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Amtsgericht Wipperfürth·1 C 405/01·10.03.2002

Klage auf Kostenerstattung wegen unterlassener Auskunft nach § 840 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Ersatz der Kosten einer Drittschuldnerklage, weil der Beklagte trotz Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht rechtzeitig schriftlich Auskunft gab. Das Amtsgericht Wipperfürth hat die Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 180,78 EUR nebst Zinsen verurteilt. Begründet wurde dies mit der Entstehung der Auskunftspflicht durch Zustellung, der Erforderlichkeit der Schriftform und der Beweisfälligkeit des Beklagten.

Ausgang: Klage auf Erstattung der durch unterlassene Auskunft verursachten Kosten nach § 840 ZPO in voller Höhe stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Auskunftspflicht des potentiellen Drittschuldners nach § 840 Abs. 1 ZPO entsteht mit ordnungsgemäßer Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und ist nicht vom Bestand einer gepfändeten Forderung abhängig.

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Die Auskunftspflicht dient dazu, dem Gläubiger rasch Klarheit über seine Befriedigungsaussichten zu verschaffen und unnötige Gerichtsverfahren zu verhindern; sie verfolgt auch staatliche Ordnungsinteressen.

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Mündliche Erklärungen gegenüber dem Gläubiger genügen für die nach § 840 ZPO geschuldete Auskunft grundsätzlich nicht; die Schriftform ist erforderlich, sofern nicht ein ausdrücklicher Verzicht des Gläubigers vorliegt, für den der Anspruchsgegner die Beweislast trägt.

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Wer die erforderliche Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt und dadurch einen aussichtslosen Prozess veranlasst, hat die hierdurch entstandenen Prozesskosten zu tragen; eine begünstigende analoge Anwendung arbeitsgerichtlicher Vorschriften kommt nicht in Betracht.

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Zinsansprüche aus rückständigen Zahlungen richten sich nach §§ 284 ff. BGB und rechtfertigen Verzugszinsen seit dem geltend gemachten Zeitpunkt.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 840 Abs. 1 ZPO§ 840 Abs. 2 ZPO§ 12a Abs. 1 ArbGG§ 11, 31 I 1 BRAGO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen 180,78 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.08.2001.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(ohne Tatbestand im Hinblick auf den Streitwert gemäß § 313 a ZPO)

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten den zuerkannten Zahlungsanspruch gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn der Beklagte ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist der gebotenen Auskunftspflicht nachgekommen, was dazu geführt hat, dass die Klägerin mit anwaltlicher Hilfe eine Drittschuldnerklage erhoben hat, wodurch anrechenbare Kosten in zuerkannter Höhe entstanden sind.

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Die Auskunftsverpflichtung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO auf Seiten des Beklagten ist mit der ordnungsgemäßen Zustellung des formell wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie der darin enthaltenen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung in § 840 ZPO entstanden. Die Zustellung eines wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses löst einen Auskunftsanspruch nach § 840 Abs. 1 ZPO aus (BGH NJW 1981, 990). Die Auskunftspflicht knüpft nicht an den Bestand einer gepfändeten Forderung an, sondern daran, dass der in Anspruch Genommene potentieller Drittschuldner sein könnte. Gerade über die Frage, ob dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner ein der Pfändung unterliegender Anspruch zusteht, soll Auskunft erteilt werden. Damit ist Inhalt des Auskunftsanspruches, dem Gläubiger so schnell wie möglich Klarheit über seine Befriedigungsaussichten zu verschaffen. Diese Erklärungspflicht des Drittschuldners dient nicht nur dem Gläubigerinteresse, sondern ist auch Ausdruck staatlicher Ordnungsinteressen, die eine Gerichtsbelastung durch unnötige Prozesse verhindern soll. Der Gläubiger soll nicht gezwungen werden, auf einen bloßen Verdacht hin den vermuteten Drittschuldner mit einer Klage zu überziehen.

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Jedenfalls genügte die mündliche Auskunft des Beklagten nicht der für § 840 ZPO erforderlichen Form, da bei Erklärungen gegenüber dem Gläubiger die Schriftform unerlässlich ist (Thomas/Putzo, 20. Aufl. Rd.Ziff. 7 zu § 840 ZPO). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Gläubigerseite ausdrücklich auf dieses Erfordernis verzichtet hat. Insoweit ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Gerichtes die Richtigkeit der Beklagtenbehauptung ergeben. Denn der beklagtenseits gehörte Zeuge hat die Beklagtenbehauptung nicht eindeutig bestätigt. Vielmehr hat er lediglich angegeben, dass beklagtenseits eine mündliche Auskunft der Klägerin gegenüber erfolgt sei, nicht hingegen bestätigt, dass die Klägerin daraufhin ausdrücklich auf eine schriftliche Erklärung verzichtet habe und eine Erledigung der Angelegenheit ausdrücklich erklärt habe. Insoweit hatte der Zeuge nämlich keine genaue Erinnerung mehr. Der Beklagte ist damit beweisfällig geblieben für seine Behauptung.

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Da der Beklagte nicht ordnungsgemäß Auskunft erteilt hatte, musste die Klägerin Drittschuldnerklage vor dem Arbeitsgericht Siegburg erheben (hier CA 1579/01). Erst im Laufe des Prozesses erteilte der Beklagte am 20.07.2001 schriftlich Auskunft, woraufhin die Klägerseite Klagerücknahme erklären musste. Veranlasst der Pfändungsgläubiger durch nicht rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung seiner Auskunftspflicht einen aussichtslosen Prozess, so ist es nicht gerechtfertigt, ihn dafür noch entgegen § 840 Abs. 2 ZPO durch die entsprechende Anwendung des § 12a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz zu begünstigen. Insoweit kann auf die ausführliche Begründung des Urteils des Amtsgerichtes Wipperfürth im Verfahren 1 C 369/98 vom 11.11.1998 verwiesen werden, die die Klägerin in Kopie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Der Beklagte ist verpflichtet, die Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das arbeitsgerichtliche Verfahren zu übernehmen. Diese Kosten errechnen sich wie folgt:

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Gegenstandswert: 4.000,00 DM

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Prozessgebühr §§ 11, 31 I 1 BRAGO 10/10: 265,00 DM

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Post - / Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO: 39,80 DM

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Zwischensumme netto: 304,80 DM

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16% Mehrwertsteuer § 25 BRAGO: 48,77 DM

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Summe: 353,57 DM

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Einwendungen zur Höhe sind nicht geltend gemacht worden und auch gerichtlicherseits nicht erkennbar.

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Die Zinsforderung hat ihre Berechtigung in §§ 284 ff. BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 ff ZPO.