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Amtsgericht Wetter·9 C 236/14·05.05.2015

Zahlungsklage: Kosten für Rücknahme eines Flüssiggastanks und vorgerichtliche Kosten

ZivilrechtMietrecht (bewegliche Sachen)Allgemeines Vertragsrecht/AGB-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung von 416,50 EUR für den Rücktransport eines Flüssiggastanks sowie 90,20 EUR vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Streitpunkt ist die Wirksamkeit einer AGB-Klausel, wonach der Kunde die Rücknahmekosten trägt. Das Gericht hält die Klausel für transparent und mit § 546 BGB vereinbar und gibt die Klage vollständig statt. Vorgerichtliche Inkassokosten und Verzugszinsen sind ebenfalls zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Rücktransportkosten und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Pflicht des Kunden zur Übernahme der Kosten für Rücknahme und Rückgabe beweglicher Mietsachen ist wirksam, wenn die Klausel klar und verständlich ist und das Transparenzgebot nicht verletzt.

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Die Vermutung der Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB tritt nicht ein, wenn die AGB-Klausel den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (hier § 546 BGB) nicht zuwiderläuft.

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Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind als Schaden nach §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig, soweit sie in Höhe und Umfang insgesamt die Kosten einer anwaltlichen Einschaltung nicht übersteigen und die Schadensminderungspflicht nicht verletzen.

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Ansprüche auf Verzugszinsen und Schadensersatz wegen Zahlungsverzugs ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 305 Abs. 1 BGB§ 307 Abs. 1 BGB§ 546 BGB§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 416,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. April 2014 sowie 90,20 EUR vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 416,50 EUR aus der Flüssiggas-Liefervereinbarung vom 16./18. August 1988 gegen die Beklagte.

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Gemäß Ziffer 2 Abs. 3 der Flüssiggas-Liefervereinbarung trägt der Kunde u.a. die Kosten der Rücknahme des Gastanks. Ziffer 2 Abs. 3 der Flüssiggas-Liefervereinbarung lautet:

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„Kunde trägt die Kosten Für Anlieferung und Aufstellung des Tanks, für die vorgeschriebene Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme, für eventuelle spätere Veränderungen sowie für Rücknahme, Rückgabe oder Austausch des Tanks.“

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Diese Klausel, die von den Parteien übereinstimmend als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB gewertet werden, ist auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Gemäß § 307 Abs. 1 sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

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Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (BGH NJW 2014, 1658). Dabei gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 2014, 1658). Die Transparenzanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden (BGHZ 112, 119). Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BGH NJW 1998, 3114, 3116). Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (BGHZ 112, 119). Aus ihm ergibt sich auch keine Verpflichtung, die sich aus dem Gesetz oder ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen ergebenden Rechte und Pflichten ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner insoweit zu belehren (BGH NJW 2014, 924). Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Palandt-Grüneberg BGB, 74. Auflage 2015, § 307 Rn. 23 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die o.g. Klausel nicht zu beanstanden. Denn sie ist klar und verständlich formuliert und räumt der Beklagten sogar ausdrücklich die Möglichkeit der Rückgabe des Tanks ein, wodurch diese die volle Kontrolle über die hierdurch anfallenden Kosten erhält.

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Eine unangemessene Benachteiligung wird auch entgegen der Ansicht der Beklagte nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB deswegen vermutet, weil die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Denn die beanstandete Klausel weicht vorliegend nicht von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, hier von § 546 BGB, ab. Durch den zu Grunde liegenden Flüssiggas-Liefervertrag wurde zugleich ein Mietvertrag über den streitgegenständlichen Tank abgeschlossen. Hierfür hatte die Beklagte eine jährliche Miete von ursprünglich DM 420,00 p.a. zu zahlen. Eine bewegliche Sache hat der Mieter aber zum Ende des Mietverhältnisses – anders als Wohnungen – dem Vermieter an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zurückzugeben, wenn nicht anderes vereinbart ist. Die Rückgabepflicht ist Bringschuld (Bieber in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 546 Rn. 18 m.w.N.).

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Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Kosten des Rücktransports von pauschal EUR 350,00 zzgl. 19% Mehrwertsteuer sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht übersetzt. Denn von den geforderten EUR 416,50 entfallen allein EUR 196,80 netto auf die Fahrtkosten. Inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19% belaufen sich somit allein die Fahrtkosten auf 234,19 EUR. Hierbei hat die Klägerin durch die Einbindung der von der Beklagten geforderten Rückholung des Tanks in eine mehrere Anlaufstellen umfassende Tour die Fahrtkosten bereits so gering wie möglich gehalten. Dass die Fahrtkosten als solche übersetzt seien, wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass es der Klägerin möglich sein dürfte, als Geschäftskundin mit dem Fuhrunternehmer Preise auszuhandeln, die einem Privatkunden nicht zugänglich sind. Dies wirkt sich hier allerdings ausschließlich zu Gunsten der Beklagten aus. Soweit die Klägerin den Differenzbetrag zwischen den reinen Kosten des Rücktransports und der Klageforderung mit Verwaltungskosten erklärt, ist dies aus Sicht des Gerichts ebenfalls plausibel und nachvollziehbar. Denn der Rücktransport des Tanks erfordert zumindest eine gewisse Organisation und Koordination.

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Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt EUR 90,20 gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Soweit der Klägerin infolge die Beauftragung der Creditreform einen Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 70,20 geltend macht, ist dies weniger als eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG zzgl. einer Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und 19% Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) und übersteigt somit nicht die Kosten, die bei der vorgerichtlichen Einschaltung eines Rechtsanwalts entstanden wären. Hinsichtlich der Kosten für die Mahnschreiben liegen die Kosten zwar an der äußersten Grenze dessen, was nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts im Einzelfall üblicherweise zugesprochen wird. Allerdings wird nicht verkannt, dass mit der Erstellung von Mahnungen üblicherweise ein gewisser Aufwand verbunden ist, auch wenn die Kosten der ersten – verzugsbegründenden – Mahnung keinen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Andererseits liegen die Kosten des eingeschalteten Inkassobüros noch unter den Kosten eines vorgerichtlich eingeschalteten Rechtsanwalts, so dass die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung insgesamt nicht gegen die auch der Klägerin obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verstoßen.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 416,50 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

18

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

20

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

21

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.

22

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

23

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.