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Amtsgericht Wipperfürth·52M0790/09·31.08.2017

Beschluss: Erhöhung des Pfändungsfreibetrags P‑Konto wegen Doppelzahlung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutzkontoStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte für Juli 2017 die Kontenfreigabe ihres Pfändungsschutzkontos aufgrund einer versehentlich doppelt ausgezahlten Abschlagszahlung (1.100 EUR) und legte Belege vor. Das Amtsgericht Wipperfürth erhöhte nach § 850k Abs. 4 ZPO den pfändungsfreien Betrag um 1.100 EUR. Die Entscheidung stützt sich auf die vorgelegten Nachweise. Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.

Ausgang: Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags wegen doppelter Abschlagszahlung um 1.100 EUR stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur vorübergehenden Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs. 4 ZPO genügt die Vorlage glaubhafter Nachweise über einmalige zusätzliche Zuflüsse.

2

Eine versehentliche Doppelzahlung des Arbeitgebers kann als einmaliger zusätzlicher Zufluss gewertet werden und die Kontenfreigabe bzw. Erhöhung des Pfändungsfreibetrags rechtfertigen.

3

Der Antragsteller hat die behaupteten Tatsachen substantiiert durch geeignete Belege darzulegen; ohne entsprechenden Nachweis ist eine Erhöhung nicht anzuordnen.

4

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht gemäß § 788 ZPO.

Relevante Normen
§ 850k Abs. 4 ZPO§ 850k ZPO§ 788 ZPO§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 567 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos Kontonummer #####/#### für den Monat Juli 2017 gemäß § 850k Abs. 4 ZPO um 1.100,- EUR erhöht.

Gründe

2

Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des  § 850k ZPO geführt.

3

Die Schuldnerin hat unter Vorlage entsprechender Belege die Kontenfreigabe in Höhe der doppelt gezahlten Abschlagszahlung des Arbeitgebers beantragt. Vom Arbeitgeber wurde versehentlich die Abschlagszahlung von 1.100,- EUR zweimal ausgezahlt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.

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6

Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

8

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

9

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wipperfürth (Gaulstr. 22-22a, 51688 Wipperfürth), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Köln (Luxemburger T-T-Straße, 50939 Köln) als Beschwerdegericht einzulegen.

10

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.