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Amtsgericht Wipperfürth·10 F 273/02·13.10.2002

Beschluss zur Regelung des Umgangsrechts der gemeinsamen Kinder

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Wipperfürth regelte den Umgang der gemeinsamen Kinder L. und D. mit dem Vater in einem Beschluss und setzte konkrete Wochenend-, Ferien- und Feiertagszeiten fest. Zentrales Rechtsproblem war die Festlegung des Umfangs des Umgangsrechts, weil die Eltern sich nicht einigten. Das Gericht berücksichtigte das Kindeswohl und den geäußerten Willen der Kinder und begründete die Entscheidung mit § 1684 BGB. Die Gerichtskosten wurden hälftig verteilt.

Ausgang: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts mit dem Vater wird stattgegeben; konkrete Besuchszeiten und Ferienregelung festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Familiengericht kann nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts bestimmen und deren Modalitäten, auch gegenüber Dritten, näher regeln.

2

Bei der Umgangsregelung hat das Gericht vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen; eine schematische Festlegung ist zu vermeiden zugunsten einer individuellen Einzelfallregelung.

3

Der gegenüber dem Gericht geäußerte Wille des Kindes ist in die Abwägung des Kindeswohls einzubeziehen, soweit das Kind alters- und entwicklungsbedingt ernstlich zu seinem Willen in der Lage ist.

4

Das Familiengericht kann den Umgang einschränken, ausschließen oder gegen einen Elternteil anordnen, wenn dies dem Kindeswohl dient.

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Die Kostenentscheidung in Verfahren über Umgangsregelungen richtet sich nach den Vorschriften des FGG (§ 13a) und der KostO (z. B. § 94 KostO).

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 3 S. 1 BGB§ 1684 Abs. 1 BGB§ 33 FGG§ 13a FGG§ 94 KostO

Tenor

Das Umgangsrecht der gemeinsamen Kinder L. und D. mit dem Vater wird wie folgt geregelt:

1. Die Kinder halten sich am ersten Wochenende im Monat beim Vater auf von Freitag 17:45 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr sowie am dritten Wochenende im Monat von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr.

2. Die Kinder halten sich in der ersten Hälfte der großen Sommerferien beim Vater auf.

3. Die Kinder halten sich beim Vater auf an jedem zweiten Feiertag zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

4. Die Mutter hat das Kind jeweils zu Beginn der Besuchszeit ausgehbereit dem Vater zu übergeben. Der Vater hat es an der Wohnung abzuholen und dort spätestens zum festgesetzten Ende der Besuchszeit der Mutter wieder zu übergeben.

5. Der Vater hat eine in seiner Person liegende Verhinderung spätestens 3 Tage vor dem Besuchstag der Mutter anzuzeigen. Das gleiche gilt für die Mutter im Falle einer Verhinderung des Kindes. Fällt ein Besuch aus, so tritt an dessen Stelle das folgende Wochenende.

6. Die Gerichtskosten tragen die Eltern je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Eltern selbst.

Gründe

2

Der Antrag ist zulässig und begründet.

3

Nach § 1684 III S. 1 BGB kann das FamG über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Das FamG übt seine Regelungsbefugnis auf Antrag oder von Amts wegen aus, wenn die Eltern sich über den Umfang des persönlichen Umgangsrechts nicht einigen können und auch nur zum Zwecke der späteren Erzwingsbarkeit gemäß § 33 FGG eine Gerichtsentscheidung wünschen, kann jeder von ihnen den Erlass einer Umgangsregelung beim FamG beantragen (Johann/Heinrich/Jaeger, Eherecht, 3. Auflage § 1684 BGB Rz.21). Die Umgangsbefugnis trägt, wie das Elternrecht im ganzen, den Charakter eines Pflichtrechts. Darauf beruht die Regelungspflicht des FamG, das den Umgang des Elternteils im Interesse des Kindeswohls einerseits beschränken oder sogar ausschließen, andererseits im Interesse des Kindes auch gegen einen Elternteil anordnen kann (Schwab/Motzler, Handbuch des Scheidungsrechts, 4 A, III Rdnr. 222). Mit dem OLG Köln, FamRZ 2001, 1023 welches sich überzeugend gegen die auch vom Antragsgegner vertrete Auffassung im Kommentar von Palandt wendet, ist das erkennende Gericht der Ansicht: Schon nach dem Wortlaut des § 1684 I BGB ist das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und die Pflicht und das Recht jeden Elternteils zum Umgang mit dem Kind als ein durchsetzbares Recht anzusehen. Die Schaffung eines Umgangsrechts des Kindes in § 1684 I BGB beruht auf einer Empfehlung des Rechtsausschusses, der einen Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen hat.

4

Bei seiner Entscheidung hat das Gericht unter Berücksichtigung der beiderseitigen Elterninteressen insbesondere das Wohl der beiden Kinder berücksichtigt, insbesondere auch ihren gegenüber dem Gericht geäußerten ausdrücklichen Willen. Das Prinzip des Kindeswohls gebietet eine individuelle Umgangsregelung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und verbietet eine Schematisierung. Aus letztgenanntem Grund hat das Gericht davon abgesehen, ein Umgangsrecht in der 1. Hälfte sowohl der großen Ferien als auch in den Herbstferien sowie der Weihnachtsferien und auch der Osterferien festzulegen, zumal das jüngere Kind noch gar nicht in die Schule geht.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a FGG, 94 KostO.

6

Gegenstandswert: 3.000 Euro