Zahlung von Standgeld wegen Nichtladebereitschaft; pauschale AGB-Klausel unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Standgeld wegen verzögerter Ladebereitschaft; die Beklagte wurde zur Zahlung von 951,20 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin belegte die Standzeit durch Vorlage der Tachoscheibe; der geforderte Betrag wurde als angemessen angesehen. Eine pauschale AGB-Klausel „Frachtpreis inklusive aller Stand- und Wartezeiten“ ist nach § 307 BGB zu unbestimmt und unwirksam. Nebenforderungen stützen sich auf §§ 280 ff., 286 ff. BGB; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Standgeld in Höhe von 951,20 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte stattgegeben; Kosten der Beklagten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Zum Nachweis eines Anspruchs auf Standgeld genügt der substantiierten Darlegung der Fahrzeugstandzeit (z. B. durch Tachoscheibe) und des Fahrzeugtyps; bei entsprechendem Nachweis ist Standgeld zu zahlen.
Eine pauschale AGB-Klausel, die sämtliche Stand- und Wartezeiten pauschal in den Frachtpreis einbezieht, ist wegen Unbestimmtheit und unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam; Standgeldvereinbarungen müssen zeitlich hinreichend konkretisiert sein.
Ansprüche auf Standgeld und zugehörige Nebenforderungen können als Schadensersatz- oder Verzugstatbestände geltend gemacht werden; maßgebliche Anspruchsgrundlagen sind §§ 280 ff., 286 ff. BGB.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 91, 708 ff. ZPO).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 951,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2005 zu zahlen abzüglich am 28.04.2006 gezahlter 522,00 EUR.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Ohne Tatbestand im Hinblick auf den nach beiderseitiger Erledigung verbliebenden Reststreitwert gemäß § 313 a ZPO).
Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten das geltend gemachte Standgeld verlangen. In der von der Beklagtenseite begehrten Form, nämlich Vorlage Tachoscheibe, hat die Klägerseite den Umfang der Standzeit belegt. Gegen die Höhe des Standgeldes bestehen weder hinreichende Bedenken noch sind diese hinreichend durch Beklagtenseite geltend gemacht worden. Die Klägerin sollte die Ware gemäß Frachtauftrag am 24.11.05 bis 12 Uhr übernehmen.
Das Fahrzeug wurde am 24.11.05 bereit gestellt. Jedoch war die Ware nicht ladebereit. Vielmehr konnte die Ware erst am 25.11.05, 11 Uhr verladen werden. Die Beklagte hat daher für die Zeit von 20 Stunden ein Standgeld für ein Fahrzeug mit 25 Tonnen Nutzlast von 350 € netto geltend gemacht. Dies ist angemessen. (Vergl. Auch Amtsgericht Bonn: 33 Euro/Stunde Az.: 3 C 256/00; Amtsgericht Villingen: 66 Euro/Stunde Az.: 5 C 298/00 vom 8.11.2000).
Zwar ist der Beklagtenseite zuzugeben, das Standgeldvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sind. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten „Frachtpreis inklusive aller Stand- und Wartezeiten“ zu umfassend und zu unbestimmt ist und damit gegen § 307 BGB verstößt, der auch unter Kaufleuten gilt, da die Formulierung der Beklagten – AGB eine unangemessene Benachteiligung im Hinblick auf ihre nicht hinreichende Klarheit enthält entgegen den Gedanken der gesetzlichen Regelung in § 412 Abs. 3 AGB. Insoweit ist etwa hinzuweisen auf den Standardkommentar von Koller, Transportrecht, 5. Auflage, Randziffer 62 zu § 412 HGB wo es heißt, dass eine Standgeldvereinbarung möglich ist für eine bestimmte zeitliche Frist. Die vorliegende allumfassende Ausschlussformulierung hält das Gericht für unwirksam.
Die Nebenforderung hat ihre Berechtigung in §§ 280 ff, 286 ff BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 ff ZPO, wobei auch die beidseitige Erledigungserklärung kostenmäßig zu Lasten der Beklagtenseite geht, da diese keinen rechtlichen Anspruch auf Überlassung von zwei getrennten Rechnungen hatte.
Für eine Anwendung von § 511 Abs. 4 ZPO besteht keine Veranlassung.
Streitwert: bis zum 28.04.2006: 951,20 EUR
ab dem 29.04.2006: 600,00 EUR