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Amtsgericht Wipperfürth·9 C 245/19·25.03.2021

Kostenfestsetzungsbeschluss nach Vergleich: Klägerin zur Erstattung von 0,51 EUR verurteilt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Wipperfürth hat auf Grundlage eines Vergleichs die Kostenerstattung zwischen den Parteien berechnet und die Klägerin verpflichtet, der Beklagten 0,51 EUR nebst Zinsen nach § 247 BGB zu zahlen. Gerichtskosten und ausgleichsfähige außergerichtliche Kosten wurden detailliert festgestellt und verrechnet. Die Kostenfestsetzung begründet einen vollstreckbaren Titel; Rechtsbehelfe (sofortige Beschwerde/Erinnerung) wurden belehrt.

Ausgang: Klägerin zur Erstattung von 0,51 EUR nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt; Kostenfestsetzung ist vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Kostenfestsetzung nach einem Vergleich sind Gerichtskosten und ausgleichsfähige außergerichtliche Kosten zu ermitteln und anteilig zu verrechnen; verbleibende Differenzen begründen Erstattungsansprüche zwischen den Parteien.

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Bei der Erstattung außergerichtlicher Kosten sind als Maßstab die fiktiven Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu Grunde zu legen; Reisekosten können mit einem Zuschlag (hier 10 %) berücksichtigt werden.

3

Die Kosten des Unterbevollmächtigten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie geringer sind als 110 % der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten.

4

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der die Erstattungspflicht einer Partei feststellt, begründet einen vollstreckbaren Titel.

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Gegen Kostenentscheidungen steht bei einem Beschwerdegegenstand über 200 EUR die sofortige Beschwerde, bei bis zu 200 EUR die Erinnerung als Rechtsbehelf zu.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

sind auf Grund des Vergleichs des Amtsgerichts Wipperfürth vom 20.08.2020 von der Klägerin

0,51 EUR - Euro und einundfünfzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.09.2020 an die Beklagte zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Gründe

2

1. Gerichtskosten I. Instanz

3

An Gerichtskosten sind entstanden:                                             89,00 Euro

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Hiervon trägt die Klägerin 40%:                                                  35,60 Euro

5

Sie hat gezahlt:                                                                        267,00 Euro

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Aus der Staatskasse wurden bereits zurückerstattet:                   178,00 Euro

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Die Differenz wurde auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet.

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Erstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte:                  53,40 Euro

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2. Außergerichtliche Kosten I. Instanz

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Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:

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A. Kläger - Seite:                                                                    592,60 Euro

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Absetzung:Die Kosten des Unterbevollmächtigten waren nur insoweit erstattungsfähig,als sie geringer waren, als die 110 % der fiktiven Reisekosten desHauptbevollmächtigten zum Prozessgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 IV ZB 32/03; 06.11.2014 - I ZB 38/14

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Die von der Klägerin angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Hauptbevollmächtigten und Terminsvertreters in Höhe von insgesamt 592,60 € sind in Höhe von 552,52 € erstattungsfähig und zwar;

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1) 1,3 Verfahrensgebühr     195,--

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2) 1,2 Terminsgebühr         180,--

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3) Fahrtkosten                   103,20

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4) Abwesenheitsgeld            40,--

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5) 10 % von 143,20             14,32

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6) Auslagenpauschale           20,--

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insgesamt                          552,52.

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Dies sind die fiktiven Kosten,  die der Klägerin bei der Inanspruchnahme eines ortsansässigen  Rechtsanwalts entstanden wären + 10 % der Reisekosten. In der Berechnung der fiktiven Kosten der Klägerin im  Schriftsatz vom 14.12.2020 hatten sich Aditions- und Rechenfehler eingeschlichen.

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Insgesamt also abzusetzen:                                                                      40,08 Euro

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B. Beklagten - Seite:                                                                               458,20 Euro

24

C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:

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Kläger - Seite:                                                                                         552,52 Euro

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Beklagten - Seite:                                                                                    458,20 Euro

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Ausgleichsfähige Kosten insgesamt:                                                        1.010,72 Euro

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Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Beklagte 40%:                          404,29 Euro

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Abzüglich der eigenen Kosten der Beklagten:                                              458,20 Euro

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Erstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin:                                  53,91 Euro

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3. Ergebnis I. Instanz

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Erstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin:                                   0,51 Euro

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wipperfürth, H-Straße. 22-22a, 51688 Wipperfürth, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Köln, Luxemburger T-Str., 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wipperfürth oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

38

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wipperfürth, H-Straße. 22-22a, 51688 Wipperfürth einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

39

Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wipperfürth eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.