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Amtsgericht Wipperfürth·9 C 145/22·22.09.2022

Privathaftpflicht: Deckung bei Reifenwechsel mit Wagenheber, kleine Benzinklausel greift nicht

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Deckung aus seiner Privathaftpflichtversicherung für einen beim Reifenwechsel mit einem Wagenheber am Pkw des Vaters verursachten Schaden. Streitpunkt ist, ob die in den AVB enthaltene Ausschlussklausel für Schäden durch Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ("kleine Benzinklausel") anwendbar ist. Das AG verneint dies und gewährt Versicherungsschutz, da der Schaden dem Gebrauch des Wagenhebers und nicht dem typischen Fahrzeugsgebrauch zuzurechnen ist. Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen.

Ausgang: Klage auf Deckung durch die Privathaftpflicht vollumfänglich stattgegeben; Ausschlussklausel greift nicht, da Schaden dem Gebrauch des Wagenhebers zuzurechnen ist

Abstrakte Rechtssätze

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Risikoausschlussklauseln in Haftpflichtversicherungen sind eng auszulegen und dürfen nicht weitergehen als ihr erkennbarer Zweck und die gewählte Ausdrucksweise es erfordern.

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Der Ausschluss von Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs greift nur, wenn sich eine Gefahr verwirklicht hat, die dem Gebrauch des Fahrzeugs selbst eigen und diesem unmittelbar zuzurechnen ist.

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Schäden, die bei der Verwendung von nicht zum Fahrzeug gehörenden Hilfsgeräten (z. B. Wagenheber) beim Reifenwechsel entstehen, sind grundsätzlich dem Privathaftpflichtrisiko zuzuordnen und nicht dem typischen Fahrzeuggebrauch, sofern sich nicht besondere fahrzeugtypische Gefahren realisieren.

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Reparaturhandlungen am Fahrzeug können nur dann dem Fahrzeugrisiko zugeordnet werden, wenn sich hierbei besondere, dem Fahrzeug eigene Gefahren verwirklichen (z. B. Entzündung auslaufenden Kraftstoffs).

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen des Ereignisses vom

„0“ in A-Stadt, F-Straße, bei dem der Kläger das

          KFZ seines Vaters mit dem Kennzeichen GM-*** beim Reifenwechsel

beschädigte, Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung Nr.

„01“ zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Privat-Haftpflichtversicherung.

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In den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen

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Versicherungsbedingungen (AVB Stand 09/2020) heißt es unter der Ziffer „A1-7.14“ wie folgt:

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„Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

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Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer, Besitzer,

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Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.“

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Am „0“ befand sich der Kläger auf dem Grundstück seines Vaters. Dort wechselte er als Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen K-*** die Reifen seines Fahrzeuges unter Verwendung eines Wagenhebers. Zu dieser Zeit befand sich links neben dem klägerischen Fahrzeug der Pkw seines Vaters mit dem amtlichen Kennzeichen GM-***. Im Rahmen der Durchführung des

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Reifenwechsels beschädigte der Kläger durch unsachgemäßen Gebrauch des Wagenhebers mit dem Hebel dieses Wagenhebers die rechte vordere Tür des Fahrzeugs seines Vaters. Der hierdurch entstandene Schaden beläuft sich ausweislich eines eingeholten Kostenvoranschlages auf 1300,17 € netto.

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Der Kläger meldete den Schadensfall der Beklagten. Diese lehnte eine Regulierung mit der Begründung ab, dass nicht sie als Privathaftpflichtversicherung eintrittspflichtig sei, sondern die Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom „1“ wurde die Beklagte aufgefordert, bis spätestens „2“ eine Deckungszusage zu erteilen. Dies lehnte die Beklagte ab.

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Der Kläger trägt vor,

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nach seiner Auffassung sei der Schadensfall durch die bei der Beklagten bestehende

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Privathaftpflichtversicherung zu regulieren, da der Schaden nicht durch den

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Gebrauch des klägerischen Fahrzeugs verursacht worden sei und damit die Ausschlussklausel gemäß Z. A1-7.14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (sogenannte kleine Benzinklausel) nicht greife.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen des Ereignisses vom

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„0“ in A-Stadt, F-Straße, bei dem der Kläger das KFZ seines Vaters mit dem Kennzeichen GM-*** beim Reifenwechsel beschädigte, Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung Nr.

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„01“ zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor,

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für den streitgegenständlichen Schadensfall bestehe kein Versicherungsschutz im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden privaten Haftpflichtversicherung, da das Schadensereignis durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht worden sei. Damit greife die Ausschlussklausel gemäß Z. A1-7.14. der AVB, mit der Folge, dass vorliegend die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs des Klägers eintrittspflichtig wäre.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Beklagte ist gem. § 1 VVG verpflichtet, dem Kläger vertragsgemäß

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Deckungsschutz aus Anlass des Schadensereignisses vom „0“ beim

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Gebrauch eines Wagenhebers zu gewähren. Für den streitgegenständlichen Schadensfall besteht Versicherungsschutz in der bei der Beklagten unterhaltenen Privathaftpflichtversicherung.

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Dabei ist nach dem Vorbringen der Parteien zunächst davon auszugehen, dass der Schadenshergang unstreitig ist und dass die Parteien lediglich über die Frage streiten, ob der Deckungspflicht der Beklagten der in Ziffer A1-7.14 der Allgemeinen

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Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AVB Stand 09/2020) vertraglich vereinbarte Risikoausschluss (sogenannte kleine Benzinklausel) entgegensteht.

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Dies ist indes zu verneinen, sodass vorliegend Versicherungsschutz im geltend gemachten Umfang zu bejahen ist.

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Nach der genannten Klausel ist u.a. nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

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Insoweit muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem

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Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann, aber auch nur dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Fahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (vgl.

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grundlegend BGH NJW-RR 2007, 464). Die Klausel dient somit der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Allerdings geht bei Risikoausschlussklauseln das Interesse des

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Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel es erfordert. Daher sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen und nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise gebietet.

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Der Ausschluss setzt somit voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. BGH, a.a.O.). Zwar können zum Gebrauch eines Fahrzeugs auch Reparaturen an diesem zu rechnen sein, die der Eigentümer oder Halter vornimmt, aber nur, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken, etwa wenn der Eigentümer im Rahmen von Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug restliches

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Benzin aus dem Tank ablaufen lässt, sich der Kraftstoff dabei entzündet und eine

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Lagerhalle, in der die Reparatur durchgeführt wird, in Brand setzt (OLG Hamm,

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Beschl. v. 10.6.2015 – 20 U 80/15). Abzustellen ist jedoch darauf, ob das „Schwergewicht der Schadensverursachung“ vom Fahrzeug ausgeht, ob sich also das „typische Risiko des Fahrzeugs“ verwirklicht hat.

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Insoweit ist jedoch davon auszugehen, dass sich bei der Durchführung eines

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Reifenwechsel unter Verwendung eines Wagenhebers ein Risiko realisiert, das dem

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Gebrauch des Wagenhebers und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhaftet. Denn „gebraucht“ hat der Kläger vorliegend nicht das Fahrzeug, sondern den Wagenheber, mag dieses auch den Zweck gehabt haben, das Fahrzeug instand zu setzen, um es danach zu gebrauchen. Die Schaden stiftende Verrichtung dient somit lediglich der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck und damit dessen Gebrauch durch den Versicherungsnehmer. Der Kläger hat aber bei Vornahme des Reifenwechsels nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich einen nicht zum Fahrzeug gehörenden Wagenheber. Ein derartiger Gebrauch eines Wagenhebers zum Zwecke privater Reparaturarbeiten gehört zu den vom

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Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung erfassten Gefahren des täglichen

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Lebens. Insoweit steht der Schaden dem Kraftfahrzeugrisiko bei natürlicher

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Betrachtung nicht näher als dem Privatrisiko. Deshalb greift der Deckungsausschluss der Benzinklausel vorliegend nicht ein, mit der Folge, dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: Bis 1500,00 €