfalls die ortsübliche Vergütung verlangen kann, wobei mangels entsprechender konkreter Vereinbarungen der Parteien im Übrigen davon auszugehen ist, dass die Klägerin insoweit sämtliche für die Montage der Anlage erforderlichen Arbeiten auszuführen hat und diese folglich auch im Rahmen des Ortsüblichen berechnen kann. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 17.2.2016 hat die Klägerin aber in der Rechnung Nr. 212255 ihre zur Montage der Anlage erforderlichen Arbeiten zutreffend abgerechnet, insbesondere pauschal für die Montage von Photovoltaikanlagen 200,00 € pro KWp und die übrigen Leistungen (hier Rechnungsposten 1.2-2.1) separat entsprechend den örtlichen Gegebenheiten berechnet. Dies betrifft auch die angegriffene Position Baustelleneinrichtung, wie der Sachverständige ausdrücklich ausführt. Auch führt der Sachverständige aus, dass die Tatsache der Montage auf dem Flachdach der Garage sowie auf dem Dach des Wohnhauses zusätzlich die Errichtung von jeweiligen Sicherungsmaßnahmen erfordert, so dass insgesamt die klägerische Rechnung sowohl inhaltlich wie auch rechnerisch zutreffend ist.

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Die verbleibenden klägerischen Zahlungsansprüche summieren sich folglich auf einen Gesamtbetrag von 3280,32 €, so dass der Beklagte insoweit antragsgemäß zu verurteilen war. Die darüber hinausgehende Klage musste dagegen der Abweisung unterliegen.

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Soweit der Beklagte gegenüber den klägerischen Forderungen zunächst die Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 1583,89 € im Zusammenhang mit einer irrtümlichen Doppelzahlung auf die klägerischen Rechnungen Nr. 212170 vom 7.3.2012 über 1266,39 € und Nr. 212173 vom 9.3.2012 über 297,50 € erklärt hat, ist unter Berücksichtigung des nachfolgend erklärten Vorbringens der Parteien zu diesem Komplex davon auszugehen, dass der Beklagte diese Hilfsaufrechnung nicht aufrechterhalten hat. Denn der Beklagte hat letztlich dem Einwand der Klägerin zugestimmt, dass die Doppelzahlung tatsächlich bereits zu Gunsten des Beklagten im Zusammenhang mit der weiteren (hier streitgegenständlichen) klägerischen Rechnung Nr. 212206 über 1685,34 € berücksichtigt, jedoch irrtümlich als Zahlung und nicht als Verrechnung bezeichnet hat. Daher musste das Gericht über diese zunächst zu Hilfsaufrechnung gestellte Gegenforderung nicht mehr in einer der Rechtskraft fähigen Weise entscheiden, so dass der Betrag der ursprünglichen Hilfsaufrechnung auch keine Berücksichtigung bei der Festsetzung des Streitwertes, folglich auch nicht im Rahmen der Kostenentscheidung finden konnte.

66

Die zuerkannten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgen dem Grunde und der Höhe nach aus Verzug.

67

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

68

Streitwert: 3930,06 €