Zwangsvollstreckung: Sofortige Beschwerde nicht abgeholfen, Vorlage an Landgericht Köln
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte am 27.07.2021 eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 22.06.2021 in der Zwangsvollstreckungssache ein. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da der weitere Vortrag keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände enthielt. Es verbleibt bei der bisherigen Begründung des Beschlusses. Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Beschluss vom 22.06.2021 nicht abgeholfen; Sache an das Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist nicht abzuhelfen, wenn der Beschwerdeführer keine neuen oder entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen vorträgt.
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses bleibt maßgeblich, solange der weitere Vortrag keine überschlägigen Gründe für eine abweichende Entscheidung liefert.
Ergibt der weitere Vortrag keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung, kann das Vollstreckungsgericht der Beschwerde nicht abhelfen und die Sache dem zuständigen Landgericht als Beschwerdegericht vorlegen.
Wiederholte oder unspezifische Einwendungen ohne substantiierten Vortrag rechtfertigen im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Tenor
wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 27.07.2021 gegen den Beschluss vom 22.06.2021 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Rubrum
In der Zwangsvollstreckungssache
wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 27.07.2021 gegen den Beschluss vom 22.06.2021 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses. Der weitere Vortrag in der Beschwerdeschrift gibt zu einer anderen Entscheidung keine Veranlassung.