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Amtsgericht Wipperfürth·9 C 101/20·07.07.2021

Erstattung von Zulassungskosten nach Verkehrsunfall – Klage stattgegeben

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrecht (Verkehrsunfall)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung der Kosten für die Zulassung seines ersatzbeschafften Fahrzeugs nach einem Unfall. Zentral ist, ob Kosten eines externen Zulassungsdienstes als erforderlicher Schadensersatz anzusehen sind. Das Gericht erkennt 190 € an, abzüglich vorgerichtlicher Zahlung verbleiben 130 € nebst Verzugszinsen. Die Kosten sind ortsüblich und erstattungsfähig; Klage vollumfänglich begründet.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von 130 € nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben; Kosten zu Lasten der Beklagten, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

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Die notwendigen Kosten der Zulassung eines ersatzbeschafften Fahrzeugs sind als Schadensersatz nach § 249 BGB zu ersetzen, wenn sie angemessen und ortsüblich sind.

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Die Inanspruchnahme eines externen Zulassungsdienstes durch den Geschädigten ist grundsätzlich erstattungsfähig; es besteht keine generelle Obliegenheit des Geschädigten, die Zulassung selbst vorzunehmen.

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Die Angemessenheit und Ortsüblichkeit von Kosten können durch Zeugen- und Sachverständigenbeweis festgestellt werden und begründen Erstattungsansprüche gegenüber dem Schädiger.

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Auf ersatzfähige Hauptforderungen sind Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB zu gewähren; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO und eine vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 115 VVG§ 249 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2019 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiteren

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Schadensersatzes in der zuerkannten Höhe gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.

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Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Die Beklagte schuldet dem Kläger Ersatz der Kosten für die Zulassung seines ersatzbeschafften Fahrzeugs in Höhe von 190,- Euro, so dass abzüglich der vorgerichtlich geleisteten 60,- Euro die zuerkannten 130,- Euro verbleiben.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Autohaus, bei dem der Kläger das Ersatzfahrzeug erworben hat, einen externen Zulassungsdienst beauftragt hat. Dies hat die Zeugin V. glaubhaft bekundet. Ihre Aussage war detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig.

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Der Kläger durfte die Hilfe eines externen Zulassungsdienstes in Anspruch nehmen, so dass die hierbei anfallenden Kosten im Rahmen der Ortsüblichkeit als erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu erstatten sind.

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Die Argumentation der Beklagten, dass es Sache des Geschädigten sei, sein

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Fahrzeug selbst zuzulassen, was schließlich auch erforderlich sei, wenn ohne den Unfall später ein neues Fahrzeug angeschafft wird, verfängt nicht. Die Beklagte übersieht dabei, dass die Zulassung des neu beschafften Unfalls gerade aufgrund des Unfalls notwendig wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte das unfallbeschädigte Fahrzeug selbst angemeldet hat. Da der Zeitaufwand des Geschädigten für die Abwicklung des Unfalls keinen ersatzfähigen Schaden darstellt, ist es nach Auffassung des Gericht gerechtfertigt, einen Zulassungsdienst auf Kosten des Schädigers in Anspruch zu nehmen. Mag auch die Zulassung eines neuen Fahrzeugs in Zeiten der Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung nicht mehr so zeitaufwendig sein wie in früheren Zeiten, bedeutet sie dennoch einen nicht unerheblichen Zeitaufwand, zumal die Fahrt zur Zulassungsbehörde und wieder zurück auch noch eingerechnet werden muss. Ein Grund, weshalb der Geschädigte diese Mühewaltung zur Entlastung des Schädigers auf sich nehmen sollte, ist nicht ersichtlich.

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Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner zur Überzeugung des

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Gerichts aufgrund der detaillierten und schlüssigen Ausführungen des

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Sachverständigen Dipl.-Ing. A. – denen die Parteien nicht entgegengetreten sind – fest, dass zum einen die Beauftragung externer Zulassungsdienste im Jahr 2019 bei Autohäusern üblich war und auch die streitgegenständlichen Kosten in Höhe von 190,- Euro angemessen und ortsüblich sind.

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Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, dem Kläger die Zulassungskosten in vollem Umfang zu erstatten.

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Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes stehen dem Kläger als Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB zu.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.