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Amtsgericht Wipperfürth·8 VI 62/16·12.09.2016

Einziehung des Erbscheins wegen unbestimmten gemeinschaftlichen Testaments

ZivilrechtErbrechtTestamentsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Wipperfürth zieht den Erbschein vom 17.03.2016 ein, weil das gemeinschaftliche Testament vom 23.10.2011 nach obergerichtlicher Rechtsprechung als nicht hinreichend bestimmt angesehen wird. Streitpunkt war die Bestimmung des Erben durch die Klausel ‚derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat‘. Das Gericht bejaht die Unbestimmtheit, da Begriffe wie ‚begleiten‘, ‚pflegen‘ und ‚zuletzt‘ offen bleiben und eine willkürliche Auslegung durch Dritte ermöglichen. Folge ist die Unwirksamkeit der Verfügung und die Einziehung des Erbscheins; Kosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Einziehung des Erbscheins wegen unwirksamem gemeinschaftlichem Testament wird stattgegeben; Kosten werden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 2065 BGB muss die Person des Bedachten so bestimmt sein, dass sie aus dem Inhalt der Verfügung und gegebenenfalls unter Beachtung äußerer Umstände zuverlässig feststellbar ist.

2

Die Person des Bedachten braucht nicht namentlich genannt zu werden; die Bestimmung darf jedoch nicht darauf hinauslaufen, die Entscheidung Dritten zu überlassen; eine zulässige Testamentsauslegung ist möglich, soweit sie zu einem eindeutigen Ergebnis führt.

3

§ 2065 BGB greift nur dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass eine Auslegung ergebnislos bleiben muss.

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Formulierungen, die allein auf unbestimmte Begriffe wie ‚begleiten‘, ‚pflegen‘ oder den zeitlichen Anknüpfungspunkt ‚zuletzt‘ abstellen, können die Erbeinsetzung derart unbestimmt lassen, dass die Verfügung unwirksam ist.

Relevante Normen
§ 2065 BGB

Tenor

wird der Erbschein des Amtsgerichts Wipperfürth vom 17.03.2016 eingezogen.

Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Der Erbschein ist unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG Köln zu Unrecht erteilt worden. Das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom 23.10.2011 ist nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam.

3

Wie sich aus § 2065 BGB ergibt, muss sich die Erblasserin selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile ihres letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist. Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt jedoch kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter. § 2065 BGB greift nur dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (OLG Köln, Beschluss vom 09. Juli 2014 – I-2 Wx 188/14, 2 Wx 188/14 –, Rn. 24, juris).

4

So liegt der Fall hier.

5

Mit der Verfügung „Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein" hat die Erblasserin keinen Erben benannt, sondern nur Bedingungen für die Erbenstellung aufgestellt. Die Berufung des Erben hat sie aus der Hand gegeben und an eine ungewisse Entwicklung der Ereignisse und deren Beurteilung und Einordnung durch die Leser des Testaments nach deren persönlicher Auslegung der  Begriffe „zuletzt begleiten“ und „pflegen“ geknüpft. Sowohl die Begriffe „begleiten“ und „pflegen“ als auch der zeitliche Faktor „zuletzt“ sind unbestimmt. So können unter „begleiten“ alle möglichen Tätigkeiten für oder mit der Erblasserin gefasst werden. Denkbar wäre auch, dass auch die seelisch-psychische Unterstützung als „Begleiten“ ausreichen sollte. Gleiches gilt auch für den Begriff der „Pflege“, der völlig offen lässt, welche Art und welche Häufigkeit von Pflegeleistungen die Erblasserin erwartet hat. Unterschiedlich kann schließlich auch bewertet werden, was unter „zuletzt“ zu verstehen ist, ob es etwa auf die letzten Wochen oder Monate oder Jahre vor dem Ableben der Erblasserin ankommt. All jene Fragen hängen davon ab, was der einzelne Richter unter den genannten Begriffen versteht, ohne dass diesem eine hinreichend klare Umgrenzung der Begriffe vorgegeben wäre.  Das Gericht müsste im Ergebnis eigene Kriterien anlegen. Zuverlässig zum Erben bestimmt ist der Beteiligte zu 1) jedenfalls nicht.