Ehegattentestament: Bindungswirkung verhindert spätere Alleinerbeneinsetzung
KI-Zusammenfassung
Im Erbscheinsverfahren stritten der im gemeinschaftlichen Testament bedachte Patensohn des Ehemanns und eine später testamentarisch eingesetzte Freundin um die Alleinerbenstellung. Das Nachlassgericht hielt das gemeinschaftliche Testament für maßgeblich, da die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich und nach dem Tod des Ehemanns bindend war (§§ 2270, 2271 BGB). Die Klausel „im Fall des Ablebens beider Ehegatten“ wurde als allgemeine Schlusserbeneinsetzung verstanden, unabhängig vom zeitlichen Abstand der Todesfälle. Wegen Vorversterbens der weiteren Schlusserbin trat Anwachsung ein (§ 2094 BGB), sodass der Antragsteller Alleinerbe wurde; der Gegenantrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Erbscheinsantrag des Antragstellers (Alleinerbe) erfolgreich; Gegenantrag der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament binden den überlebenden Ehegatten nach Eintritt des Erbfalls des Erstversterbenden und schließen spätere einseitige Abänderungen grundsätzlich aus (§§ 2270, 2271 BGB).
Die Formulierung, dass „im Fall des Ablebens beider Ehegatten“ bestimmte Personen erben sollen, ist regelmäßig als allgemeine Schlusserbeneinsetzung zu verstehen und nicht auf ein gleichzeitiges oder kurz aufeinanderfolgendes Versterben beschränkt.
Setzen Ehegatten für den Schlusserbfall eine dem Erstversterbenden nahestehende Person und eine dem Überlebenden nahestehende Person ein, spricht § 2270 Abs. 2 BGB für die Annahme der Wechselbezüglichkeit.
Fällt einer von mehreren eingesetzten Schlusserben weg, kann Anwachsung nach § 2094 BGB eintreten; die Wirkungen der Anwachsung können bei wechselbezüglicher Schlusserbeneinsetzung vom überlebenden Ehegatten nach Eintritt der Bindung nicht mehr einseitig ausgeschlossen werden (§ 2094 Abs. 3 i.V.m. §§ 2270, 2271 BGB).
Ist eine spätere Einzeltestierung wegen Bindungswirkung unwirksam, richtet sich die Erbfolge im Erbscheinsverfahren nach dem gemeinschaftlichen Testament, auch wenn spätere notarielle Testamente eine andere Erbfolge anordnen.
Tenor
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers A. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Gründe
Am 00.00.0000 verstarb in F., ihrem letzten Wohnsitz, Frau C. geboren L., geboren am 00.00.0000.
Die Verstorbene war ausschließlich deutsche Staatsangehörige. Sie war in erster und einziger Ehe mit Herrn B. verheiratet. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus dieser Ehe sind keine Abkömmlinge hervorgegangen. Auch sind Adoptionen oder nichteheliche Abkömmlinge der Erblasserin nicht bekannt.
Die Verstorbene hat drei letztwillige Verfügungen hinterlassen, nämlich ein gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtetes handschriftliches Testament vom 00.00.0000, ein handschriftlich von ihr verfasstes Einzeltestament vom 00.00.0000 sowie ein notarielles Einzeltestament vom 00.00.0000, Urkunde Nr. N05 des Notars Dr. jur. D. aus M.. Sämtliche letztwilligen Verfügungen wurden eröffnet.
In dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute vom 00.00.0000 haben sie sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weiter heißt es in diesem Testament wörtlich:
„Im Fall des Ablebens beider Ehegatten erben
1. Frau R.., geboren 3.N02.1910 den Miteigentumsanteil 1496/100.000 an dem G01
2. das restliche Vermögen erbt Herr A., geboren 00.00.0000".
Ferner enthält das Testament einen handschriftlichen Zusatz der Frau H., dass das Testament in ihrem Beisein gefertigt wurde.
Frau R.., die Mutter der Erblasserin, ist vorverstorben.
In ihrem handschriftlichen Einzeltestament vom 00.00.0000 sowie in dem notariellen Einzeltestament vom 00.00.0000 hat die Erblasserin die Beteiligte zu 2., Frau E., zur alleinigen Erbin bestimmt.
Bei dem Beteiligten zu N04. handelt es sich um den Patensohn des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin, Herrn Q., bei der Beteiligten zu 2. um eine langjährige Freundin der Erblasserin.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom N02.10.2021 hat der Beteiligte zu N04. die Anfechtung des notariellen Einzeltestaments vom 00.00.0000 erklären lassen.
Der Beteiligte zu N04. vertritt die Auffassung, dass er alleiniger Erbe der Erblasserin geworden ist, nach dem die Mutter der Erblasserin, Frau R.., vorverstorben ist. Eine Abänderung des gemeinschaftlichen Testaments vom 00.00.0000 sei der Erblasserin nach dem Tod ihres vorverstorbenen Ehemannes aufgrund der wechselseitigen Bindungswirkung nicht möglich gewesen.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vortrag des Beteiligten zu N04. in seinem
Erbscheinsantrag vom 00.00.0000 (Bl. 3 ff. d.A.), sowie in dem anwaltlichen Schriftsätzen vom 00.00.0000 (Bl. 38 f. d.A.) verwiesen.
Der Beteiligte zu N04. beantragt,
einen Erbschein zu erlassen, der ihn als alleinigen Erben ausweist.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
diesen Antrag zurückzuweisen und ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als alleinige Erbin ausweist.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament vom 00.00.0000 an einer anderen testamentarischen Regelung nicht gehindert gewesen sei, insbesondere habe dem keine wechselseitige Bindungswirkung des vorgenannten Testaments entgegengestanden.
Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 2. wird auf ihren
Erbscheinsantrag vom 00.00.0000 (Bl. 13 ff. d.A.) sowie ihren anwaltlichen Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 17ff. d. A.) Bezug genommen.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu N04. begründet, der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2. hingegen nicht.
Zugrunde zu legen ist das gemeinschaftliche Testament der Eheleute Spohr vom 00.00.0000, dessen Abänderung durch die Erblasserin durch ihre Einzeltestamente vom 00.00.0000 und 00.00.0000 nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin am 00.00.0000 entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. aufgrund der wechselseitigen Bindungswirkung gemäß §§ 2270, 2271 BGB nicht mehr möglich war.
Von einer solchen Bindungswirkung im Sinne von § 2270 BGB ist hier auszugehen, da die Eheleute für den Fall des Ablebens beider Ehegatten zum einen die Mutter der Erblasserin, Frau R.., und zum anderen den Patensohn des Herrn Q., den Beteiligten zu N04., zu Erben eingesetzt haben. Gemäß § 2270
Abs. 2 BGB ist eine solche Wechselbezüglichkeit dann anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Entgegen der Darstellung der Beteiligten zu 2. kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von den Eheleuten getroffene Regelung „im Falle des Ablebens beider Ehegatten“ lediglich für den Fall getroffen wurde, dass beide Eheleute gleichzeitig oder kurz hintereinander versterben würden. Zum einen ergibt sich dies gerade nicht aus dem Wortlaut der testamentarischen Verfügung. Denn darin ist lediglich von einem „gemeinsamen Ableben“ die Rede, nicht jedoch von einem gleichzeitigen Versterben. Die Formulierung eines „gemeinsamen Versterbens“ bzw. „gemeinsamen Ablebens“ greift schon vom Wortlaut her weiter aus als ein
„gleichzeitiges“ Versterben. Setzen sich Ehegatten gegenseitig zunächst zum Alleinerben ein und für den Fall des „gemeinsamen Todes“ einen Schlusserben, ist im Schlusserbfall dessen Alleinerbenstellung gegeben, auch wenn die Ehegatten mehrere Jahre nacheinander versterben (vgl. KG BeckRS 2020, 1631). Der Begriff des „gemeinsamen Todes“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf einen identischen Todeszeitpunkt oder einen engen zeitlichen Zusammenhang des Todes der Testatoren beschränkt. Vielmehr meint eine solche Erbeinsetzung das Ereignis und „Ergebnis“, dass beide Eheleute „gemeinsamen tot“ sind (OLG Brandenburg, ZEV 2019,278). Die Rechtsprechung spannt solche Formulierungen im Rahmen der Auslegung sogar soweit, dass es auf den Zeitabstand der beiden Todesfälle grundsätzlich gar nicht ankommt, sodass aus solchen Klauseln eine allgemeine Schlusserbeneinsetzung hergeleitet werden kann. Selbst ein Zwischenzeitraum von mehreren Jahren führt bei dieser Auslegung somit zur Schlusserbeneinsetzung durch diese testamentarische Formulierung (vgl. Roth, Der "gleichzeitige Tod" im Ehegattentestament, NJW-Spezial 2021, 103 m.w.N.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Eheleute Spohr eine gemeinsame Italienreise mit einer vermeintlich gefährlichen Propellermaschine durchgeführt hatten. Denn allenfalls wenn die testamentarische Verfügung vor Antritt der Reise erstellt worden wäre, könnte sich daraus möglicherweise ein Hinweis auf ein mögliches gleichzeitiges Versterben als Voraussetzung für die Anwendung dieser Testamentsklausel ergeben. Im vorliegenden Fall war jedoch diese Italienreise bereits vor Erstellung des gemeinschaftlichen Testaments 1992 durchgeführt worden, sodass dieser Umstand für die Auslegung des Testaments irrelevant ist.
Dementsprechend ist in der Bedenkung von Frau R.. und Herrn A. im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute Spohr eine Schlusserbeneinsetzung zu sehen, die seitens der überlebenden Erblasserin nicht mehr einseitig abgeändert werden konnte.
Aufgrund des Vorversterbens der Frau R.. trat eine Anwachsung gemäß § 2094 Abs. N04 BGB zugunsten des Beteiligten zu N04. ein mit der Folge, dass der Beteiligte zu N04. alleiniger Erbe der Erblasserin geworden ist. Denn aufgrund der Wechselbezüglichkeit im Sinne von § 2270 Abs. 2 BGB war die Erblasserin gehindert, diese Anwachsung gemäß § 2094 Abs. 3 BGB durch die von ihr erstellten Einzeltestamente aus dem Jahr 1999 auszuschließen. Fällt einer von zwei in einem Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben ohne Hinterlassung von Abkömmlingen weg, sind bei Anwendung der Regeln des § 2270 Abs. 2 BGB die Wirkungen der Anwachsung gemäß § 2094 Abs. N04 S. N04 BGB von der
Wechselbezüglichkeit umfasst (vgl. OLG Nürnberg, FGPrax 2017, 183), so dass eine Abänderung gemäß § 2094 Abs. 3 BGB durch die Erblasserin nicht mehr möglich war.
Dementsprechend wird auf den Antrag des Beteiligten zu N04. ein Erbschein zu erteilen sein, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist, der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2. wird zurückzuweisen sein.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – F., SX.-straße, KG. F. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – F. eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – F., JW.-straße, KG. F. einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – F. eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.