Beschluss: Erhöhung des Pfändungsfreibetrags P‑Konto wegen Doppelzahlung
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte für Juli 2017 die Kontenfreigabe ihres Pfändungsschutzkontos aufgrund einer versehentlich doppelt ausgezahlten Abschlagszahlung (1.100 EUR) und legte Belege vor. Das Amtsgericht Wipperfürth erhöhte nach § 850k Abs. 4 ZPO den pfändungsfreien Betrag um 1.100 EUR. Die Entscheidung stützt sich auf die vorgelegten Nachweise. Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.
Ausgang: Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags wegen doppelter Abschlagszahlung um 1.100 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur vorübergehenden Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs. 4 ZPO genügt die Vorlage glaubhafter Nachweise über einmalige zusätzliche Zuflüsse.
Eine versehentliche Doppelzahlung des Arbeitgebers kann als einmaliger zusätzlicher Zufluss gewertet werden und die Kontenfreigabe bzw. Erhöhung des Pfändungsfreibetrags rechtfertigen.
Der Antragsteller hat die behaupteten Tatsachen substantiiert durch geeignete Belege darzulegen; ohne entsprechenden Nachweis ist eine Erhöhung nicht anzuordnen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht gemäß § 788 ZPO.
Tenor
wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos Kontonummer #####/#### für den Monat Juli 2017 gemäß § 850k Abs. 4 ZPO um 1.100,- EUR erhöht.
Gründe
Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.
Die Schuldnerin hat unter Vorlage entsprechender Belege die Kontenfreigabe in Höhe der doppelt gezahlten Abschlagszahlung des Arbeitgebers beantragt. Vom Arbeitgeber wurde versehentlich die Abschlagszahlung von 1.100,- EUR zweimal ausgezahlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.
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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wipperfürth (Gaulstr. 22-22a, 51688 Wipperfürth), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Köln (Luxemburger T-T-Straße, 50939 Köln) als Beschwerdegericht einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.